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gesetzliche Betreuung

 

Die Alternative bei den Berufsmäßigkeitsvoraussetzungen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Die Alternative bei den Berufsmäßigkeitsvoraussetzungen? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, nach der VBVG liegt ja Berufsmäßigkeit vor, bei der Führung von mehr als 10 Betreuungen/Vormundschaften. Durch die Verweisung in ...


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Alt 03.08.2008, 08:57   #1
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
 
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Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard Die Alternative bei den Berufsmäßigkeitsvoraussetzungen?

Hallo,

nach der VBVG liegt ja Berufsmäßigkeit vor, bei der Führung von mehr als 10 Betreuungen/Vormundschaften.

Durch die Verweisung in § 1915 Abs. 1 BGB gibt es m.E. eine alternative Berufsmäßigkeitsvoraussetzung in § 1 Abs 1. Nr. 2 VBVG, nämlich einen Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden für z.B einen Fall?

Sehe ich das falsch?

Hat jemand aus dem Forum Erfahrungen damit?
__________________
M.S.

Der Ärger ist als Gewitter, nicht als Dauerregen gedacht; er soll die Luft reinigen und nicht die Ernte
verderben. (Ernst R. Hauschka, deutscher Aphoristiker)
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Alt 03.08.2008, 11:48   #2
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Guten Morgen,
Ich denke das sehen Sie falsch.
Das VBVG geht nicht vom tatsächlichen Zeitaufwand, sondern vom pauschalen Zeitaufwand aus und der liegt bei maximal 8,5 Stunden im Monat.

§ 5 Stundenansatz des Betreuers (Auszug)

(1) Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist 1. in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfeinhalb,
2. im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat mit vier,
4. danach mit zweieinhalb
Stunden im Monat anzusetzen. 2Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz 1. in den ersten drei Monaten der Betreuung achteinhalb,
2. im vierten bis sechsten Monat sieben,
3. im siebten bis zwölften Monat sechs,
4. danach viereinhalb
Stunden im Monat.
(2) Ist der Betreute mittellos, beträgt der Stundenansatz 1. in den ersten drei Monaten der Betreuung viereinhalb,
2. im vierten bis sechsten Monat dreieinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat drei,
4. danach zwei
Stunden im Monat. 2Hat der mittellose Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz 1. in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben,
2. im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat fünf,
4. danach dreieinhalb
Stunden im Monat
_______________________________________________
Ergo: Bei einer Betreuung und einem 8,5 Stunden pauschalem monatlichen Zeitaufwand kann man von Berufsmäßigkeit wohl kaum sprechen.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 03.08.2008, 18:13   #3
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
 
Benutzerbild von Negge
 
Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard

Hallo Stracciatellamaus,

danke für die Stellungnahme. Ja ich verstehe deine Angaben, aber was bedeuten denn die 20 Stunden die im § 1 Abs. 1 Nr. 2 VBVG.
genannt sind?

Kannst Du da konkret etwas zu sagen?


Liebe Grüße
__________________
M.S.

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Alt 03.08.2008, 20:35   #4
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Guten Abend!
Ich wüßte nicht das wir beim "Du" sind!
Ich habe mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 VBVG keine Erfahrung. Allerdings stellt die berufsmäßige Führung einer derartigen Betreuung der Richter per Beschluß fest.

Welche Voraussetzungen dazu vorliegen müssen, kann ich nicht beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 03.08.2008, 21:22   #5
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
 
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Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard

Hallo Stracciatellamaus,

entschuldigen Sie, dass mir das Du so rausgerutscht ist. Das war keine böse Absicht.

Ich hatte bislang immer das "Du" angenommen, weil es in diesem Forum überwiegend so üblich ist.

Werde künftig darauf achten, dass mir dies nicht mehr passiert.

Nochmals.... Entschuldigung!

Liebe Grüße
__________________
M.S.

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Alt 03.08.2008, 21:38   #6
Maureen
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard OT

Zitat:
Zitat von Stracciatellamaus Beitrag anzeigen
Ich wüßte nicht das wir beim "Du" sind!
Hallo,

und was konkret stört daran?
Dies hier ist virtuell und man steht sich nicht direkt gegenüber. Beruflich verstehe ich ja, dass das hier (leider) gesellschaftlich vorgeschriebene Sie eingehalten werden möchte, um z.B. besser seiner eigenen Position und Stand Ausdruck zu verleihen.

Aber ganz ehrlich, im virtuellen Internet ist das total unüblich, um nicht zu sagen ein bisschen lächerlich.

Respekt habe ich, weil sich mein Gegenüber entsprechend verhält. Eine "Siezpflicht" hindert mich nicht daran, keinen Respekt zu haben.
Mich jedenfalls hindert nichts daran zu sagen "Sie sind ein ***".

Ich merke schon, in diesem Forum bin ich wohl doch falsch. Ist mir zu intolerant und zu unlocker. Vielleicht liegt es ja daran, dass sich hier zu viele Bürokraten und eingefleischte Beamte bewegen :-(

Grüße Maureen
 
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Alt 03.08.2008, 22:02   #7
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
 
Benutzerbild von Negge
 
Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard

Hallo Maureen,


da kann ich nur sagen:

Respekt und vielen Dank für Deine Unterstützung.


Liebe Grüße
__________________
M.S.

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Negge ist offline  
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Alt 03.08.2008, 22:56   #8
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
Standard

Hallo,

ich finde es sollte jemanden selber überlassen sein, ob er gedutzt oder gesiezt werden möchte und in wie weit jemand die Distanz beibehalten möchte. Wo ist das Problem,? Es geht letztendlich doch um den Inhalt.

Bisher hat sich auch niemand dran gestört u.a. Stracciatellamaus zu siezen. Das ist, meiner Meinung nach, zu respektieren und fertig.
Tina L. ist offline  
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Alt 03.08.2008, 23:10   #9
Maureen
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hi,

klar, muss man das respektieren, aber ich muss es ja nicht akzeptieren!
Besonders, wenn es in einem Rahmen erfolgt, bei dem üblicherweise eben andere Regeln gelten. Und ein solcher anderer Rahmen sind nunmal Internetforen. Es hat sich das DU eingebürgert und ist normalerweise auch erwünscht.

Da es eben in Internetforen unüblich ist, und dann jemandem, der sich viel in Foren bewegt ein Du rausrutscht, ist das verständlich.

Es ist sehr anstregend, sich merken zu müssen, wen man siezen muss.
Wir (ok, ich bin neu und gehöre noch nicht wirklich dazu) sind doch eine Community, also eine Interessensgemeinschaft.

Wir ziehen an einem Strang, helfen uns gegenseitig, bestärken und unterstützen uns , sprechen uns Mut zu, ....
Wir befinden uns hier - zumindest für mein Eempfinden - quasi in einer Art 'privatem' Bereich.
Da finde ich es einfach befremdend, wenn jemand auf das Sie besteht.

Maureen

Geändert von Maureen (03.08.2008 um 23:18 Uhr)
 
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Alt 03.08.2008, 23:23   #10
Maureen
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard nochmal OT

Rehi,

da fällt mir noch ein:

Ich schrieb es ja schon in meinem Vorstellungsthread. Wenn hier das Sie zum Problem wird, und ich mir permanent irgendwelche "Seit wann duzen wir uns" anhören muss, werde ich lieber gehen.

Ich kann ja auch als Gast lesen und das Netz wimmelt von Infos, da brauche ich dieses Forum nicht unbedingt in Form einer Mitgliedschaft.

In einer Gemeinschaft muss ich mich wohlfühlen, und das kann ich nicht, wenn ich mir immer überlegen muss, wen ich jetzt siezen darf, und wen nicht, und im unbeabsichtigten Missachtensfall mir den eher unfreundlich anmutenden Spruch anhören muss "Ich wüsste nicht, dass wir beim Du sind".
Das geht auch netter

Tja, schlechter Einstieg von mir, in dieses Forum. Pech, aber jeder hat eben seine Prioritäten.

Maureen
 
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berufsbetreuer, selbständigkeit

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