Dies ist ein Beitrag zum Thema Auskunft Unterhaltspflichtige im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich betreue einen jungen Mann, der noch bei seinen Eltern lebt( die die Betreuung nicht selbst übernehmen wollen)
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 36
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Ich betreue einen jungen Mann, der noch bei seinen Eltern lebt( die die Betreuung nicht selbst übernehmen wollen)
Zu meinen ersten Vergütungsantrag habe ich ich den Bogen Unterhaltspflichtige beigefügt, mit Namen und Adresse der unterhaltspflichtigen Eltern, habe belegt das ich die Eltern schriftlich auf ihre Unterhaltsverpflichtung aufmerksam gemacht habe. Jetzt fordert das Amtsgericht nähere Angaben zur möglichen Unterhaltsleistungen. Muss ich als Betreuer jetzt die Eltern auffordern jegliches Vermögen mir gegenüber offen zu legen? |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Moin
Ich wüßte nicht an welcher Stelle des Gesetzes stehen sollte, dass Du dafür zuständig sein solltest. Und selbst wenn: Du hast keinerlei Anspruch auf Auskunft der Eltern. Den könnte eventuell das Gericht haben - dann muss es die Eltern aber auch selber anfragen. Ein ähnliches Drama passier gerne mal mit Arbeits- oder Sozialämtern, die diese lästige Aufgabe den Betreuern überlassen. Der Hinweis, dass Du keine Informationen bekommst, weil Du keinen Anspruch darauf hast hilft da schon meistens. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 05.07.2007
Ort: Oldenburg
Beiträge: 31
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Ich habe selber so einen Fall noch nicht gehabt, weiß aber von KollegInnen, dass es um dieses Thema schon viel Ärger gab.
Ein Gericht (Landgericht?) in Oldenburg oder Westerstede (bin mir da jetzt nicht sicher) habe wohl entschieden, dass das Einholen dieser Auskunft bzw. dann auch das "Eintreiben" des Vergütungsbetrages die Pflicht des Berufsbetreuers sein soll. Meine KollegInnen haben jedenfalls seinerzeit eine Anwältin beauftragt, die Unterhaltspflichten und Vermögensverhältnisse zu klären und gegebenenfalls sich auch um das Einholen des Geldes zu kümmern. Wie gesagt, es gab viel Ärger um diese Regelung! Vielleicht helfen Dir diese Infos weiter. Viele Grüße Piet |
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#4 |
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Rechtsanwältin/Berufsbetreuerin
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 153
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Hallo,
welche Aufgabenbereiche hast Du denn? Als Betreuer kann es ja durchaus Deine Aufgabe sein, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, dazu gehören natürlich auch vorweg die Auskunftsansprüche. Wenn Du die Vergütung gegenüber der Staatskasse geltend machst, musst Du ja zumindest die Mittellosigkeit darlegen und dazu gehören mE eben auch bestehende Unterhaltsansprüche. Eine Grenze dürfte wohl § 1836d Nr. 2 BGB zu entnehmen sein, deshalb meine ich: auffordern müsstest Du die Eltern zur Auskunft gegebenenfalls schon, wenn sie diese nicht erteilen müsstest Du aber wohl nicht klagen. Viele Grüße rorikae |
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