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Ersatzbetreuer

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Hallo Ich bin Ersatzbetreuer und starte dazu mal den Thread hier, weil ich die Infos so nicht gefunden habe... Weiß ...


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Alt 16.09.2010, 20:41   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 27.08.2010
Beiträge: 5
Frage Ersatzbetreuer

Hallo

Ich bin Ersatzbetreuer und starte dazu mal den Thread hier, weil ich die Infos so nicht gefunden habe...

Weiß jemand, was da die Pflichten sind/wann man Verantwortlich ist? Wenn die normalen Betreuer eine Sache nicht entscheiden können?
Tritt das schon ein, wenn die nur im Urlaub sind o.ä. Oder ist man eher Backup für Koma oder Todesfall?

Und wann erwirbt man einen Anspruch auf (pauschale) Aufwandserstattung?
Hat man den generell jedes Jahr, auch wenn man nicht zum Zuge kam?
Oder hat man den nur für die Zeit wo man dann wirklich die Betreuer vertreten hat?
Und sollte den jeder Betreuer/Ersatzbetreuer einzeln erhalten, oder wird die Pauschale nur einmal fällig und muss unter den BEtreuern (hier 2 BEtreuer und ich als Ersatz) nach eigenem Ermessen geteilt werden?


Danke für alle Infos
rahmmandel ist offline  
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Alt 17.09.2010, 05:47   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Hallo!

Zitat:
Zitat von rahmmandel Beitrag anzeigen
Weiß jemand, was da die Pflichten sind/wann man Verantwortlich ist? Wenn die normalen Betreuer eine Sache nicht entscheiden können?
Tritt das schon ein, wenn die nur im Urlaub sind o.ä. Oder ist man eher Backup für Koma oder Todesfall?
Relevante Norm: § 1899 Abs. 4 BGB
"... soweit der andere verhindert ist" - im Regelfall handelt es sich dabei um eine sog. "tatsächliche" Verhinderung (Betreuer kann faktisch nicht tätig werden). Das gilt also nicht, wenn der Betreuer schweren Stuhlgang hat und halt mal 2 Stunden unerreichbar ist, weil auf dem Throne brütend. Klassische Beispiele sind Urlaub (genau genommen aber nur, wenn der Betreuer auch tatsächlich verreist), schwere Erkrankung, usw.
Im Todesfall muss ein neuer Betreuer bestellt werden. Man könnte sicherlich lange darüber streiten, ob "Tod" eine Form (oder gar die höchste Form) tatsächlicher Verhinderung ist - aber das wäre doch arg müßig.

Mehr dazu und die Antworten auf Deine anderen Fragen findest du hier: Verhinderungsbetreuer ? Betreuungsrecht-Lexikon
__________________

Chesterfield ist offline  
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