Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohnungsauflösung und Bankvollmacht im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
So, meine Betreuerbestellung ist erfolgt. Die Schwiegermutter zieht am 23.02. in ein adäquates Pflegeheim ein.
Stichwort: bevorstehende Wohnungsauflösung. 30-50 jährige ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 16.02.2010
Beiträge: 24
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So, meine Betreuerbestellung ist erfolgt. Die Schwiegermutter zieht am 23.02. in ein adäquates Pflegeheim ein.
Stichwort: bevorstehende Wohnungsauflösung. 30-50 jährige Möbel in einer fast 50 Jahre bewohnten Sozialwohnung, alte Bücher,Kleidung, Fernseher,etc. letztlich alles komplett zu entsorgen. Wie ist dem AG das Inventar nachzuweisen: Fotos,Aufstellung, Ortsbegehung oder pauschale Angaben durch mich. Anhörung beim AG bis jetzt, wegen der Kürze der Zeit, noch nicht erfolgt. Weitere Frage:meine Frau hat Bankvollmachten, bestehen die weiter, obwohl ich nun Betreuer bin?
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Viele Grüsse aus Franken
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,439
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Moin Frankonian
Wenn die Sachen von Deiner Schwiegermutter so alt sind und eigentlich nur noch einen ideellen Wert haben, dann kannst Du sie im Vermögenserzeichnis als "ohne besonderen Wert" angeben (=o,oo €). Die Angaben im Vermögensverzeichnis beziehen sich auf den rein materiellen Wert. Wenn z.B. eine ordentliche Briefmarkensammlung oder antike Möbel drin sind, die bei einem Verkauf auch was bringen, die wären anzugeben. Sonst ist das nicht so ein Alarm. Die Bankvollmacht für Deine Frau ist so lange nicht problematisch, wie ihr euch gut versteht und Du weißt, dass sie nicht mit dem Geld durchbrennt. Du haftest aber für die Buchungen, die sie durchführt. Viel Glück bei Deiner neuen Aufgabe wünscht Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,098
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Hallo Frankonian,
die Vollmacht solltest Du bzw. Deine Frau unbedingt dem Gericht vorlegen. Vollmacht geht vor Betreuung und mglw. sind ja die Aufgabenkreise neu zu zuschneiden (Vermögenssorge). Wie Imre schon schreibt, gibt es innerhalb der Familie vielleicht nicht die großen Probleme, aber die Bank könnte nachhaken, da es ja jetzt einen weiteren Verfügungsberechtigten gibt. Gruß Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
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#4 |
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Gesperrt
Registriert seit: 17.02.2010
Ort: Ellrich (Thüringen)
Beiträge: 3
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Hallo Frankonian,
bedenke aber das Du die Wohnungsauflösung beim AG erst beantragen mußt. Sonst darfst Du die Wohnung nicht Auflösen. Erst ab dem Termin vom AG. So ist es jedenfalls bei mir. Liebe Grüße Kathrin |
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#5 | |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,582
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Zitat:
Hallo zusammen, das stimmt mit der Einschränkung: wenn die Schwiegermutter die Wohnung selbst gekündig hat dann brauchts die gerichtliche Genehmigung nicht-dann die kann u.U. dauern. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#6 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.02.2010
Ort: Berlin
Beiträge: 30
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Zitat:
das gilt aber nur, wenn die Schwiegermutter die Wohnung selbst gekündigt hat, bevor Du als Betreuer bestellt wurdest. Nach der Bestellung als Betreuer muss die Kündigung und die Auflösung der Wohnung durch das Betreuungsgericht nach § 1907 BGB. genehmigt werden. Diese Genehmigung muss vor dem Abschicken der Kündigung erteilt sein (§ 1831 BGB). U.U. bietet sich an, einen Auflösungsvertrag zu schließen, bei dem die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden muss und man so die sonst fällig Miete sparen kann. Dieser Auflösungsvertrag kann auch nachträglich vom Gericht genehmigt werden, ist aber erst nach der Genehmigung durch das Betreuungsgericht rechtsgültig. Gruss, Stephan |
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#7 | |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,040
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Zitat:
![]() Hallo Stephan, das stimmt so natürlich nicht. Wenn die Schwiegermutter die Wohnung selber kündigt ist selbstverständlich keine gerichtliche Genehmigung notwendig. Lediglich das Handeln des Betreuers ist genehmigungsbedürftig. Und die Bestellung eines Betreuers ändert erst einmal nichts an ihrer Geschäftsfähigkeit. Gruß, Andreas
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| bankvollmacht, vollmacht, wohnungsauflösung |
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