Dies ist ein Beitrag zum Thema Gerichtskosten bei ehremamtlicher Betreuung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von paulus777
Hallo,
bezüglich des Gesamtvermögens. Wie bewertet man einen Anteil an einem Grundstück (Mitglied einer Erbengemeinschaft).
Es ...
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#11 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 27.05.2011
Ort: Mayen
Beiträge: 15
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Zitat:
Hallo, bei der Errechnung der Vermögensfreigrenze 25.000,00€ darf man auch noch die Schulden abziehen und das angemessene Hausgrundstück wird auch nicht berücksichtigt. Siehe auch § 90 Abs. 2 SGB XII und die entsprechenden Durchführungsverordnungen. Dort wird beschrieben, welche Größen und Werte freigestellt sind. Gruß Werner |
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#12 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 29.11.2011
Beiträge: 30
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Zitat:
mir ist nicht ganz klar, gilt das auch für den Vorläufiger Betreuer, "durch einstweilige Anordnung für die Dauer von maximal sechs Monaten"? Vorläufiger Betreuer ? Betreuungsrecht-Lexikon Danke |
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#13 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Hallo Tibo,
auch bei einer vorläufigen Betreuung gelten dieselben Regelungen. Gruß, Andreas
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| ehrenamtliche betreuung, gebühren, gerichtskosten, verfahrenskosten, vergütung, vermögen, versicherung |
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