Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufwandsentschädigung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
es geht um die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlichen Betreuungen.
Früher habe ich jedes Mal, wenn ich eine Abrechnung für einen ...
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#1 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
es geht um die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlichen Betreuungen. Früher habe ich jedes Mal, wenn ich eine Abrechnung für einen Betreuten mit Vermögen erstellt habe, gewartet, bis ich den Beschluss des Amtsgerichts hatte, dass ich die Aufwandsentschädigung vom Konto entnehmen darf. Dann kamen neue Rechtspfleger. Neue Besen kehren gut, die Beschlüsse wurden immer weniger, bis er gar keine mehr gab. Es hies nur "Sie wissen doch, wie das läuft und was Ihnen zusteht." Nun habe ich mal wieder eine Abrechnung erstellt, im Bericht erwähnt, dass ich die Entschädigung vom Konto entnehmen. Heute bekam ich die Abrechnung zurück, alles in Ordnung, aber das Geld darf ich mir erst zum 30.09.2005 nehmen. Irgendwie bin ich tierisch sauer, dass einem das Gericht immer wieder Steine in den Weg legt. Da fühle ich mich mal wieder wie das fünfte Rad am Wagen. Das Geld steht mir zu, und ich habe dafür ja auch etwas getan. Ich habe die Leistung sogar im vorwege erbracht. Wie ist denn die rechtliche Seite ? Gruss Andreas |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Andreas,
hast du mal nachgesehen, wann du die letzte Pauschale erhalten bzw. abgebucht hast? Kann es sein, dass das vom Gericht gesetzte Datum mit einem Termin im vergangenen Jahr zusammen hängt? Sollte ein Jahr bereits seit der letzten Vergütung vergangen sein, kann ich es mir auch nicht erklären. Ich weiß nur von meiner Zahnärztin (die Erbsenzählerei gibts auch in anderen Bereichen), dass das kostenfreie Entfernen von Zahnstein nicht vor Ablauf eines Jahres wiederholt werden darf. Ich denke, dass bei Gericht ähnlich die Zähne zusammengebissen werden :wink: Gruß Heinz |
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#3 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Aufwandsentschädigung:
aus der Staatskasse: Es bedarf eines Antrags und sodann erfolgt auszahlung durch die Staatskasse bei Mittellosigkeit aus dem Betreutenvermögen: Entnahme durch Betreuer ohne Beschluss vom Girokonto oder Bargeldbestand möglich dies ergibt sich klar aus § 56 g FGG hervor! Zu den Fälligkeiten: § 1835 a Abs. 2 BGB: Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Betreuers. Beispiel: Bestellung am 15.02.2004. Ich kann am 16.02.2005 erstmals den Aufwenungsersatz für den Zeitraum 16.02.2004-15.02.2005 entnehmen bzw. beantragen! |
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| Stichworte |
| aufwandspauschale, ehrenamtliche betreuung, pauschale |
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| Aufwandsentschädigung | Carola | Situation der Betreuer/innen | 2 | 06.09.2007 17:08 |