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Wohnungsauflösung und Bankvollmacht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohnungsauflösung und Bankvollmacht im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
So, meine Betreuerbestellung ist erfolgt. Die Schwiegermutter zieht am 23.02. in ein adäquates Pflegeheim ein. Stichwort: bevorstehende Wohnungsauflösung. 30-50 jährige ...


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Alt 21.02.2010, 15:43   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 16.02.2010
Beiträge: 24
Standard Wohnungsauflösung und Bankvollmacht

So, meine Betreuerbestellung ist erfolgt. Die Schwiegermutter zieht am 23.02. in ein adäquates Pflegeheim ein.
Stichwort: bevorstehende Wohnungsauflösung. 30-50 jährige Möbel in einer fast 50 Jahre bewohnten Sozialwohnung, alte Bücher,Kleidung, Fernseher,etc. letztlich alles komplett zu entsorgen. Wie ist dem AG das Inventar nachzuweisen: Fotos,Aufstellung, Ortsbegehung oder pauschale Angaben durch mich. Anhörung beim AG bis jetzt, wegen der Kürze der Zeit, noch nicht erfolgt.
Weitere Frage:meine Frau hat Bankvollmachten, bestehen die weiter, obwohl ich nun Betreuer bin?
__________________
Viele Grüsse aus Franken
Frankonian ist offline  
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Alt 21.02.2010, 15:58   #2
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,439
Standard

Moin Frankonian

Wenn die Sachen von Deiner Schwiegermutter so alt sind und eigentlich nur noch einen ideellen Wert haben, dann kannst Du sie im Vermögenserzeichnis als "ohne besonderen Wert" angeben (=o,oo €).
Die Angaben im Vermögensverzeichnis beziehen sich auf den rein materiellen Wert. Wenn z.B. eine ordentliche Briefmarkensammlung oder antike Möbel drin sind, die bei einem Verkauf auch was bringen, die wären anzugeben.
Sonst ist das nicht so ein Alarm.

Die Bankvollmacht für Deine Frau ist so lange nicht problematisch, wie ihr euch gut versteht und Du weißt, dass sie nicht mit dem Geld durchbrennt. Du haftest aber für die Buchungen, die sie durchführt.


Viel Glück bei Deiner neuen Aufgabe
wünscht

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 21.02.2010, 20:26   #3
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,098
Standard

Hallo Frankonian,

die Vollmacht solltest Du bzw. Deine Frau unbedingt dem Gericht vorlegen. Vollmacht geht vor Betreuung und mglw. sind ja die Aufgabenkreise neu zu zuschneiden (Vermögenssorge). Wie Imre schon schreibt, gibt es innerhalb der Familie vielleicht nicht die großen Probleme, aber die Bank könnte nachhaken, da es ja jetzt einen weiteren Verfügungsberechtigten gibt.

Gruß
Kohlenklau
__________________
Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse)
Kohlenklau ist offline  
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Alt 22.02.2010, 18:55   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 17.02.2010
Ort: Ellrich (Thüringen)
Beiträge: 3
Standard

Hallo Frankonian,

bedenke aber das Du die Wohnungsauflösung beim AG erst beantragen mußt. Sonst darfst Du die Wohnung nicht Auflösen. Erst ab dem Termin vom AG.
So ist es jedenfalls bei mir.

Liebe Grüße Kathrin
Kater 76 ist offline  
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Alt 23.02.2010, 08:05   #5
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,582
Standard

Zitat:
Zitat von Kater 76 Beitrag anzeigen
Hallo Frankonian,

bedenke aber das Du die Wohnungsauflösung beim AG erst beantragen mußt. Sonst darfst Du die Wohnung nicht Auflösen. Erst ab dem Termin vom AG.
So ist es jedenfalls bei mir.

Liebe Grüße Kathrin

Hallo zusammen,

das stimmt mit der Einschränkung: wenn die Schwiegermutter die Wohnung selbst gekündig hat dann brauchts die gerichtliche Genehmigung nicht-dann die kann u.U. dauern.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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Alt 23.02.2010, 13:47   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 18.02.2010
Ort: Berlin
Beiträge: 30
Beitrag

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen

das stimmt mit der Einschränkung: wenn die Schwiegermutter die Wohnung selbst gekündig hat dann brauchts die gerichtliche Genehmigung nicht-dann die kann u.U. dauern.
Hallo Frankonian,

das gilt aber nur, wenn die Schwiegermutter die Wohnung selbst gekündigt hat, bevor Du als Betreuer bestellt wurdest. Nach der Bestellung als Betreuer muss die Kündigung und die Auflösung der Wohnung durch das Betreuungsgericht nach § 1907 BGB. genehmigt werden. Diese Genehmigung muss vor dem Abschicken der Kündigung erteilt sein (§ 1831 BGB). U.U. bietet sich an, einen Auflösungsvertrag zu schließen, bei dem die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden muss und man so die sonst fällig Miete sparen kann. Dieser Auflösungsvertrag kann auch nachträglich vom Gericht genehmigt werden, ist aber erst nach der Genehmigung durch das Betreuungsgericht rechtsgültig.

Gruss,
Stephan
Steka ist offline  
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Alt 23.02.2010, 16:49   #7
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,040
Standard

Zitat:
Zitat von Steka Beitrag anzeigen
Hallo Frankonian,

das gilt aber nur, wenn die Schwiegermutter die Wohnung selbst gekündigt hat, bevor Du als Betreuer bestellt wurdest. Nach der Bestellung als Betreuer muss die Kündigung und die Auflösung der Wohnung durch das Betreuungsgericht nach § 1907 BGB. genehmigt werden.


Hallo Stephan,
das stimmt so natürlich nicht. Wenn die Schwiegermutter die Wohnung selber kündigt ist selbstverständlich keine gerichtliche Genehmigung notwendig.
Lediglich das Handeln des Betreuers ist genehmigungsbedürftig.

Und die Bestellung eines Betreuers ändert erst einmal nichts an ihrer Geschäftsfähigkeit.

Gruß,
Andreas
agw ist offline  
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bankvollmacht, vollmacht, wohnungsauflösung

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