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Abrechnung und Änderung des Vermögenstatus

Dies ist ein Beitrag zum Thema Abrechnung und Änderung des Vermögenstatus im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Das Vermögen meiner Betreuten lag mit Betreuungsübernahme noch über dem Schonbetrag - also zählte sie da noch zur vermögenden Betreuten. ...


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Alt 10.03.2010, 12:08   #1
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Registriert seit: 07.03.2010
Beiträge: 4
Standard Abrechnung und Änderung des Vermögenstatus

Das Vermögen meiner Betreuten lag mit Betreuungsübernahme noch über dem Schonbetrag - also zählte sie da noch zur vermögenden Betreuten. In absehbarer Zeit reduziert sich das Vermögen, so dass ich Grundsicherung beantragen werde.

Wenn nunmehr eine Abrechnung gemäß Ehrenamt eingereicht wird, würde die Betreute für die Monate, wo sie noch vermögend war den Betrag selber entrichten bzw. ab Datum der Mittellosigkeit zahlt die Staatskasse. Sehe ich das richtig? Wird das Tag-genau errechnet oder wie verhält sich hier das AG?

Danke schon mal für Eure Antworten
Amank ist offline  
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Alt 10.03.2010, 17:19   #2
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
Standard

Hallo Amank,

ich würde einfach den Antrag für den gesamten Zeitraum gegen die Staatskasse stellen wenn die Betreute nunmehr vermögenslos ist. Für die Frage wer die Vergütung zahlt ist der Vermögensstatus zur Antragstellung ausschlaggebend und nicht irgendwelche zurückliegenden Ereignisse.
Ansonsten würde ich bei Zweifeln das zuständige Betreuungsgericht anfragen.

Gruß,
Andreas
agw ist offline  
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Alt 11.03.2010, 07:20   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 07.03.2010
Beiträge: 4
Standard Abrechnung und Änderung des Vermögens

Hallo Andreas,

Danke für Deine Antwort und einen schönen Tag.

Viele Grüße Amank
Amank ist offline  
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Alt 17.03.2010, 04:05   #4
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Bei den Gerichten bei denen ich abrechne wird das so gehandhabt:
Entscheidend ist der Tag der Antragstellung. Ist das Vermögen des Betroffenen an diesem Tag Schonbetrag + dein Anspruch, gilt er als vermögend und du machst dein Anspruch in sein Vermögen geltend, ansonsten in die Staatskasse - und wenn es nur 1€ ist.
Rudi ist offline  
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Alt 18.03.2010, 17:32   #5
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Registriert seit: 07.03.2010
Beiträge: 4
Standard Abrechnung und Änderung des Vermögens

Hallo Rudi,

vielen Dank für Deine Antwort. Irgendwie habe ich den Eindruck, dass jedes Gericht dies anders handhabt. Am besten wird es wohl sein, wenn ich vorher jeweils nachfrage.

Schon mal ein schönes Wochenende und viele Grüße
Amank ist offline  
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