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Betreuung eines behinderten Volljährigen bei geschiedenen Eltern

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Hallo, ich bin heute erst auf dieses Forum gestoßen, habe mit großem Interesse darin gelesen und habe einige Fragen, die ...


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Alt 15.07.2008, 19:54   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 15.07.2008
Beiträge: 3
Standard Betreuung eines behinderten Volljährigen bei geschiedenen Eltern

Hallo, ich bin heute erst auf dieses Forum gestoßen, habe mit großem Interesse darin gelesen und habe einige Fragen, die mir am Herzen liegen:
Mein Lebensgefährte ist seit gut einem Jahr geschieden und hat einen nun bald volljährigen Sohn, der bei seiner Mutter lebt.Der Junge ist jedes 2. Wochenende bei uns. Er ist geistig schwerstbehindert.
Die Kommunikation zwischen den Eltern ist sehr schlecht, wichtige Dinge werden nicht besprochen,mein Lebensgefährte wusste noch nicht einmal, dass es so etwas wie Grundsicherung gibt, so dass ich mich nun hier an das Forum wende, um Klarheit zu bekommen.
Ist es richtig, dass Eltern von volljährigen behinderten Kindern nur auf Antrag die Betreuung zugesprochen bekommen, weil sonst (ohne Antrag) der Staat die Vormundschaft übernimmt?
Muss ein Antrag auf Grundsicherung nicht auch vom Vater ausgefüllt bzw. unterschrieben werden? Es lag ihm nämlich noch nichts dergleichen von seiner Ex vor. Komisch, denn es muss doch das Einkommen der Eltern ermittelt werden (Grenze 100.000 €)?
Vielen Dank im Voraus! Liebe Grüße Raddegiggl
raddegiggl ist offline  
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Alt 15.07.2008, 21:15   #2
Berufsbetreuerin / Diplom-Sozialpädagogin
 
Registriert seit: 02.06.2008
Beiträge: 149
Standard

Hallo Radegiggel,

zu deinen Fragen.

1.) Betreuung wir nur auf Antrag beim Amtsgericht eingerichtet. Der Staat übernimmt nicht automatisch die Vormundschaft von behinderten Volljährigen. Die Beantragung kann quasi von jedem ausgehen. Eltern werden nach Beantragung in der Regel zu erst gefragt. Sie können auch gemeinsam die Betreuung übernehmen. Lehnen Angehörige ab oder das Gericht sieht sie als ungeeignet an, wird in der Regel Berufsbetreuer bestellt.

2.) Grundsicherung muss auch beantragt werden und wird meines Wissens erst bei Volljährigkeit und Beendigung des Schulbesuches gezahlt. Meist sogar erst nach Beendigung des Berufsbildungsbereiches von WfbM, da dies als Ausbildungsphase gilt, die nichtbehinderte Kinder auch durchlaufen. Beantragen kann Grundsicherung dann der Betreuer. Einkommensgrenze sind in der Tat 100000,- € Nettojahreseinkommen der Eltern.

Denkst du die böse geschiedene Frau verheimlicht Einkommen? Hat sie im Fall Grundsicherung sicher nicht!

Karla
Karla ist offline  
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Alt 15.07.2008, 23:13   #3
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,098
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Hallo,

Zitat:
Zitat von raddegiggl Beitrag anzeigen
Muss ein Antrag auf Grundsicherung nicht auch vom Vater ausgefüllt bzw. unterschrieben werden? Es lag ihm nämlich noch nichts dergleichen von seiner Ex vor. Komisch, denn es muss doch das Einkommen der Eltern ermittelt werden (Grenze 100.000 €)?
was ist den bzgl. der elterlichen Sorge bei der Scheidung vereinbart worden? Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens trifft i.d.R. der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.

Grundsicherung nach § 41, Abs. 1, 3 SGB XII wird, wie Karla geschrieben hat, erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt

SGB 12 - Einzelnorm

und ist nachrangig (§ 2 SGB XII).

Meinst Du möglicherweise Hilfe zum Lebensunterhalt?

Bzgl. der Unterhaltsverpflichtung der Eltern (Freibetrag von 100.000 €) gilt § 43, Abs. 2 SGB XII.

SGB 12 - Einzelnorm

Hier muß der Unterhaltspflichtige nicht belegen, daß er weniger als 100.000 € verdient, der Sozialhilfeträger ist in der Beweispflicht. Es wird zunächst vermutet, dass jeder unter der Grenze verdient. Es müssen Anhaltspunkte vorhanden sein, z.B. Berufsangaben mit hohen Verdienstmöglichkeiten, die ein Nachfragen rechtfertigen. Hat Dein Partner einen Beruf mit geringen oder durchschnittlichen Einkommensmöglichkeiten, fragt das Grundsicherungsamt auch nicht nach.

Gruß
Kohlenklau
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Kohlenklau ist offline  
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Alt 16.07.2008, 14:39   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 15.07.2008
Beiträge: 3
Standard

Hallo Karla,

Danke für Deine Antwort. Allerdings ist mir immer noch nicht klar, was nun Fakt ist, wenn ein behindertes Kind volljährig wird, und - wie ich in einem Gesetzestext las - die Eltern nicht mehr automatisch als Vormund gelten, weil auch behinderte Menschen mit 18 Jahren mündig sind. Was ist, wenn niemand die Betreuung beantragt? Kümmert sich dann die Schule, in der er ist, um diese Dinge? DerJunge ist geistig schwerstbehindert und kann keinerlei Entscheidungen treffen, nicht mal einfache, weil er nicht spricht und erst recht nicht schreiben kann.
Und ob die "böse" geschiedene Frau Einkommen verheimlicht, habe ich nicht behauptet, Kohlenklau hat ja schon den Sachverhalt geklärt, danke.
MfG, raddegiggl
raddegiggl ist offline  
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Alt 16.07.2008, 15:00   #5
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,098
Standard

Hallo,

schau doch einmal hier nach

BGB - Einzelnorm

Für die Beantragung von Sozialleistungen könnte man auch diesen Weg gehen, s. Abs. 1, Pkt. 4 (kommt in der Praxis aber wohl nicht vor)

SGB X - Einzelnorm

Was hindert Deinen Partner oder Dich daran, einen Antrag auf Einrichtung der Betreuung zu stellen? Das scheint doch für den Jungen angemessen zu sein. Die grundsätzliche Entscheidung und die Festlegung der Aufgabenkreise wird dann das Gericht treffen.

Gruß
Kohlenklau
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Alt 16.07.2008, 15:27   #6
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Registriert seit: 15.07.2008
Beiträge: 3
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Hallo Kohlenklau,
Danke für Deine Antwort.
Klar, es hindert uns nichts, einen Antrag auf Einrichtung der Betreuung zu stellen..aber wenn ich hier nicht gegoogelt hätte und Euch hier im Forum befragt hätte, dann wüssten wir rein gar nichts von dem Thema "Betreuung" und "Grundsicherung". Und das ist wirklich merkwürdig.
Vielen Dank jedenfalls!
Liebe Grüße, Raddegiggl
raddegiggl ist offline  
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Stichworte
behinderung, grundsicherung, hilfe zum lebensunterhalt, hzl, sgb12

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