Dies ist ein Beitrag zum Thema mein erstes Vermögensverzeichnis im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich muss nun mein erstes Vermögensverzeichnis erstellen und habe schon eine Frage:
Mein Betreuter ist untergebracht (Eilverfahren) und nun ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 07.09.2010
Beiträge: 23
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Hallo,
ich muss nun mein erstes Vermögensverzeichnis erstellen und habe schon eine Frage: Mein Betreuter ist untergebracht (Eilverfahren) und nun habe ich die vorläufige Betreuung. Er hat keinerlei Einkommen, hat noch nie in Deutschland gearbeitet, er hat nicht einmal ein Konto, da er keine Leistungen bezieht und angeblich keine Ansprüche hat (werde ich aber natürlich noch einmal alles prüfen). Seine Ehefrau und sein Sohn sind berufstätig, die Tochter in Ausbildung. Muss ich nun das Einkommen der Familie genauso angeben, als wenn es sich um den Betreuten handelt? Also auch alle Bankverbindungen der Familie, Anschrift der Arbeitgeber, Ausbildungsvergütung der Tochter usw.? Oder genügen hier lediglich die Angaben zum Einkommen? Es ist zwar noch nicht geklärt, ob ich die Vermögenssorge behalten werde, aber der Rechtspfleger hat mir gesagt, ich muss in jedem Fall ein Vermögensverzeichnis aufstellen. Danke für eure Antworten. |
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#2 |
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Gibt einen aus
Registriert seit: 07.06.2010
Ort: Bamberg
Beiträge: 111
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Auch der vorläufige Betreuer ist Betreuer mit allen Rechten und Pflichten. Also musst du ein vollständiges Vermögensverzeichnis erstellen meine ich.
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Zitat:
wozu sollen denn die Vermögensangaben der Familie gut sein. ![]() Du sollst ein Vermögensverzeichnis deines Betreuten einreichen und keine Aufstellung über das Einkommen der Angehörigen. D. H. das du seine Konten und sein Einkommen und die Ausgaben auflistest und damit ist gut. Wenn er kein Konto hat dann hat er eben keines. Gruß, Andreas |
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#4 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 07.09.2010
Beiträge: 23
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Zitat:
Also doch nicht das Vermögen der Eheleute, dass sich auf dem Konto der Ehefrau befindet? |
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#5 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.06.2010
Beiträge: 104
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Das nennt sich Ehegattenunterhalt den er als Naturalunterhalt von seiner Ehefrau bezieht. Das käme in die Spalte „anderes Einkommen“ Wert: geschätzt EUR ....(hierzu ziehst du dir eine Summe aus der Nase oder würfelst sie aus)
Zitat:
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#6 |
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Einsteiger
Registriert seit: 07.09.2010
Beiträge: 23
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ok, danke. Das ist dann der Unterschied zw. Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung. So habe ich es auch gelesen.
Aber, was mich total verwirrt: Ich habe ebenso gelesen, dass man dieses Vermögensverzeichnis nur aufstellen muss, wenn man die Vermögenssorge hat. Der REchtspfleger hat aber gesagt, es muss immer bei jeder Betreuung aufgestellt werden. Auch wenn man den Aufgabenkreis Vermögenssorge gar nicht hat. |
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#7 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Guten Morgen optimist,
manchmal ist es ratsam immer noch weiter zu lesen und weiter und weiter usw.Das Vermögensverzeichnis wird auch gebraucht weil das Gericht wissen muss ob der Betreute vermögenslos ist und die anfallenden Kosten für die Betreuung von der Staatskasse zu tragen sind oder ob er vermögend ist und z.B. die Betreuung und die Gerichtskosten selbst zahlen muss. Hierbei gehts auch um Deine Vergütung. Da musst Du Dir jetzt also wirklich was einfallen lassen um an die Daten zu kommen. Gruss Michaela PS: nochmal ne kurze Zusatzfrage, führst Du die Betreuung ehrenamtlich?
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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Einsteiger
Registriert seit: 07.09.2010
Beiträge: 23
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#9 | |||
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo optimist,
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Die Rechnungslegung ist eine Aufstellung die nach einem Jahr über sämtliche vom Betreuer verwalteten finanziellen Verfügungen abgegeben werden muss. Die Vermögensaufstellung erfolgt zu Beginn jeder Betreuung, manchmal auch öfter. Eine Vergütungsabrechnung kann frühestens nach drei Monaten gestellt werden. Rechnungslegung, Vermögensauftstellung und Vergütungsabrechnung sind drei völlig verschiedene Dinge. Ich kann Dir nur dringend das Betreuungsrechtlexikon von Herrn Deinert ans Herz legen, denn auch als Berufsbetreueranfänger sollte man einfache Grundlagen unbedingt kennen. Gruss Michaela
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#10 |
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Einsteiger
Registriert seit: 07.09.2010
Beiträge: 23
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Ja, ok. (Darin lese ich seit Wochen, aber es wird nur schlimmer und über das Vermögen der Familie, was ja jetzt im 1. Fall das Problem ist, finde ich nicht, was ich suche). Aber es wird schon noch
Also geht den Rechtspfleger das Vermögen der Ehefrau doch was an. Und zwar spätestens nach 3 Monaten? Vermögensverzeichnis=Vermögensaufstellung.?(1. Aufstellung) In der Vergütungsabrechnung muss also doch das Vermögen der Familie ersichtlich sein. REchnungslegung nach 1 Jahr, ja, meinte ich, nicht nach 3 Monaten. ![]() Danke für eure Antworten |
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