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mein erstes Vermögensverzeichnis

Dies ist ein Beitrag zum Thema mein erstes Vermögensverzeichnis im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich muss nun mein erstes Vermögensverzeichnis erstellen und habe schon eine Frage: Mein Betreuter ist untergebracht (Eilverfahren) und nun ...


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Alt 19.10.2010, 10:35   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 07.09.2010
Beiträge: 23
Standard mein erstes Vermögensverzeichnis

Hallo,

ich muss nun mein erstes Vermögensverzeichnis erstellen und habe schon eine Frage:

Mein Betreuter ist untergebracht (Eilverfahren) und nun habe ich die vorläufige Betreuung. Er hat keinerlei Einkommen, hat noch nie in Deutschland gearbeitet, er hat nicht einmal ein Konto, da er keine Leistungen bezieht und angeblich keine Ansprüche hat (werde ich aber natürlich noch einmal alles prüfen). Seine Ehefrau und sein Sohn sind berufstätig, die Tochter in Ausbildung.

Muss ich nun das Einkommen der Familie genauso angeben, als wenn es sich um den Betreuten handelt? Also auch alle Bankverbindungen der Familie, Anschrift der Arbeitgeber, Ausbildungsvergütung der Tochter usw.? Oder genügen hier lediglich die Angaben zum Einkommen?

Es ist zwar noch nicht geklärt, ob ich die Vermögenssorge behalten werde, aber der Rechtspfleger hat mir gesagt, ich muss in jedem Fall ein Vermögensverzeichnis aufstellen.

Danke für eure Antworten.
optimist ist offline  
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Alt 19.10.2010, 10:41   #2
Gibt einen aus
 
Registriert seit: 07.06.2010
Ort: Bamberg
Beiträge: 111
Standard

Auch der vorläufige Betreuer ist Betreuer mit allen Rechten und Pflichten. Also musst du ein vollständiges Vermögensverzeichnis erstellen meine ich.
Chrysologus ist offline  
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Alt 19.10.2010, 11:08   #3
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
Standard

Zitat:
Zitat von optimist Beitrag anzeigen
Muss ich nun das Einkommen der Familie genauso angeben, als wenn es sich um den Betreuten handelt? Also auch alle Bankverbindungen der Familie, Anschrift der Arbeitgeber, Ausbildungsvergütung der Tochter usw.? Oder genügen hier lediglich die Angaben zum Einkommen?
Hallo Optimist,

wozu sollen denn die Vermögensangaben der Familie gut sein.
Du sollst ein Vermögensverzeichnis deines Betreuten einreichen und keine Aufstellung über das Einkommen der Angehörigen.
D. H. das du seine Konten und sein Einkommen und die Ausgaben auflistest und damit ist gut. Wenn er kein Konto hat dann hat er eben keines.

Gruß,
Andreas
agw ist offline  
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Alt 19.10.2010, 11:25   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 07.09.2010
Beiträge: 23
Standard

Zitat:
nicht das Vermögen, aber u.U. das Einkommen.
Hier findest Du Formulare, aus denen Du deutlich erkennen kannst, was anzugeben ist. Beachte insbes. die Erklärung unter dem Punkt "Einkommen":
http://www.justiz.nrw.de/BS/formular...famrg/bs10.pdf

Falls die Eheleute - was selten ist - in Gütergemeinschaft leben, ist aber zu beachten, dass das Vermögen der Eheleute mit der Eheschließung grundsätzlich vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Ehepartner (Gesamtgut) geworden ist. Es gibt bei der Gütergemeinschaft darüber hinaus eine ganze Reihe möglicher Differenzeirungen. Dieser Güterstand wird aber, wie gesagt, selten gewählt, i.d.R. leben die Ehepartner in Zugewinngemeinschaft.
Deshalb dacht ich. Erlebt ja in der Familie und von ihrem Einkommen.

Also doch nicht das Vermögen der Eheleute, dass sich auf dem Konto der Ehefrau befindet?
optimist ist offline  
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Alt 19.10.2010, 11:43   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.06.2010
Beiträge: 104
Standard

Zitat:
Zitat von optimist Beitrag anzeigen
Deshalb dacht ich. Erlebt ja in der Familie und von ihrem Einkommen.
Das nennt sich Ehegattenunterhalt den er als Naturalunterhalt von seiner Ehefrau bezieht. Das käme in die Spalte „anderes Einkommen“ Wert: geschätzt EUR ....(hierzu ziehst du dir eine Summe aus der Nase oder würfelst sie aus)

Zitat:
Also doch nicht das Vermögen der Eheleute, dass sich auf dem Konto der Ehefrau befindet?
Das Einkommen und Vermögen der Angehörigen geht Dich (und den Rpfl) nix an. (Es ist erst dann von Interesse, wenn du Vergütung beantragst. Aber das ist eine andere Baustelle)
Bolder ist offline  
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Alt 19.10.2010, 18:25   #6
Einsteiger
 
Registriert seit: 07.09.2010
Beiträge: 23
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ok, danke. Das ist dann der Unterschied zw. Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung. So habe ich es auch gelesen.

Aber, was mich total verwirrt: Ich habe ebenso gelesen, dass man dieses Vermögensverzeichnis nur aufstellen muss, wenn man die Vermögenssorge hat. Der REchtspfleger hat aber gesagt, es muss immer bei jeder Betreuung aufgestellt werden. Auch wenn man den Aufgabenkreis Vermögenssorge gar nicht hat.
optimist ist offline  
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Alt 20.10.2010, 08:00   #7
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Guten Morgen optimist,

manchmal ist es ratsam immer noch weiter zu lesen und weiter und weiter usw.

Das Vermögensverzeichnis wird auch gebraucht weil das Gericht wissen muss ob der Betreute vermögenslos ist und die anfallenden Kosten für die Betreuung von der Staatskasse zu tragen sind oder ob er vermögend ist und z.B. die Betreuung und die Gerichtskosten selbst zahlen muss. Hierbei gehts auch um Deine Vergütung.

Da musst Du Dir jetzt also wirklich was einfallen lassen um an die Daten zu kommen.

Gruss Michaela

PS: nochmal ne kurze Zusatzfrage, führst Du die Betreuung ehrenamtlich?
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michaela mohr ist offline  
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Alt 20.10.2010, 14:40   #8
Einsteiger
 
Registriert seit: 07.09.2010
Beiträge: 23
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Guten Morgen optimist,

Das Vermögensverzeichnis wird auch gebraucht weil das Gericht wissen muss ob der Betreute vermögenslos ist und die anfallenden Kosten für die Betreuung von der Staatskasse zu tragen sind oder ob er vermögend ist und z.B. die Betreuung und die Gerichtskosten selbst zahlen muss. Hierbei gehts auch um Deine Vergütung.
Natürlich, worum soll es denn sonst gehen? Habe nichts anderes gedacht. Aber die Vermögensaufstellung für die Rechnungslegung kommt doch erst nach 3 Monaten oder schon wieder ein Missverständnis?


Zitat:
führst Du die Betreuung ehrenamtlich?
Nein, als Berufsbetreuerin. Es gibt nur Daten der Ehefrau, über ihn gibt es nichts. Sollte ich mir das bestätigen lassen, z.B. durch Auskunft vom Bankenverband usw.?
optimist ist offline  
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Alt 20.10.2010, 16:49   #9
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo optimist,

Zitat:
Aber, was mich total verwirrt: Ich habe ebenso gelesen, dass man dieses Vermögensverzeichnis nur aufstellen muss, wenn man die Vermögenssorge hat. Der REchtspfleger hat aber gesagt, es muss immer bei jeder Betreuung aufgestellt werden. Auch wenn man den Aufgabenkreis Vermögenssorge gar nicht hat.
Zitat:
Natürlich, worum soll es denn sonst gehen? Habe nichts anderes gedacht.
? Was jetzt?

Zitat:
Aber die Vermögensaufstellung für die Rechnungslegung kommt doch erst nach 3 Monaten oder schon wieder ein Missverständnis?
Sorry, Missverständnisse sind das nicht.
Die Rechnungslegung ist eine Aufstellung die nach einem Jahr über sämtliche vom Betreuer verwalteten finanziellen Verfügungen
abgegeben werden muss.

Die Vermögensaufstellung erfolgt zu Beginn jeder Betreuung, manchmal auch öfter.

Eine Vergütungsabrechnung
kann frühestens nach drei Monaten gestellt werden.

Rechnungslegung, Vermögensauftstellung und Vergütungsabrechnung sind drei völlig verschiedene Dinge.

Ich kann Dir nur dringend das Betreuungsrechtlexikon von Herrn Deinert ans Herz legen, denn auch als Berufsbetreueranfänger sollte man einfache Grundlagen unbedingt kennen.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 20.10.2010, 19:09   #10
Einsteiger
 
Registriert seit: 07.09.2010
Beiträge: 23
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Ja, ok. (Darin lese ich seit Wochen, aber es wird nur schlimmer und über das Vermögen der Familie, was ja jetzt im 1. Fall das Problem ist, finde ich nicht, was ich suche). Aber es wird schon noch

Also geht den Rechtspfleger das Vermögen der Ehefrau doch was an. Und zwar spätestens nach 3 Monaten?

Vermögensverzeichnis=Vermögensaufstellung.?(1. Aufstellung)

In der Vergütungsabrechnung muss also doch das Vermögen der Familie ersichtlich sein.

REchnungslegung nach 1 Jahr, ja, meinte ich, nicht nach 3 Monaten.

Danke für eure Antworten
optimist ist offline  
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