Dies ist ein Beitrag zum Thema Neu im forum, aufwand? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo , habe meine erste Betreuung bekommen. Ich betreue einen Jungen Mann. Der sehr viele Schulden hat. Meine Frage : ...
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Einsteiger
Registriert seit: 15.08.2008
Beiträge: 11
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Hallo , habe meine erste Betreuung bekommen. Ich betreue einen Jungen Mann. Der sehr viele Schulden hat. Meine Frage : ich bin Arzthelferin, und derzeit eigentlich Arbeitslos. Ich habe einen Jungen Mann zur Betreuung bekommen. Wie muss ich die Rechnungen an den Rechtspflegerin schreiben. Also wie oft, und wie muss die Rechnung aussehen. Wie wird mein Stundenlohn aussehen. Also bekomme ich im Jahr nur 323 Euro und dann gar nichts mehr oder wie verdient man was daran ???
![]() :kommmalherfreundch e
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,582
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Moin Moin
Neu dabei? Erst mal viel Glück und ein dickes Fell. Zu Deinen Fragen: Schau mal in den Gerichtsbeschluss rein. Wenn da nicht drin steht, dass du die Betreuung berufsmäßig führst, machst du es ehrenamtlich - also für 323,00 €. Steht drin, dass du die Betreuung berufsmäßig führst, bekommst du mehr. Abgerechnet wird pauschal. D.h. Zu Beginn einer Betreuung werden dir mehr Stunden zu gebilligt, die im laufe eines Jahres weniger werden. Bei Betreuten mit eigener Wohnung geht das von 7 Stunden monatlich zurück auf 3,5 Stunden. Bei Heimbewohnern von 5,5 Stunden auf 2 Stunden monatlich. Und dann kommt es auf deine Ausbildung an: Wenn du studiert hat, gibt es 44,00 € pro Stunde. Bei einer Ausbildung als Krankenschwester (also nicht studiert) gibt es weniger (etwa 32,00 €) und ohne Ausbildung nur noch etwa 23,00 € pro Stunde. Wenn du von ALG 2 lebst, wird dir eine Ehrenamtliche Betreuung nicht angerechnet. Bei ALG 1 auch nicht. Aber ab der zweiten Betreuung mußt du Steuern zahlen. Das ist die beste Werbung für BerufsbetreuuerInnen, weil keiner mehr ehrenamtlich engagiert ist (ausser Angehörigen...) Wenn du ALG1 bekommst solltest du dich mit deinem Arbeitsberater unterhalten, ob du nicht Unterstützung zum Selbständig machen bekommen kannst. Du solltest das aber auch mit der Betreuungsstelle besprechen. Da kann man dir am ehesten sagen, ob du genügend Bedarf an BerufsbetreuerInnen da ist und du in absehbarer Zeit genug Betreuungen bekommen kannst. Der Job ist durchaus ein Sprung ins kalte Wasser, aber das kann eine/n auch durchaus fit halten. Ich will den Job nicht aufgeben... Viel Glück wünscht Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,582
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Moin Moin, ich bins noch mal,
Kohlenklau hat wunderschön das Gesetz zur Vergütung zitiert. Deshalb habe ich das Ganze schnell kopiert und hier eingefügt. Die Zahlen in meiner letzten mail waren zum Teil falsch. Hier kommts dann also richtig: Das ist ein Auszug des relevanten Gesetzestextes: Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) § 4 Stundensatz und Aufwendungsersatz des Betreuers (1) Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede nach § 5 anzusetzende Stunde 27 Euro. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz 1. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; 2. auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. (2) Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung. § 5 Stundenansatz des Betreuers (1) Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist 1. in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfeinhalb, 2. im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb, 3. im siebten bis zwölften Monat mit vier, 4. danach mit zweieinhalb Stunden im Monat anzusetzen. Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz 1. in den ersten drei Monaten der Betreuung achteinhalb, 2. im vierten bis sechsten Monat sieben, 3. im siebten bis zwölften Monat sechs, 4. danach viereinhalb Stunden im Monat. (2) Ist der Betreute mittellos, beträgt der Stundenansatz 1. in den ersten drei Monaten der Betreuung viereinhalb, 2. im vierten bis sechsten Monat dreieinhalb, 3. im siebten bis zwölften Monat drei, 4. danach zwei Stunden im Monat. Hat der mittellose Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben, 2. im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb, 3. im siebten bis zwölften Monat fünf, 4. danach dreieinhalb Stunden im Monat. Und noch mal viel Glück Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#4 |
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Einsteiger
Registriert seit: 15.08.2008
Beiträge: 11
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Ich habe eine ausbildung als Arzthelferin absolviert. Und habe jetzt eine Weiterbildung gemacht und die Prüfung ist im März als Heilpraktikerin eingeschränkt auf Psychotherapie. Nun zur Aufwand. Heisst das, das ich nun 323 im Monat bekomme für den Aufwand ? bekomme ich da nicht mehr für mich ? Danke euch für die schnelle Antwort
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Berufsbetreuerin / Fachwirtin in der Alten-und Krankenpflege
Registriert seit: 18.07.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 130
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Als ehrenamtliche Betreuerin kannst du einmal pro Jahr 323 Euro pro Betreuten als Aufwand abrechnen.
Wenn du dann irgendwann mal mehr wie 10 Betreute hast,also ab der elften Betreuung zählst du als Berufsbetreuer, wenn es im Beschluss vom Amtsgericht steht und dann kannst du nach oben genannten VBVG abrechnen.
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Jede Minute die man Lacht, verlängert das Leben um eine Stunde
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#6 |
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Einsteiger
Registriert seit: 15.08.2008
Beiträge: 11
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d.h. also ich kann nur einmal pro Jahr 323 euro abrechnen sonst bekomme ich kein Geld als ehrenamtliche Betreuerin ??? auch kein stundensatzt von 32 euro ???
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#7 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Ehrenamtlich = unentgeldlich
Mehr als die Aufwandspauschale in Höhe von 323,00 Euro pro Betreuungsjahr gibts nicht! Mit freundlichen Grüssen Stracciatellamaus |
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#8 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 02.09.2008
Beiträge: 40
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Diese Aussage ist so nicht ganz korrekt.
Ehrenamtlich ist zwar unentgeltlich, aber man bekommt ja eine Aufwandsentschädigung. Desweiteren hat man das Wahlrecht, ob man jede einzelne Aufwendung abrechnen möchte, oder die Pauschale beansprucht. Quelle: Broschüre Betreuungsrecht des BMJ s. 20 ;-) Geändert von Mariella (14.09.2008 um 11:12 Uhr) |
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#9 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Mariella,
EhrenamtlerInnen bekommen keine Aufwandsentschädigung, sondern eine Pauschale. Sozusagen eine Anerkennung, ihrer Mühe. Darin enthalten sollen natürlich gewisse Unkosten enthalten sein, die bei der Betreuung entstanden sind. Aber es ist keine 'Entschädigung'. Anderenfalls würde es bedeuten, dass man durch die ehrenamtliche Betreuung einen Schaden erleidet. Das kann durchaus passieren, sowohl finanziell wie auch psychisch. Das ist aber eigenes Risiko. Die Pauschale ist eher gedacht als ein Dankeschön. Denn das soziale Engagement soll nicht allein für Gottes 'Lohn' geschehen. Mag sein, dass du jetzt eine Broschüre heranziehst, in der steht es aber anders. Mag sein. Fakt ist aber, dass es anders gesehen und gehandhabt wird. Denn auch solche Broschüren sind nichr frei von missverständlichen Beschreibungen. In diesem Sinn Heinz |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 02.09.2008
Beiträge: 40
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Hallo,
dies wird mein letzter Beitrag sein, und ihr könnt mich gerne löschen, damit ihr keine Datenleiche mehr habt. Zitat:
Wenn man sich als neuer User sowas anmaßt und gerade deswegen, weil man in der Materie Betreuung ein Anfänger ist Quellenangaben macht, um zu erklären, warum man widerspricht muss man sich sowas anhören: Zitat:
Zitat:
Zitat:
Jedenfalls irren anscheinend sowohl das Bundesministerium, als auch das Vormundschaftsgericht Directupload.net - D9go5ljac.jpg Und sogar der wirkliche Experte Herr Deinert schreibt es in seinem wirklich hervorragenden Lexikon. Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung steht folgenden Personen zu:
Und danke auch für diesen Seitenhieb. Zitat:
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Mariella
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Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande. Bevor Ihr aufgrund meiner Informationen handelt, solltet Ihr weiteren Rechtsrat einholen. Für konkrete Rechtsfragen solltet Ihr die Hilfe eines Anwalts oder Steuerberaters in Anspruch nehmen. Nur Anwälte und Steuerberater geben verbindliche Rechtsauskunft, für die sie auch einzustehen haben. |
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