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Betreuer haftet wegen seiner Unterschrift?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuer haftet wegen seiner Unterschrift? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat: Zitat von Lisa Reicht ein i.A. wirklich aus. Betreuer nach §§ bin ich ja nicht. Hat Einer einen Tipp? ...


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Alt 22.02.2010, 15:10   #11
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von Lisa Beitrag anzeigen
Reicht ein i.A. wirklich aus. Betreuer nach §§ bin ich ja nicht. Hat Einer einen Tipp?
hi lisa,
entscheidend ist, dass deutlich wird, dass du in vertretung handelst. ich würde unterschreiben mit zusatz: "in vertretung im rahmen der vorsorgevollmacht". damit is ja deutlich gesagt, dass nicht du, in eigenschaft deiner eigenen person vertragspartnerin bist, sondern eben dein betreuter und dass eben du nur anstelle von ihm unterschreibst. damit ist klar, dass dein betreuter diesen vertrag eingeht und nicht du. und darauf kommts ja an.
Zitat:
ich unterschreibe generell mit i.A.
hi tina,
diese sache mit i.a. find ich suspekt. ich kenne die i.a. aus dem kauffrauischen bereich, welches dort "im auftrage" bedeutet und daher nicht berechtigt ist rechtsgeschäfte abzuschließen. mit i.a. unterschreibt jeder hinz und kunz einer firma. so ne unterschrift is im grunde blos nen hinweis auf die sachbearbeiterin. aber nie rechtskräftig. verträge müssen grundsätzlich mit i.v. unterschrieben werden.

wenn du etwas im auftrage von jemand anderem unterschreibst, bedeutet das eigentlich, dass es nur dann rechtskräftig ist, wenn der andere das dann noch bestätigt. aber das tun ja betreute nicht, weil sies eben nicht können, dafür ist ja die betreuerin da.

und außerdem: im falle einer betreuerin: du handels ja gar nicht "im auftrag" von deinen betreuten, sondern "in vertretung". das ist ein unterschied. kann es schlecht erklären. aber im auftrag von jemand anderem kann man keine rechtsgeschäfte für den anderen abschließen. rechtsgeschäfte für wen anderen kann man nur in vertretung von diesem abschließen, was eine vollmacht voraussetzt und eine betreuerin hat diese vollmacht und daher unterschreibst du in vertretung des betreuten....

gruß, zeiten
zeiten ist offline  
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Alt 22.02.2010, 18:28   #12
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von jelka
 
Registriert seit: 03.04.2009
Ort: Hannover
Beiträge: 205
Standard

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
entscheidend ist, dass deutlich wird, dass du in vertretung handelst.

diese sache mit i.a. find ich suspekt.
so ne unterschrift is ..... nie rechtskräftig. verträge müssen grundsätzlich mit i.v. unterschrieben werden.

rechtsgeschäfte für wen anderen kann man nur in vertretung von diesem abschließen ..... und daher unterschreibst du in vertretung des betreuten....
Die Angelegenheit gibt mir zu denken. Habe nur ganz selten mit dem Zusatz "Betreuerin" unterschrieben, und das i.V. kannte ich garnicht. Die Bank sagte zu mir "nicht nötig, wir kennen Sie doch"
Aber jetzt: , ich werde in Zukunft etwas vorsichtiger sein.
Gruß jelka
__________________

jelka ist offline  
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Alt 22.02.2010, 18:40   #13
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

"Naja, jetzt aber mal die Kirche im Dorf lassen...
Es ist völlig schnurz, ob der Betreuer mit "i. A." (auch wenn's formal nicht korrekt ist, da hat zeiten völlig Recht) oder mit "i. V." oder mit Vermerkt "als Betreuer" oder einfach so unterschreibt.
Es muss m. E. schlichtweg nachweisbar dem Vertragspartner gegenüber deutlich gemacht worden sein, dass der Betreuer eben in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter für seinen Betreuten unterzeichnet und nicht für sich selbst. Aus diesem Grunde findet sich bei uns in den Betreuungsanzeigen stets ein standardisierter Hinweis, dass Aussagen jedweder Art ausschließlich in gesetzlicher Vertretung der betreuten Person erfolgen.

Allerdings achte ich durchaus darauf, im Zweifelsfall (z.B. bei eidesstattlichen Versicherungen) lieber nochmals einen Zusatz unter die Unterschrift zu setzen. Dann sollte man natürlich immer darauf achten, dass in allen Verträgen natürlich der betreute Mensch als Vertragspartner steht und nicht der Betreuer selbst.

Das von BBMark geschilderte Sachverhalt mit dem Schadenersatz erscheint mir in diesem Sinne als ein wenig fraglich - und ich glaube nicht, dass sich das durch ein "i. V." oder derartiges hätte vermeiden lassen. Da ist mutmaßlich etwas anderes schief gelaufen - aber dazu müsste man den genauen Sachverhalt kennen.
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 17.03.2010, 05:51   #14
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 894
Standard

Obwohl dieser Thread schon abgeschlossen scheint, schreibe ich trotzdem mal was dazu.
Mir ist mal folgendes passiert: Ein Alkoholiker mit eigener Wohnung (in dessen Betreuung ich bestellt war) geht für ein Jahr in eine Art Kombi von Ausbildung und Entzugstherapie. Das Sozialamt übernimmt die Einlagerungskosten für den Haushalt.
Der Betreute verschwindet später von der Bildfläche, taucht regelrecht unter. Die Betreuung wird eingestellt und das Sozialamt stellt die Kostenübernahme ein.
Dann bekomme ich ein Anschreiben der Anwältin des Einlagerungsunternehmens mit GEGEN MICH gerichteten Zahlungsforderungen wegen der Resteinlagerung und der Kosten für die Vernichtung des Haushaltes, mit der Begründung, dass ich den Einlagerungsvertrag unterschrieben hätte - was stimmte.
Ich hab sie nur angerufen und gefragt, ob sie den 164 BGB kenne. Das wars dann.
Pflegeheimkosten aus meiner Tache zu bezahlen und ähnliche Dinge - hab ich alles schon erlebt. Ich habe noch nicht einen Pfenning, sorry Cent, wegen solcher Sachen rübergereicht.
Im Übrigen habe ich den Eindruck, dass bei dem zunehmenden Kostendruck die Versuche zunehmen, den Betreuer in die Haftung zu nehmen.
Rudi ist offline  
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Alt 18.03.2010, 09:48   #15
Gesperrt
 
Registriert seit: 05.04.2009
Beiträge: 7
Standard Haftung des Betreuers

Hallo.
in Ergänzung und zur Information.
Thema war bei meiner Zuschrift und der Antwort von Kohlenklau - "Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche Betreuer".
Inzwischen habe ich erfahren, dass auch diese allg. Haftpflichtversicherung durch die Länder, hier Bayern, anscheinend nicht das Gelbe vom Ei ist. Habe mich daher mit meiner (privaten) Haftpflichtversicherung in Verbindung gesetzt.
Ergebnis: "Meine" Privathaftpflichtversicherung wurde auf den neuesten Stand gebracht (kleine Prämienerhöhung). Und da ist in den Bedingungen enthalten, dass "Haftpflichtschäden", die bei der (unentgeltlichen) Ausübung eines Ehrenamtes vorkommen können, abgedeckt sind.
beste Grüße
ggko
ggko ist offline  
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Stichworte
eigenhaftung, haftung, unterschrift

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