Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungspauschale im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo
Ist es richtig, dass die Betreuungspauschale von 323,-€ erst nach Ablauf des "Betreuungsjahres" und dann erst nach genehmigtem Antrag ...
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05.04.2009, 15:49 | #1 |
Gesperrt
Registriert seit: 05.04.2009
Beiträge: 7
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Betreuungspauschale
Hallo
Ist es richtig, dass die Betreuungspauschale von 323,-€ erst nach Ablauf des "Betreuungsjahres" und dann erst nach genehmigtem Antrag beim Vormundschaftsgericht vom Vermögen des Betreuten abgezogen werden kann? Danke schon im voraus für die entsprechende Info. |
05.04.2009, 20:10 | #2 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
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Hallo,
ich erstelle den Bericht und die Abrechnung. Als letzten Satz schreibe ich (wenn der Betreute vermögend im Sinne des Gesetzes ist): "die mir zustehende Aufwandspauschale werde ich dem Vermögen des Betreuten entnehmen". D. h., in aller Regel überweise ich mir die 323,-- Euro vom Girokonto. Damit hatte ich bisher keine Probleme. Gruss Andreas |
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Stichworte |
aufwandspauschale, genehmigung, pauschale |
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