Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorhaben der Selbstständigkeit....1000 Fragen... im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo an alle.. ,
ich habe vor geraumer Zeit einen Entschluss gefasst. Ich möchte mich Selbstständig machen. Zum einen bin ...
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 12.03.2010
Beiträge: 25
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Hallo an alle..
,ich habe vor geraumer Zeit einen Entschluss gefasst. Ich möchte mich Selbstständig machen. Zum einen bin ich ein Mensch, der sich zwar beugen kann, aber einfach alleine arbeiten möchte. Sicherlich fässt man solch einen Entschluss nicht zwischen Tür und Angel, aber da ich in meinem Beruf eh täglich mit Betreuern, Richtern usw. arbeite soll das meine Richtung werden! Es stört mich wahnsinnig, das man die Betreuer meiner Bewohner a) nicht mal persönlich kennenlernt, b) diese fast nie zu erreichen sind und c) du wochenlang auf Antworten wartest!! Tut mir leid, aber das sind nunmal meine Erfahrungen in 12 Jahren Pflege! Ich bin examinierter Altenpfleger per Studium, Wohnbereichsleiter, Pflegedienstleiter mit Abschluss nach §80 SGBXI, und Qualitätsmanager. Ich möchte Berufbetreuer werden, arbeite mit solchen schon zusammen, habe regelmässig besuch von Richtern des ansässigen Bezirkes usw. Da ich weiss, das es keine Norm gibt, für die ausübung des Berufes des Betreuers, habe ich gelesen, das man nachweislich verschieden Module besuchen muss. Hier mal meine Fragen: -habe ich eine Chance mit meinen Qualifikationen diese Tätigkeit auszuüben? -brauche ich gleich von Beginn an ein Büro? Gibt es bzg. der Grösse des Büros vorgaben? -Telefon, Handy, Fax und Notebook und Auto sind vorhanden. Kann ich die Betreuung erstmal von zu Hause machen? -Muss ich meine ungekündigte Stellung als PDL aufgeben und die Tätigkeit als Berufsbetreuer ausüben zu können? -geht das auch in einer Kombination? Berufstätig sein und Betreuen, quasi wie ein Nebenjob? Wie rechne ich die erbrachten Leistungen für meine Arbeit ab und wo? -Gesetzestexte sind mir geläufig- berufbeding. SGB V, XI, StGB und ein Stück ZPO....brauche ich über das Wissen einen Nachweis? -Gibt es Vorgaben zur Auswal des Büros? in meinem Bezirk gibt es laut Internet keinen eingetragenen Betreuer? Gut oder nicht? Ihr seht...Fragen über Fragen....vielleicht könnt ihr mir helfen? Liebe Grüsse Thorsten |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
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Hallo und willkommen
![]() Schau Dich mal im Forum um, da findest Du die eine oder andere Antwort. Hier z.B. Rentabilität der Selbstständigkeit als Berufsbetreuer Zitat:
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- Zitat:
Es gibt meines Wissens jedoch keine Vorgaben...
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#3 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 12.03.2010
Beiträge: 25
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Hallo Tina,
danke Dir für Deine schnelle Antwort! ![]() Also durch Deine Antworten, hat mich mein Vorhaben noch mehr bestärkt. ![]() Ich denke ich werde mich mal nächste Woche bei dem in meinem Bezirk zuständigen Amt erkundigen und mich dann bewerben. Ab wann muss ich den ein Gewerbe anmelden? Berufsbetreuer....ab der übernahme des 11. Falles zählt man als Berufsbetreuer...auch nebenberuflich? Gibt es hier überall Weiter und Fortbildungsangebote? Das man sich regelmässig weiterbilden muss ist mir klar. Habe mir auf der Seite Dbd die Software als Testlauf runtergezogen und ein bisschen getestet. Der Umgang ist nicht schwer damit...wenn man etwas firm darin ist, gelle? Das Umfangreiche Wissen...jeder hat mal klein Angefangen...die heutigen Berufsbetreuer wussten auch nicht gleich alles von Anfang an...also...ran an den Speck und arbeiten....Wenn ich meinen Lebensunterhalt davon decken kann, bin ich zufrieden!! Gruss Thorsten |
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#4 | ||||
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
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Hallo,
Zitat:
Wenn Du beabsichtigst, mindestens 11 Fälle zu übernehmen könntest Du ab Übernahme des 1. Falles als Berufsbetreuer angesehen werden und entsprechende Vergütung erhalten. Das wurde bei mir jedenfalls so gehandhabt. Dann musst Du ein Gewerbe anmelden, unabhängig von der Gewerbesteuerpflicht. Zitat:
Nein, die gibt es nicht überall, je nachdem wo Du wohnst. Manchmal sind sie irgendwo in der Nähe, manchmal auch weiter weg. Zitat:
Du meinst von BDB das Programm „at work“ ? Klar, der Umgang in der Praxis will etwas geübt sein, deshalb ist es ganz gut rechtzeitig damit anzufangen. Zitat:
Eine solide Basis sollte man schon haben auf die man aufbauen kann. Es stürzen sehr schnell viele Dinge auf Dich ein, deshalb sollte man sich wirklich gut vorbereiten. Ich würde Dir raten erst einmal bei Deiner Betreuungsbehörde nachzufragen, ob Bedarf besteht und ob ein Hochschulabschluss verlangt wird, danach kannst Du immer noch durchstarten, bevor Du nachher enttäuscht bist. Vielleicht bist Du eine der Ausnahmen, aber es gibt immer wieder Leute, die hier ganz euphorisch nachfragen und dann scheitern all die schönen Pläne, weil sie aus verschiedenen Gründen erst gar nicht angenommen wurden. Ich wünsche Dir viel Erfolg beim Umsetzen Deiner Pläne
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Kann mir mal jemand erklären, wie das Zitieren hier geht!
Jedenfalls hab ich das hier von Tina L. reinkopiert: Wenn Du beabsichtigst, mindestens 11 Fälle zu übernehmen könntest Du ab Übernahme des 1. Falles als Berufsbetreuer angesehen werden und entsprechende Vergütung erhalten. Das wurde bei mir jedenfalls so gehandhabt. Vor allem mußt du lernen, dass Betreuungsrecht nix statisches ist. Bei mir war das z.B. so, dass ich die ersten 10 Betreuungen ehrenamtl. abrechnen konnte (obwohl ich meine Absicht Berufsbetreuer werden zu wollen, kund tat) und ab der 11. Betreuung als Berufsbetreuer galt - per Beschluss in diesem Verfahren. Dann - vergiss das nicht, wenn es dir auch so gehen sollte - konnte ich mit Tag der Wirksamwerdung der 11. Bestellung in den anderen Verfahren die Berufsmäßigkeit beantragen. Das war dann so, dass die beteiligten Richter in 2 Gerichten sich reihum alle 11 Akten haben schicken lassen und die Berufsmäßigkeit festgestellt haben - kein Witz. Aber was Tina hier geschrieben hat, kann ich nur unterstreichen. Prüfe genau, ob du das machen willst oder nicht. Es iss n harter, oder sagen wir besser fordernder Job. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, daneben noch was anderes zu machen. Mitunter sind Entscheidungen oder Vor-Ort-Handlungen nötig, die dich den ganzen Tagesplan über den Haufen werfen lassen. Das kollidiert dann garantiert mit anderen Verpflichtungen. |
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"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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ot
Zitat:
![]() im antworteditor, in der zeile, wo du am beginn die fett und kursiv schrift machen kannst, ist im rechten viertel eine kleine sprechblase. das ist das symbob zwischen "postkarte" und dem #. einfach text markieren und auf sprechblase klicken. und das sieht dann erst mal so aus: [.QUOTE]blablablablablablabla[/QUOTE.] wenn du irgendwo den gesamttext zitieren willst, kannst du auch hier im bild unten rechts unter dem betreffenden beitrag auf "zitieren" klicken. gruß, zeitis |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 12.03.2010
Beiträge: 25
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Zitat:
Hallo Zeiten, ich weiss was ich will und ich weiss was ich kann...ich weiss halt nur nicht ob man mich lässt! Das die Ausübung dieses Berufes kein Zuckerschlecken ist, weiss ich. Aber von nichts kommt nicht. Ich habe deine Antwort z.T. zitiert, kann sie aber nicht vollständig deuten. Was meinst mit "Feststellen der Berufsmässigkeit"? Liebe Grüsse Thorsten |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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§ 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung
(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn
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#9 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Auch hier noch eine Egänzung:
Diese Regelung (1.und 2.; 1. oder 2.) wird an unterschiedlichen Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Am besten sich also am betreffenden Gericht erkundigen und auf jeden Fall anfänglich aufpassen, dass die Berufsmässigkeit in jedem beschluss erfasst ist. Wird gerade am Anfang ab und zu vergessen. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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