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Rechtsanwaltskosten ?

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Hallo! Ich habe hier schon häufig den Rat gelesen "...lieber einen Rechtsanwalt hinzuziehen!" Leider habe ich bereits privat selber die ...


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Alt 23.10.2010, 14:21   #1
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
Standard Rechtsanwaltskosten ?

Hallo!

Ich habe hier schon häufig den Rat gelesen "...lieber einen Rechtsanwalt hinzuziehen!" Leider habe ich bereits privat selber die Erfahrung machen müssen, dass ich, sobald ich in der Kanzlei dem RA gegenübersitze und dieser das Wort "Beratungsgespräch" ausspricht, bereits die ersten 200 Euronen Gebühren fällig sind!
Hieraus ergeben sich nun folgende Fragen für mich:

  • Wie finanziere ich einen RA für einen mittellosen Betreuten?
  • Muss ich, bevor ich einem RA das Mandat für einen vermögenden Betreuten erteile, die Genehmigung des AGs einholen...könnte ja im üblen Fall doch kostspielig werden!
Rechtsschutzversicherungen sind natürlich eine feine Sache, lassen sich aber auch nicht immer so locker finanzieren!

Wie läuft so etwas in der Praxis ab?

Liebe Grüße und ein wunderschönes Wochenende in die Runde!

Thorsten
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Superthor! ist offline  
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Alt 23.10.2010, 16:18   #2
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo Thorsten,

das geht bei mittellosen Betreuten dann über Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

Beides kann man sich beim zuständigen Amtsgericht (Rechtspfleger, aber nicht die vom Betreuungsgericht) ausstellen lassen unter Vorlage der Einkommenverhältnisse und Darlegung der Streitfrage.

Gruss Michaela
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Alt 23.10.2010, 19:44   #3
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
Standard

Hi Michaela!

Das hört sich ja gut und unkompliziert an... Danke!

...und im Fall eines vermögenden Betreuten?...kann ich da eigenmächtig das Mandat erteilen oder lieber mit Genehmigung des AGs?...muss ich wahrscheinlich nach eigenem Ermessen entscheiden, oder?...und dann hoffen, dass der zuständige Richter später meine Entscheidungsgründe teilt?!?

Lieben Gruß,
Thorsten
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Alt 23.10.2010, 22:52   #4
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
Standard

In Hamburg ist das anders, und der Vollständigkeit halber das hamburgische Procedere: Hier gibt es erstmal keine Beratungshilfe, sondern die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA), siehe auch Öffentl. Rechtsauskunft - Stadt Hamburg. Die Hauptstelle ist in der Dammtorstraße 14, es gibt aber auch in den anderen Bezirken Anlaufstellen.
Da sitzen Juristen vom Rechtsanwalt bis zum Richter, geben außergerichtlich Auskunft und bieten oft sehr kompetente Hilfe.
Man muß dort sein Einkommen nachweisen und je nach Höhe wird ein Beratungshonorar festgesetzt, von 0 (Grundsicherung/ALG II) bis 20 €.
Für gerichtliche Auseinandersetzungen gibt es dann Prozeßkostenhilfe.
__________________
Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht.
Unser Denken macht es erst dazu.

Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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Alt 24.10.2010, 06:18   #5
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Guten morgen Thorsten,

Zitat:
und dann hoffen, dass der zuständige Richter später meine Entscheidungsgründe teilt?!?
.....der Richer auf keinen Fall, die Rechnungslegung wird vom Rechtspfleger geprüft. Eine Genehmigung im Sinn der Genehmigungspflichtigen besteht nicht. Ich persönlich spreche das bei meinen Vermögenden aber immer mit dem Rpf ab und lasse einen Aktenvermerk erstellen. Sicher ist sicher.

Gruss Michaela
__________________
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Alt 24.10.2010, 09:44   #6
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
Standard

Hallo,

als ehrenamtlicher Betreuer ist es für mich eigentlich recht einfach. Rechtsanwalt dann, wenn es um eine Strafsache geht, oder bei höheren Beträgen.

Ansonsten erst Nachfrage in seriösen Foren (natürlich anonymisiert), z. B. www.recht de.

Ich muss natürlich als Erstes davon überzeugt sein, dass die Klage sinnvoll und erfolgversprechend ist. "Ich denke" oder "ich meine" sind Scheinargumente, die dabei überhaupt nicht zählen.

"Meine" Rechtspfleger informiere ich in aller Regel mit dem jährlichen Bericht. Ausnahmen nur, wenn es um wirklich viel Geld geht, oder wenn ich mich als ehrenamtlicher Betreuer überfordert fühle. Habe ich aber bisher nicht erlebt.

Man muss einfach ein Händchen für so etwas haben, und auch wissen, wie die RP drauf sind. Der Eine will über fast alles informiert werden, der Nächste sagt sich "laß den mal machen".

Gruss

Andreas


Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 24.10.2010, 13:58   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
Standard

Hallo Thorsten,

bei mittellosen Klienten kann man über einen Beratungshilfeschein zunächst einmal die Erfolgsaussichten mit einem Rechtsanwalt besprechen. Den kann man beim Amtsgericht beantragen, wenn man persönlich erscheint, alles passt, bekommt man den gleich ausgehändigt und kann damit einen Anwalt aufsuchen. Ich habe das vor einiger Zeit erstmals schriftlich gemacht und musste dafür einige Wochen auf diesen Schein warten. Direkt hinzufahren geht schneller.

Guckst Du hier

Der Beratungshilfeschein: kostenlose Rechtshilfe und Rechtsberatung - Online lernen bei akademie.de

Der nächste Schritt ist dann die PKH zu beantragen, wenn kein Geld vorhanden ist und ein Rechtsanwalt nötig wird. Dafür fülle ich immer nur die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus, übersende das dem Rechtsanwalt, der dann den Antrag stellt. Wird PKH bewilligt, dann sind die Erfogsaussichten gut

Das Ding hierbei ist nur, dass ja schon mit diesem Antrag Kosten entstehen, weil der Rechtsanwalt den Antrag begründen muss. Wird die PKH abgelehnt, dann erhält der Anwalt kein Geld für diese Arbeit.

Ich arbeite seit vielen Jahren mit einer Kanzlei zusammen, bei der es hinsichtlich der Kostenfrage keine Probleme gibt. Die beraten mich sehr gut und teilen mir vorab schon ganz ehrlich mit, wenn etwas auf wackeligen Beinen stehen könnte. Die wollen einfach keinen Prozess unnötig verlieren.

Die PKH wird nur beantragt, wenn das Ganze auch Sinn macht. Gibt es doch mal ein hohes Restrisiko, dass sie evtl. nicht gewährt werden könnte, dann sprechen wir das durch. Das hatten wir bisher nur einmal, wo es strafrechtlich einen Freispruch gab und ich zivilrechtlich trotzdem klagen wollte. Wir einigten uns auf eine Minisumme, die bei Ablehnung gezahlt werden sollte und die meine Betreute dicke übrig hatte. Die PKH wurde in diesem Fall dann doch gewährt.

Ich hatte schon einige Veruntreuungen, für die wir vor Gercht ziehen mussten und andere Prozesse, bei denen ich nie und nimmer alleine weitergekommen wäre. Da gab es nur den Weg einen Rechtsanwalt einzuschalten. Damit habe nur gewonnen und nix verloren.

Aktuell gibt es die erste vermögende Klientin, bei der ich einen Rechtsanwalt beauftragen musste. Wir haben auch hier alles durchgesprochen, es liegt ganz offensichtlich auf der Hand, dass wir etwas unternehmen müssen und wir im Recht sind. Die Kosten für das ganze Spektakel darf am Ende die Gegenseite tragen.

Das Betreuungsgericht habe ich nicht informiert. Jedoch sind die Umstände schon bekannt und man würde sich wohl eher wundern, wenn dem Jahresbericht zu entnehmen wäre, dass ich nichts unternommen habe. Manchmal teile ich jedoch dem Betreuungsgericht schon mit was derzeit passiert, weil in manchen Fällen auch die Akte meiner Klienten hinzugezogen werden.

Vielleicht findest Du eine Kanzlei, mit der Du künftig vertrauensvoll zusammenarbeiten kannst und die Du in Dein Netzwerk einbinden kannst. In meiner Kanzlei verzichtet man in den allermeisten Fällen auf einen Beratungsschein, weil es dafür ohnehin wenig Geld gibt. Die geben mir telefonisch einfach so Auskunft. In all den Jahren haben wir einige Dinge durchgemacht, so dass dieses ganze Hickhack gar nicht mehr nötig ist. Ich habe jetzt mal so einen Schein gebraucht, weil ich nicht nur eine Beratung brauchte, sondern auch eine schriftliche Stellungnahme für meine Unterlagen.
Tina L. ist offline  
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Alt 26.10.2010, 13:02   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 168
Standard

Eine Frage, die hier ganz gut hineinpasst: Gehe ich recht in der Annahme, dass es bei einem Einspruch gegen ein Urteil bezüglich einer Strafsache vor dem LG keinen Beratungshilfeschein gibt?

lg
Bodhi ist offline  
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Alt 26.10.2010, 13:08   #9
nam
Stammgast
 
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Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
Standard @superthor

zu beachten ist unter umständen (aufgabenkreis, erforderlichkeit, etc.) auch, dass das stellen eines PKH antrages oder eines beratungshilfescheins zu den pflichten eines betreuers gehören kann.

zitat aus link:
Betreuerhaftung ? Betreuungsrecht-Lexikon
Prozessführung

Haftungsrechtliche Folgen im Rahmen der Führung von Prozessen für den Betreuten können unter anderem ausgelöst werden durch:
  • die Führung eines aussichtslosen Prozesses ;
  • die fehlerhafte Führung eines Prozesses ;
  • das Versäumen eines Prozesskostenhilfeantrags ;
  • das Unterlassen einer Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist ;
  • das Unterlassen einer Mitteilung über finanzielle Verpflichtungen des Betreuten infolge verlorener Prozesse.
lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud
nam ist offline  
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Alt 26.10.2010, 13:11   #10
nam
Stammgast
 
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Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
Standard @bodhi

siehe dort:

§ 2 BerHG

(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung.
(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird gewährt in Angelegenheiten 1.des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind,
2.des Verwaltungsrechts,
3.des Verfassungsrechts,
4.des Sozialrechts.
In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. Ist es im Gesamtzusammenhang notwendig, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt.
(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.


Fußnote

§ 2 Abs. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 6.11.2008 I 2180 - 1BvR 2310/06
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud
nam ist offline  
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