Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorsorgevollmacht/pauschaler Aufwendungsersatz/haftpflichtversichert? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
im Sinne einer Stärkung der Vorsorgevollmacht - zur Vermeidung von
gesetzlichen Betreuungen - wurde der Beratungsauftrag sowohl
der Betreuungsbehörde ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
|
Hallo, im Sinne einer Stärkung der Vorsorgevollmacht -zur Vermeidung von gesetzlichen Betreuungen- wurde der Beratungsauftrag sowohl der Betreuungsbehörde als auch der Betreuungsvereine durch das 2. BtÄndG auch auf die Beratung von Bevollmächtigten erstreckt (§ 4 BtBG). Ich betreue Vollmachtnehmer a) gegen Bezahlung und b) ehrenamtlich. Als gesetzl. rechtl. Betreuer erhält man auf Antrag vom Amtsgericht einen pauschalen Aufwendungsersatz von z.Zt. 323 EUR jährlich. Gibt es für ehrenamtliche Vollmachtnehmer so etwas ähnliches? Hier stellt sich dann auch die Frage der Haftung. Bin ich als ehrenamtl. Bevollmächtigter auch haftpflichtversichert über den Betreuungsverein wo ich als ehrenamtl. rechtl. Betreuer Mitglied bin? Hat jemand aus dem Forum Infos hierzu? Liebe Grüße
__________________
M.S. Der Ärger ist als Gewitter, nicht als Dauerregen gedacht; er soll die Luft reinigen und nicht die Ernte verderben. (Ernst R. Hauschka, deutscher Aphoristiker) |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Gast
Beiträge: n/a
|
Hallo Negge,
diese Konstellation ist mir nicht geläufig. Aber aufgrund der Queraufgaben insb. Betreuung ehrenamtlicher ges. Betreuer durch die Betreuungsvereine bin ich überzeugt, dass nur dann eine Haftung des Betreuungsverein bei der Beratung von Vollmachtgebern greift, wenn der Betreuungsverein eben diese eigene Aufgabe an dich delegiert. Also du einen speziellen, wohl schriftlichen Auftrag vom Verein erhälst, für den Betreuerverein Vollmachtnehmer zu beraten. Ich vermute, dass diese Aufgabe lediglich den festangestellten vorbehalten ist. Allein die Mitgliedschaft eines Vereins beinhaltet nicht die Wahrnehmung von Aufgaben des Vereins. Dass du als gesetzlicher Betreuer tätig bist, macht dich nicht zum Adressaten des Auftrags zur Beratung von Vollmachtnehmern per BtÄndG. Gleichwohl ist es dir unbenommen, Vollmachtnehmer wie auch Vollmachtgeber bei Fachkenntnis (möglichst juristischer) zu beraten, Betreuungsvollmachten (und empfehlenswerterweise auch Patientenverfügungen) zu erstellen oder bei der Erstellung behilflich zu sein. Das Haftungsrisiko trägst du ganz allein insb. bei Fragen eines notariellen Vorbehalts bei Liegenschaften und Gesellschaftsanteilen. Aber auch hinsichtlich möglicher Unterhaltsverpflichtungen der Angehörigen VollmachtnehmerInnen wie aber auch unter Berücksichtigung mgl. Erbansprüche insb. im Hinblick auf das geänderte Pflegerecht, nachdem pflegende Angehörige Vollmachtnehmer erbrechtlich begünstigt werden sollen. Sollten sich aus der Beratung Regressansprüche von Erben oder Angehörigen gegen dich ergeben, ist eine Vermögenshaftpflichtversicherung und auch eine Rechtschutzversicherung sehr angeraten. Schäden summieren sich schnell in den 5stelligen Bereich wie ich es im Kollegenkreis mitbekommen habe. Außerdem ist die Vergütung für die Beratung reine Privatangelegenheit. Je nach Umfang der Beratung bezogen auf die individuellen Lebensumstände insb. bei Vermögen oder größerem Personenkreis können schon mal 5-10 Stunden angebracht sein. Der Stundensatz kann dann an der beruflichen Ausbildung bzw. Tätigkeit orientiert werden wie die Stundensätze für berufliche Betreuer, so dass beispielweise für 10 Stunden à 44 Euro (bei Hochschulabschluss mit verwertbaren Kenntnissen) dementsprechend eine Beratung kosten kann, oder aber auch nur die Hälfte. Diese Vergütung hat mit der des Gerichts für ehrenamtliche Betreuung nichts zu tun, da das Gericht keine Vergütung zahlt für die Beratung privater Vollmachten. In diesem Sinne empfehle ich auch aufgrund meiner langjährigen Erfahrung gerade in der Beratung von Betreuungsvollmachten und Patientenverfügungen: 1. das Vorhandensein einer eigenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und Rechtschutzversicherung einschließlich eben dieser Risiken 2. fundierte Kenntnisse insb. in Fragen von Vertretungs- und Auftragsrecht wie auch Familien- und Erbrecht. 3. Erfahrungen im Umgang mit Geldinstituten insb. Kenntnisse der AGB der Banken und des AGBG und die Möglichkeiten der Bankvollmachten. 4. Im Bereich der Patientenverfügung Kenntnisse des Strafrechts und Arztrechts insb. hins. Körperlicher Integrität und Körperverletzung gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten aufgrund öffentlichen Notstandes und somit Kenntnisse des Ordnunsrechts. 5. und nicht zuletzt Kenntnisse über die verschiedenen Formulare und Ansichten des Bundestages, der Ethik-Kommission, des Justizministeriums wie auch der Verbände wie Kirchen, Lebenshilfe, Hospiz u. dgl. In diesem Sinn viel Erfolg Heinz |
|
|
|
#3 |
|
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
|
Hallo Heinz,
vielen Dank für Deine Antworten. Ich dachte, ich hätte mein Problem richtig dargestellt. Nein, es war aber nicht so! Deine Antworten sind aber auch sehr wichtig. Hier wurden Fragen beantwortet, die ich sicherlich später noch gestellt hätte. Ich versuche es nochmal: Ich bin Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten. Dies geschieht a) entgeltlich und b) unentgeltlich (ehrenamtlich) bei Familienmitgliedern, Freunden und guten Bekannten. Sicherlich, habe ich vorher beraten ... und man entschied sich zu einer solchen Vorsorgevollmacht, die ja Vorrang vor einer gesetzlichen Betreuung hat und setzte mich dann als Bevollmächtigten ein. Wenn ich zu a) tätig bin, dann war ich mir im klaren darüber, dass ich die Haftung ganz allein trage und mich entsprechend versichern muß. Ich hatte (aus der Sicht des Bevollmächtigten) die Beratung gemeint (aber nicht gesagt), wenn ich zu b) als Bevollmächtigter tätig werde und dann noch offene Fragen hätte, ich mich dann an die Betreuungsbehörde oder auch an den Betreuungsverein wenden kann. Hier bekomme ich ja kein Geld; nicht einmal die 323 EUR, die ich bekommen würde, wenn ich diese Person, ehrenamtlich gesetzlich betreuen würde, also durch Bestallungsurkunde vom Betreuungsgericht bestellt wäre. Ich bin Mitglied eines Betreuungsvereins und bin dort haftpflichtversichert für alle ehrenamtlichen gesetzlichen Betreuungen. Wie sieht es aber aus, wenn ich als unentgeltlicher Vollmachtnehmer im Rahmen einer Vorsorgevollmacht betreue (die Vorsorgevollmacht dient ja der Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung); bin ich dann auch über den Betreuungsverein haftpflichtversichert? Liebe Grüße
__________________
M.S. Der Ärger ist als Gewitter, nicht als Dauerregen gedacht; er soll die Luft reinigen und nicht die Ernte verderben. (Ernst R. Hauschka, deutscher Aphoristiker) |
|
|
|
|
|
#4 | |
|
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,098
|
Hallo negge,
Zitat:
Gruß Kohlenklau
__________________
Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
|
|
|
|
|
|
#5 | |
|
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,053
|
Zitat:
ich würde mal (unverbindlich) sagen: Nein. Wo wäre hier die Rechtsgrundlage? Gesetzliche Betreuungen und Vorsorgevollmachten sind zwei verschiedene paar Stiefel. Wenn jemand im Rahmen einer Vorsorgevollmacht handelt so ist es m.E. dessen Privatvergnügen und versicherungstechnisch wohl auch als solches zu behandeln. Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren. Lösung des Problems: Frag doch mal beim Betreuungsverein nach; die müssen schließlich wissen, wer über sie versichert ist. @ kohlenklau Da haben wie mit unseren Antworten ja eine richtige Punktlandung hingelegt. Wir sollten uns mal beim Synchronschwimmen bewerben .mfg carlos Geändert von carlos (17.02.2009 um 18:29 Uhr) |
|
|
|
|
|
|
#6 |
|
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,098
|
Yep, meine Lieblingssportart nach Rütmischer Sportgümnastik und Schlammcätschen. Schade, dass die Herrenwettbewerbe noch nicht olympisch sind.
__________________
Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
|
|
|
|
|
#7 |
|
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
|
Hallo kohlenklau,
hallo carlos, vielen Dank für Eure Antworten. So "aus dem Bauch raus" hatte ich mir auch schon so was gedacht. Ich wollte Klarheit haben, die ich ja jetzt habe. Meinen Betreuungsverein habe ich inzwischen per email angeschrieben. Auf die abschließende Auskunft bin ich gespannt. Ich werde hier an dieser Stelle darüber berichten. Liebe Grüße
__________________
M.S. Der Ärger ist als Gewitter, nicht als Dauerregen gedacht; er soll die Luft reinigen und nicht die Ernte verderben. (Ernst R. Hauschka, deutscher Aphoristiker) |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| aufwandspauschale, aufwendungsersatz, betreuungsvollmacht, haftung, patientenverfügung, vollmacht, vorsorgevollmacht |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|