Dies ist ein Beitrag zum Thema Wechsel vom Ehrenamt zum Berufsbetreuer im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo guten Tag,
ich habe mal eine Frage: nach 10 Jahren ehrenamtlicher Betreuer bin ich seit Ende 2009 nun Berufsbetreuer ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 29.08.2009
Beiträge: 4
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Hallo guten Tag,
ich habe mal eine Frage: nach 10 Jahren ehrenamtlicher Betreuer bin ich seit Ende 2009 nun Berufsbetreuer genau seit dem 9.12.2009 wurden 9 von 10 Betreute in die Berufsmäßigkeit übertragen. Nur bei einem wurde die Berufsmäßigkeit erst zum 10.2.2010 bestätigt. Damit habe ich viel Geld verloren. Ist das in Ordnung? |
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#2 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Ganz offensichtlich ist das nicht in Ordnung.
Das Problem: Was willst Du machen...? Ob es das wert ist, sich wegen der paar Kröten mit dem Gericht anzulegen (abgesichts der neuen beruflichen Perspektive), wage ich eher zu bezweifeln.
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.06.2010
Beiträge: 104
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Ja, es ist in Ordnung. (§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB)
Es ist natürlich vom zuständigen Richter weniger nett. Vergütungsanspruch hast Du nur, wenn das Gericht im Beschluss festgestellt hat, dass „die Betreuung berufsmäßig geführt wird“ (vgl. § 1 VBVG). Im speziellen Fall wurde das vom Richter halt erst zum 10.2.10 festgestellt. In § 1 VBVG steht aber auch, dass das Gericht von den zehn Vormundschaften bzw. den 20 Wochenstunden auf geringere Anforderungen abweichen _kann_. Deswegen _kann_ ein Richter bereits beim ersten Fall die berufsmäßige Betreuungsführung feststellen – wenn er nett ist. |
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#4 | |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Zitat:
![]() Ich weiß schon, was Du meinst - aber die Formulierung stimmt nicht und verzerrt den Kontext. Den Rest kann jeder selber in der Norm direkt nachlesen. ![]() Es ist nicht nur "nicht nett" vom Richter, sondern (wenn man's gaaanz genau nimmt) m. E. auch unrechtens. Aber da kann man gewiss lange prozessieren und streiten, was angesichts des Marginalschadens aber kaum Sinn macht. Bei manchen Gerichten kann man dem Vernehmen nach ja schon froh sein, wenn man überhaupt die Anerkennung als Berufsbetreuer bekommt....
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#5 | |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Zitat:
es ist Sonntag abend, morgen ist Sommeranfang und dann sooooo negativ? Zu dem Punkt gibts Regeln, die können ausgelegt werden und nach einem netten Gespräch haben sich manchmal auch unangenehme Dinge schon zum Guten wenden lassen. Zu dem Punkt gabs z.B. bei mir am Anfang auch schon mal sog. klarstellende Beschlüsse und danach war der Käs` zu jedermans Zufriedenheit- vor allem meiner- gegessen. Versuchen würde ich das auf jeden Fall. Grüsse Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#6 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Morgen Leute
Bin zwar noch im Urlaub, schau aber doch mal hier rein. Genaugenommen ist hier garnichts in Ordnung. Im § 1 VBVG steht mehr als 10 Betreuungen, also wäre die Berufsmäßigkeit erst ab der 11 festzustellen - aber dass scheint n heiß diskutiertes Thema zu sein. Nach meiner Meinung, und so wars jedenfalls bei mir, erfolgt die Feststellung der Berufsmäßigkeit auf Antrag des Betreuers und zwar ab Datum der Antragstellung. Den Antrag kann man natürlich auch in der Anhörung zur 10. oder 11. - das sei jetzt dahingestellt - Bestellung stellen. Gr. an alle, in dem was mal n Sommer werden sollte - insbes. Chersterfield - lange nicht gesehen. R.
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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