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gesetzliche Betreuung

 

Neu im forum, aufwand?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Neu im forum, aufwand? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo , habe meine erste Betreuung bekommen. Ich betreue einen Jungen Mann. Der sehr viele Schulden hat. Meine Frage : ...


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Alt 15.08.2008, 21:40   #1
Einsteiger
 
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Beiträge: 11
Ausrufezeichen Neu im forum, aufwand?

Hallo , habe meine erste Betreuung bekommen. Ich betreue einen Jungen Mann. Der sehr viele Schulden hat. Meine Frage : ich bin Arzthelferin, und derzeit eigentlich Arbeitslos. Ich habe einen Jungen Mann zur Betreuung bekommen. Wie muss ich die Rechnungen an den Rechtspflegerin schreiben. Also wie oft, und wie muss die Rechnung aussehen. Wie wird mein Stundenlohn aussehen. Also bekomme ich im Jahr nur 323 Euro und dann gar nichts mehr oder wie verdient man was daran ???
:kommmalherfreundch e
Kreuzberger123 ist offline  
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Alt 16.08.2008, 21:35   #2
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Beiträge: 1,582
Standard Aufwand?

Moin Moin

Neu dabei? Erst mal viel Glück und ein dickes Fell.
Zu Deinen Fragen:
Schau mal in den Gerichtsbeschluss rein. Wenn da nicht drin steht, dass du die Betreuung berufsmäßig führst, machst du es ehrenamtlich - also für 323,00 €.
Steht drin, dass du die Betreuung berufsmäßig führst, bekommst du mehr. Abgerechnet wird pauschal. D.h. Zu Beginn einer Betreuung werden dir mehr Stunden zu gebilligt, die im laufe eines Jahres weniger werden. Bei Betreuten mit eigener Wohnung geht das von 7 Stunden monatlich zurück auf 3,5 Stunden. Bei Heimbewohnern von 5,5 Stunden auf 2 Stunden monatlich.
Und dann kommt es auf deine Ausbildung an:
Wenn du studiert hat, gibt es 44,00 € pro Stunde.
Bei einer Ausbildung als Krankenschwester (also nicht studiert) gibt es weniger (etwa 32,00 €) und ohne Ausbildung nur noch etwa 23,00 € pro Stunde.

Wenn du von ALG 2 lebst, wird dir eine Ehrenamtliche Betreuung nicht angerechnet. Bei ALG 1 auch nicht. Aber ab der zweiten Betreuung mußt du Steuern zahlen. Das ist die beste Werbung für BerufsbetreuuerInnen, weil keiner mehr ehrenamtlich engagiert ist (ausser Angehörigen...)

Wenn du ALG1 bekommst solltest du dich mit deinem Arbeitsberater unterhalten, ob du nicht Unterstützung zum Selbständig machen bekommen kannst. Du solltest das aber auch mit der Betreuungsstelle besprechen. Da kann man dir am ehesten sagen, ob du genügend Bedarf an BerufsbetreuerInnen da ist und du in absehbarer Zeit genug Betreuungen bekommen kannst.

Der Job ist durchaus ein Sprung ins kalte Wasser, aber das kann eine/n auch durchaus fit halten. Ich will den Job nicht aufgeben...

Viel Glück wünscht

Imre
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und daraus zu lernen.
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 16.08.2008, 21:47   #3
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,582
Standard

Moin Moin, ich bins noch mal,

Kohlenklau hat wunderschön das Gesetz zur Vergütung zitiert. Deshalb habe ich das Ganze schnell kopiert und hier eingefügt.
Die Zahlen in meiner letzten mail waren zum Teil falsch. Hier
kommts dann also richtig:


Das ist ein Auszug des relevanten Gesetzestextes:

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)

§ 4 Stundensatz und Aufwendungsersatz des Betreuers

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede nach § 5 anzusetzende Stunde 27 Euro. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
1. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2. auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(2) Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.

§ 5 Stundenansatz des Betreuers

(1) Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfeinhalb,
2. im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat mit vier,
4. danach mit zweieinhalb Stunden im Monat anzusetzen.

Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung achteinhalb,
2. im vierten bis sechsten Monat sieben,
3. im siebten bis zwölften Monat sechs,
4. danach viereinhalb Stunden im Monat.

(2) Ist der Betreute mittellos, beträgt der Stundenansatz
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung viereinhalb,
2. im vierten bis sechsten Monat dreieinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat drei,
4. danach zwei Stunden im Monat.

Hat der mittellose Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben,
2. im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat fünf,
4. danach dreieinhalb Stunden im Monat.


Und noch mal viel Glück

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 18.08.2008, 15:19   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 15.08.2008
Beiträge: 11
Standard Ehrenamtlich BEtreuung

Ich habe eine ausbildung als Arzthelferin absolviert. Und habe jetzt eine Weiterbildung gemacht und die Prüfung ist im März als Heilpraktikerin eingeschränkt auf Psychotherapie. Nun zur Aufwand. Heisst das, das ich nun 323 im Monat bekomme für den Aufwand ? bekomme ich da nicht mehr für mich ? Danke euch für die schnelle Antwort
Kreuzberger123 ist offline  
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Alt 18.08.2008, 17:41   #5
Berufsbetreuerin / Fachwirtin in der Alten-und Krankenpflege
 
Benutzerbild von MorganaNight
 
Registriert seit: 18.07.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 130
Standard

Als ehrenamtliche Betreuerin kannst du einmal pro Jahr 323 Euro pro Betreuten als Aufwand abrechnen.
Wenn du dann irgendwann mal mehr wie 10 Betreute hast,also
ab der elften Betreuung zählst du als Berufsbetreuer, wenn es im Beschluss vom Amtsgericht steht und dann kannst du nach oben genannten VBVG abrechnen.
__________________
Jede Minute die man Lacht, verlängert das Leben um eine Stunde
MorganaNight ist offline  
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Alt 18.08.2008, 17:51   #6
Einsteiger
 
Registriert seit: 15.08.2008
Beiträge: 11
Standard

d.h. also ich kann nur einmal pro Jahr 323 euro abrechnen sonst bekomme ich kein Geld als ehrenamtliche Betreuerin ??? auch kein stundensatzt von 32 euro ???
Kreuzberger123 ist offline  
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Alt 18.08.2008, 18:10   #7
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Ehrenamtlich = unentgeldlich

Mehr als die Aufwandspauschale in Höhe von 323,00 Euro pro Betreuungsjahr gibts nicht!

Mit freundlichen Grüssen
Stracciatellamaus
 
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Alt 14.09.2008, 00:40   #8
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 02.09.2008
Beiträge: 40
Standard

Diese Aussage ist so nicht ganz korrekt.

Ehrenamtlich ist zwar unentgeltlich, aber man bekommt ja eine Aufwandsentschädigung.

Desweiteren hat man das Wahlrecht, ob man jede einzelne Aufwendung abrechnen möchte, oder die Pauschale beansprucht.

Quelle: Broschüre Betreuungsrecht des BMJ s. 20 ;-)

Geändert von Mariella (14.09.2008 um 11:12 Uhr)
Mariella ist offline  
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Alt 17.09.2008, 13:00   #9
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Mariella,

EhrenamtlerInnen bekommen keine Aufwandsentschädigung, sondern eine Pauschale. Sozusagen eine Anerkennung, ihrer Mühe. Darin enthalten sollen natürlich gewisse Unkosten enthalten sein, die bei der Betreuung entstanden sind. Aber es ist keine 'Entschädigung'. Anderenfalls würde es bedeuten, dass man durch die ehrenamtliche Betreuung einen Schaden erleidet. Das kann durchaus passieren, sowohl finanziell wie auch psychisch. Das ist aber eigenes Risiko.

Die Pauschale ist eher gedacht als ein Dankeschön. Denn das soziale Engagement soll nicht allein für Gottes 'Lohn' geschehen. Mag sein, dass du jetzt eine Broschüre heranziehst, in der steht es aber anders. Mag sein. Fakt ist aber, dass es anders gesehen und gehandhabt wird. Denn auch solche Broschüren sind nichr frei von missverständlichen Beschreibungen.

In diesem Sinn
Heinz
 
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Alt 18.09.2008, 18:27   #10
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 02.09.2008
Beiträge: 40
Standard

Hallo,

dies wird mein letzter Beitrag sein, und ihr könnt mich gerne löschen, damit ihr keine Datenleiche mehr habt.

Zitat:
Zitat von Heinz Beitrag anzeigen
Hallo Mariella,

Mag sein, dass du jetzt eine Broschüre heranziehst, in der steht es aber anders. Mag sein. Fakt ist aber, dass es anders gesehen und gehandhabt wird. Denn auch solche Broschüren sind nichr frei von missverständlichen Beschreibungen.

In diesem Sinn
Heinz
ich habe schon bemerkt, dass ich offensichtlich der falschen Person widersprochen habe, und dies wohl ein großer Fehler war.

Wenn man sich als neuer User sowas anmaßt und gerade deswegen, weil man in der Materie Betreuung ein Anfänger ist Quellenangaben macht, um zu erklären, warum man widerspricht muss man sich sowas anhören:

Zitat:
es als neu angemeldete Userin nötig sich duch Fundstellennennung in den Vordergrund zu rücken..
und ...
Aber da Sie ja eh alles besser wissen,
und weil ich mich dagegen wehrte und im Forum als Neue fleißig mitpostete und mich aktiv beteiligte, musste ich mir dann dieses anhören:

Zitat:
dass Du ein übergroßes Mitteilungbedürfnis hast. Mir persönlich sind z.B. Leute suspekt, die anderen um jeden Preis ihre Meinung aufs Auge drücken wollen und nicht merken wann es genug ist. Eine Forenplozei haben wir bisher auch nicht benötigt
Zu diesem hier, als du besagter offensichtlich unantastbaren Person, deren Aussage von mir unanständigerweise angezweifelt wurde zur Seite gesprungen bist.
Zitat:
Zitat von Heinz Beitrag anzeigen
Die bekommen regulär eine Pauschale und gut ist. Es gibt aber auch die Möglichkeit des Aufwendungsersatzes.....
...Das bedeutet, der Anspruch auf Aufwendungsersatz ist rein theoretischer Natur. Zufrieden?
Ich kann nur sagen, das Gesetz bietet diese Option, wie du ja selbst auch sagst! Einersteits geht es, dann aber doch nur theoretisch, nur weil unterstellt wird, es macht eh keiner? Verstehe ich nicht.

Jedenfalls irren anscheinend sowohl das Bundesministerium, als auch das Vormundschaftsgericht

Directupload.net - D9go5ljac.jpg

Und sogar der wirkliche Experte Herr Deinert schreibt es in seinem wirklich hervorragenden Lexikon.

Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung steht folgenden Personen zu:


Und danke auch für diesen Seitenhieb.

Zitat:
nicht durch eine Antwort und sei sie noch so lang oder detailliert,
Einaml die falsche Person kritisiert, sich gegen Beleidigungen gewehrt und schon ist man hier unerwünscht. Und das nur, weil man letztlich nichts anderes macht, als Fakten zu nennen, und diese anständigerweise mit Quellenangaben untermauert.



Mariella
__________________
Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande. Bevor Ihr aufgrund meiner Informationen handelt, solltet Ihr weiteren Rechtsrat einholen. Für konkrete Rechtsfragen solltet Ihr die Hilfe eines Anwalts oder Steuerberaters in Anspruch nehmen. Nur Anwälte und Steuerberater geben verbindliche Rechtsauskunft, für die sie auch einzustehen haben.
Mariella ist offline  
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aufwandspauschale, ehrenamt, ehrenamtliche betreuung, ehrenamtlicher betreuer, pauschale, selbständigkeit, vergütung

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