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Rückzahlung der Betreuervergütung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückzahlung der Betreuervergütung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat: Zitat von agw Hallo Heiner, Die Richter haben in der Regel von Vergütungsfragen auch grundsätzlich wenig Ahnung, da dieses ...


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Alt 27.12.2009, 11:15   #11
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
Standard

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Hallo Heiner,


Die Richter haben in der Regel von Vergütungsfragen auch grundsätzlich wenig Ahnung, da dieses Thema für sie auch ohne Belang ist.

Gruß,
Andreas
Hallo agw,

das kann man nicht so einfach sehen. Die Rechtspflegerinnen/-er entscheiden nur auf Grundlage der bestehenden Gesetze. Diese Gesetze sind aber mittlerweile keine Auslegungssache der Rechtspfleger mehr, sondern werden durch Gerichtsurteile in den jeweiligen Kommentaren, ganz eindeutig festgeschrieben.
Man kann im HK-BUR Nr. 3655 Seite 1-33, unter "Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern -Kommentar- dies genau nachlesen. Zu jedem Satz der §§3, 4 VBVG gibt es mittlerweile Grundsatzurteile durch LG und OLG.
Zur einfachen Übersicht ist im Anhang C noch eine Liste der Berufe und deren Zuordnug zum Stundensatz angefügt. All dies ist Ausfluss aus Entscheidungen von Richtern und Gerichten.

Die Rechtspfleger handeln also nur auf diesen Grundlagen.

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 29.12.2009, 08:20   #12
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo Heiner,

agw hat- im Kontext es thread- die Betreuungsrichter gemeint, nehme ich mal an.

Und weiter, es tut mir leid wenn ich wieder davon anfange aber:
....Diese Gesetze sind aber mittlerweile keine Auslegungssache der Rechtspfleger mehr, sondern werden durch Gerichtsurteile in den jeweiligen Kommentaren, ganz eindeutig festgeschrieben.

....das ist eine sehr seltsame Sichtweise.
Gerade bei den Vergütungseinstufungen ist nichts derart biblisch in Stein gemeisselt, als dass keine Änderungen oder andere Sichtweisen oder andere Beurteilungen möglich seien. Denn die von Dir erwähnten Grundsatzurteile sind ja auch erst im Laufe der Zeit zusammen gekommen und werden sich bei jeder neuen Einschätzung z.B. eines jeden neuen Ausbildungsgangs auch wieder weiter verändern und entwickeln.
Eine "eindeutige Festschreibung" gilt also nur für den jeweiligen Zeitpunkt- und für den, der die Eindeutigkeit als solche für sich auch so erkennt.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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Stichworte
berufsbetreuer, vergütung, vergütungsstufe

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