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Vorhaben der Selbstständigkeit....1000 Fragen...

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorhaben der Selbstständigkeit....1000 Fragen... im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo an alle.. , ich habe vor geraumer Zeit einen Entschluss gefasst. Ich möchte mich Selbstständig machen. Zum einen bin ...


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Alt 13.03.2010, 16:40   #1
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 12.03.2010
Beiträge: 25
Ausrufezeichen Vorhaben der Selbstständigkeit....1000 Fragen...

Hallo an alle..,

ich habe vor geraumer Zeit einen Entschluss gefasst. Ich möchte mich Selbstständig machen. Zum einen bin ich ein Mensch, der sich zwar beugen kann, aber einfach alleine arbeiten möchte. Sicherlich fässt man solch einen Entschluss nicht zwischen Tür und Angel, aber da ich in meinem Beruf eh täglich mit Betreuern, Richtern usw. arbeite soll das meine Richtung werden! Es stört mich wahnsinnig, das man die Betreuer meiner Bewohner a) nicht mal persönlich kennenlernt, b) diese fast nie zu erreichen sind und c) du wochenlang auf Antworten wartest!! Tut mir leid, aber das sind nunmal meine Erfahrungen in 12 Jahren Pflege!

Ich bin examinierter Altenpfleger per Studium, Wohnbereichsleiter, Pflegedienstleiter mit Abschluss nach §80 SGBXI, und Qualitätsmanager. Ich möchte Berufbetreuer werden, arbeite mit solchen schon zusammen, habe regelmässig besuch von Richtern des ansässigen Bezirkes usw.

Da ich weiss, das es keine Norm gibt, für die ausübung des Berufes des Betreuers, habe ich gelesen, das man nachweislich verschieden Module besuchen muss.

Hier mal meine Fragen:
-habe ich eine Chance mit meinen Qualifikationen diese Tätigkeit auszuüben?
-brauche ich gleich von Beginn an ein Büro? Gibt es bzg. der Grösse des Büros vorgaben?
-Telefon, Handy, Fax und Notebook und Auto sind vorhanden. Kann ich die Betreuung erstmal von zu Hause machen?
-Muss ich meine ungekündigte Stellung als PDL aufgeben und die Tätigkeit als Berufsbetreuer ausüben zu können?
-geht das auch in einer Kombination? Berufstätig sein und Betreuen, quasi wie ein Nebenjob?
Wie rechne ich die erbrachten Leistungen für meine Arbeit ab und wo?
-Gesetzestexte sind mir geläufig- berufbeding. SGB V, XI, StGB und ein Stück ZPO....brauche ich über das Wissen einen Nachweis?
-Gibt es Vorgaben zur Auswal des Büros? in meinem Bezirk gibt es laut Internet keinen eingetragenen Betreuer? Gut oder nicht?

Ihr seht...Fragen über Fragen....vielleicht könnt ihr mir helfen?

Liebe Grüsse Thorsten
Grenzenloser ist offline  
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Alt 13.03.2010, 17:18   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
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Hallo und willkommen

Schau Dich mal im Forum um, da findest Du die eine oder andere Antwort. Hier z.B.

Rentabilität der Selbstständigkeit als Berufsbetreuer

Zitat:
-habe ich eine Chance mit meinen Qualifikationen diese Tätigkeit auszuüben?
Du hast mit Deiner Ausbildung zwar verwertbare Kenntnisse zum Führen einer Betreuung, jedoch wird mittlerweile immer mehr ein Hochschulabschluss vorausgesetzt. Deshalb solltest Du Dich vielleicht zuerst einmal bei der Betreuungsbehörde erkundigen.

Zitat:
-brauche ich gleich von Beginn an ein Büro? Gibt es bzg. der Grösse des Büros vorgaben?
Nein, arbeiten kannst Du von überall aus, aber ein Büro ist natürlich von Vorteil, indem Du die Leute z.B. zu Dir bestellen kannst.

Zitat:
Telefon, Handy, Fax und Notebook und Auto sind vorhanden.
Das private Telefon würde ich immer von dem geschäftlichen trennen.

Zitat:
Kann ich die Betreuung erstmal von zu Hause machen?
Ja (s.o.)

Zitat:
-Muss ich meine ungekündigte Stellung als PDL aufgeben und die Tätigkeit als Berufsbetreuer ausüben zu können?
-geht das auch in einer Kombination? Berufstätig sein und Betreuen, quasi wie ein Nebenjob
Da musst Du mal mit Deinem Arbeitgeber sprechen, bzw. in Deinen Arbeitsvertrag schauen, ob eine Nebentätigkeit möglich ist. Ansonsten kannst Du das durchaus auch kombinieren, darfst aber niemanden aus Deiner Einrichtung betreuen.

Zitat:
Wie rechne ich die erbrachten Leistungen für meine Arbeit ab und wo?
Deine Vergütungsanträge stellst Du an das Betreuungsgericht.

Zitat:
-Gesetzestexte sind mir geläufig- berufbeding. SGB V, XI, StGB und ein Stück ZPO....brauche ich über das Wissen einen Nachweis?
Einen Nachweis nicht direkt, aber ein umfangreiches Wissen sollte schon vorhanden sein.

-
Zitat:
Gibt es Vorgaben zur Auswal des Büros? in meinem Bezirk gibt es laut Internet keinen eingetragenen Betreuer? Gut oder nicht?
Das Internet wird sicherlich nicht alles hergeben. Es gibt meines Wissens jedoch keine Vorgaben...
Tina L. ist offline  
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Alt 13.03.2010, 18:23   #3
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 12.03.2010
Beiträge: 25
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Hallo Tina,

danke Dir für Deine schnelle Antwort!

Also durch Deine Antworten, hat mich mein Vorhaben noch mehr bestärkt.

Ich denke ich werde mich mal nächste Woche bei dem in meinem Bezirk zuständigen Amt erkundigen und mich dann bewerben.
Ab wann muss ich den ein Gewerbe anmelden? Berufsbetreuer....ab der übernahme des 11. Falles zählt man als Berufsbetreuer...auch nebenberuflich?

Gibt es hier überall Weiter und Fortbildungsangebote? Das man sich regelmässig weiterbilden muss ist mir klar.

Habe mir auf der Seite Dbd die Software als Testlauf runtergezogen und ein bisschen getestet. Der Umgang ist nicht schwer damit...wenn man etwas firm darin ist, gelle?

Das Umfangreiche Wissen...jeder hat mal klein Angefangen...die heutigen Berufsbetreuer wussten auch nicht gleich alles von Anfang an...also...ran an den Speck und arbeiten....Wenn ich meinen Lebensunterhalt davon decken kann, bin ich zufrieden!!

Gruss Thorsten
Grenzenloser ist offline  
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Alt 13.03.2010, 22:42   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
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Hallo,

Zitat:
Ab wann muss ich den ein Gewerbe anmelden? Berufsbetreuer....ab der übernahme des 11. Falles zählt man als Berufsbetreuer...auch nebenberuflich?

Wenn Du beabsichtigst, mindestens 11 Fälle zu übernehmen könntest Du ab Übernahme des 1. Falles als Berufsbetreuer angesehen werden und entsprechende Vergütung erhalten. Das wurde bei mir jedenfalls so gehandhabt. Dann musst Du ein Gewerbe anmelden, unabhängig von der Gewerbesteuerpflicht.

Zitat:
Gibt es hier überall Weiter und Fortbildungsangebote? Das man sich regelmässig weiterbilden muss ist mir klar.


Nein, die gibt es nicht überall, je nachdem wo Du wohnst. Manchmal sind sie irgendwo in der Nähe, manchmal auch weiter weg.

Zitat:
Habe mir auf der Seite Dbd die Software als Testlauf runtergezogen und ein bisschen getestet. Der Umgang ist nicht schwer damit...wenn man etwas firm darin ist, gelle?


Du meinst von BDB das Programm „at work“ ? Klar, der Umgang in der Praxis will etwas geübt sein, deshalb ist es ganz gut rechtzeitig damit anzufangen.

Zitat:
Das Umfangreiche Wissen...jeder hat mal klein Angefangen...die heutigen Berufsbetreuer wussten auch nicht gleich alles von Anfang an...also...ran an den Speck und arbeiten....

Eine solide Basis sollte man schon haben auf die man aufbauen kann. Es stürzen sehr schnell viele Dinge auf Dich ein, deshalb sollte man sich wirklich gut vorbereiten.

Ich würde Dir raten erst einmal bei Deiner Betreuungsbehörde nachzufragen, ob Bedarf besteht und ob ein Hochschulabschluss verlangt wird, danach kannst Du immer noch durchstarten, bevor Du nachher enttäuscht bist.

Vielleicht bist Du eine der Ausnahmen, aber es gibt immer wieder Leute, die hier ganz euphorisch nachfragen und dann scheitern all die schönen Pläne, weil sie aus verschiedenen Gründen erst gar nicht angenommen wurden.

Ich wünsche Dir viel Erfolg beim Umsetzen Deiner Pläne
Tina L. ist offline  
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Alt 17.03.2010, 03:58   #5
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Kann mir mal jemand erklären, wie das Zitieren hier geht!
Jedenfalls hab ich das hier von Tina L. reinkopiert:

Wenn Du beabsichtigst, mindestens 11 Fälle zu übernehmen könntest Du ab Übernahme des 1. Falles als Berufsbetreuer angesehen werden und entsprechende Vergütung erhalten. Das wurde bei mir jedenfalls so gehandhabt.

Vor allem mußt du lernen, dass Betreuungsrecht nix statisches ist. Bei mir war das z.B. so, dass ich die ersten 10 Betreuungen ehrenamtl. abrechnen konnte (obwohl ich meine Absicht Berufsbetreuer werden zu wollen, kund tat) und ab der 11. Betreuung als Berufsbetreuer galt - per Beschluss in diesem Verfahren. Dann - vergiss das nicht, wenn es dir auch so gehen sollte - konnte ich mit Tag der Wirksamwerdung der 11. Bestellung in den anderen Verfahren die Berufsmäßigkeit beantragen. Das war dann so, dass die beteiligten Richter in 2 Gerichten sich reihum alle 11 Akten haben schicken lassen und die Berufsmäßigkeit festgestellt haben - kein Witz.

Aber was Tina hier geschrieben hat, kann ich nur unterstreichen. Prüfe genau, ob du das machen willst oder nicht. Es iss n harter, oder sagen wir besser fordernder Job. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, daneben noch was anderes zu machen. Mitunter sind Entscheidungen oder Vor-Ort-Handlungen nötig, die dich den ganzen Tagesplan über den Haufen werfen lassen. Das kollidiert dann garantiert mit anderen Verpflichtungen.
Rudi ist offline  
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Alt 17.03.2010, 08:18   #6
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

ot
Zitat:
Kann mir mal jemand erklären, wie das Zitieren hier geht!
das ist sehr einfach, weil kursiv kannst du ja auch schon. also nicht total beginner.

im antworteditor, in der zeile, wo du am beginn die fett und kursiv schrift machen kannst, ist im rechten viertel eine kleine sprechblase. das ist das symbob zwischen "postkarte" und dem #. einfach text markieren und auf sprechblase klicken.
und das sieht dann erst mal so aus:
[.QUOTE]blablablablablablabla[/QUOTE.]

wenn du irgendwo den gesamttext zitieren willst, kannst du auch hier im bild unten rechts unter dem betreffenden beitrag auf "zitieren" klicken.

gruß, zeitis
zeiten ist offline  
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Alt 17.03.2010, 16:53   #7
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 12.03.2010
Beiträge: 25
Standard

Zitat:
Dann - vergiss das nicht, wenn es dir auch so gehen sollte - konnte ich mit Tag der Wirksamwerdung der 11. Bestellung in den anderen Verfahren die Berufsmäßigkeit beantragen. Das war dann so, dass die beteiligten Richter in 2 Gerichten sich reihum alle 11 Akten haben schicken lassen und die Berufsmäßigkeit festgestellt haben - kein Witz.



Hallo Zeiten,

ich weiss was ich will und ich weiss was ich kann...ich weiss halt nur nicht ob man mich lässt!

Das die Ausübung dieses Berufes kein Zuckerschlecken ist, weiss ich. Aber von nichts kommt nicht.

Ich habe deine Antwort z.T. zitiert, kann sie aber nicht vollständig deuten. Was meinst mit "Feststellen der Berufsmässigkeit"?

Liebe Grüsse Thorsten
Grenzenloser ist offline  
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Alt 17.03.2010, 18:18   #8
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard § 1 VBVG

§ 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung
(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn
  1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
  2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
(2) Trifft das Vormundschaftsgericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne von § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
Rudi ist offline  
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Alt 17.03.2010, 18:36   #9
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Auch hier noch eine Egänzung:
Diese Regelung (1.und 2.; 1. oder 2.) wird an unterschiedlichen Gerichten unterschiedlich gehandhabt.
Am besten sich also am betreffenden Gericht erkundigen und auf jeden Fall anfänglich aufpassen, dass die Berufsmässigkeit in jedem beschluss erfasst ist. Wird gerade am Anfang ab und zu vergessen.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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