Dies ist ein Beitrag zum Thema Anrechnung vom Ehrenamt zum Berufsbetreuer im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich habe noch eine Frage:
Ich bin Berufsbetreuer und habe von einem ehrenamtlichen eine Betreuung - also in die Berufsbetreuung ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 29.08.2009
Beiträge: 4
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Ich habe noch eine Frage:
Ich bin Berufsbetreuer und habe von einem ehrenamtlichen eine Betreuung - also in die Berufsbetreuung übernommen. ich wurde neu für diese Person verpflichtet. Bei der Abrechnung gab es nun eine große Überraschung, da ich nicht vom Beginn meiner Betreuung abrechnen konnte, sondern die Zeit des Ehrenamtlichen dazu gerechnet wurde. Also ich habe für 6 Monate abgerechnet und nach Aussagen des Gerichtes bin ich schon im 2 Betreuungsjahr und der Ehrenamtliche hat die Berechnungszeit mitverbraucht. Das kann ich nicht glauben. Das Vergütungsggesetz gilt nur für Berufsbetreuer und nicht für Ehrenamtliche und schon deshalb kann es nicht sein, dass die Zeit des Ehrenamtes anrechnungstechnisch in die Abrechnung des Berufsbetreuers fällt. Wer hatte auch schon einmal so einen Fall und wer kennt sich aus? |
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#2 |
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"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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hi,
die ersten monate der betreuung (also der betreuung an sich) werden mit mehr stunden abgerechnet. es is wurst piep egal, ob der betreute nun vorher von nem ehrenamtlichen oder nem berufsbetreuer betreut wurde. er wurde jedenfalls betreut, allein das zählt, wenns um die abrechnung geht. und wenn er schon so lang betreut wurde, kannst du nur die geringsten stunden abrechnen. das hat ja nen tieferen sinn, dieses vergütungsdings: jemand der noch ganz neu und unbeleckt is, da musst ja erst mal bisschen aufwand treiben, bis du die ganzen infos hast, die du brauchst und vieles klären. wenn du aber von nem vorbetreuer schon alles übernimmst, kriest ja die sachen schon auf nem silbertablett. also nix erhöht abrechenen. logo!? gruß zeiten |
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#3 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,040
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Hallo Helgahei,
der Fall ist x-mal vorgekommen insbesondere zu Beginn des VBVG gab es mal Unklarheiten, es gibt aber auch schon diverse Urteile dazu. Stichtag für den Beginn der Berechnung ist der Beginn der Betreuung unabhängig davon ob ehrenamtlich oder beruflich geführt. Gute Quelle ist Hauptseite ? Betreuungsrecht-Lexikon oder auch die Homepage des BdB. Gruß, Andreas |
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#4 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 894
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Es ist so, wie agw schreibt.
Ausschlaggebend ist der Tag der ersten Bestellung eines Betreuers - egal ob Ehrenamt oder beruflich. Es gibt nur wenige Ausnahmetatbestände. Ich "schlage" mich grade mit einem Gericht rum, in dem ich die Betreuung von einem krank gewordenen Berufsbetreuer übernommen habe, gg. den ich für den Betroffenen sogar Schadenersatz geltend machen muss. Es war nichts erledigt und ich habe Arbeit, wie für´ne frische Betreuung. Denk nicht, dass ich das erste BQ bekomme. Ich werd vors LG ziehen, muss aber erst warten, bis die 600 € Streitwert voll sind. Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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| ehrenamtliche betreuung, vergütung, vergütungsantrag |
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