Dies ist ein Beitrag zum Thema Steuerfreie Aufwandspauschale - Neuregelung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Der Bundestag hat am 28.10.2010 das Jahressteuergesetz 2010 verabschiedet. Aufgenommen wurde auch ein Änderungsantrag des Bundesrates, wonach die Aufwandspauschale für ...
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Forums-Geselle
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Der Bundestag hat am 28.10.2010 das Jahressteuergesetz 2010 verabschiedet. Aufgenommen wurde auch ein Änderungsantrag des Bundesrates, wonach die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer und Vormünder (§ 1835a BGB, je 323 Euro pro Jahr) bis zu einer Gesamtsumme von 2.100 Euro jährlich steuerfrei gestellt wird (künftig § 3 Nr. 26b EStG). Andere steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 26 EStG - die sog. "Übungsleiterpauschale" - werden in diese Gesamtsumme aber eingerechnet. Da die Gesetzesänderung vom Bundesrat beantragt wurde, ist nicht mit einem Veto dieses Gremiums zu rechnen.
Der angenommene Änderungsvorschlag findet sich in der Bt-Drs. 17/3449, auf Seite 12 (unter Art. 1.4), siehe unter. http://dip.bundestag.de/btd/17/034/1703449.pdf Einzig unklar bleibt z.Zt. das Inkrafttreten dieser neuen Regelung. Das Jahressteuergesetz wird grundsatzlich am Tag seiner (noch nicht feststehenden) Veröffentlichung in Kraft treten. Einige Bestimmungen treten zu anderen Terminen, teils zum 1.1.2010, teils zum 1.1.2011. in Kraft, aber die o.g. Regelung wird nicht separat erwähnt. Mit einer Veröffentlichung dürfte zwar noch bis Ende 2010 zu rechnen sein, somit wird der höhere Steuerfreibetrag auf jeden Fall ab dem Steuerjahr 2011 gelten. Ob allerdings auch für 2010, ist derzeit unklar. Die neue Regelung bedeutet, dass der Betreuer (sofern keine anderen steuerfreien Einkünfte im Rahmen der Übungsleiterpauschale vorliegen) jährlich bis zu 7 x die Pauschale von 323 Euro steuerfrei erhalten darf. Die Gesamtsumme läge dann zwar bei 2.261 Euro und oberhalb der genannten 2.100 Euro. Der übersteigende Betrag fällt aber (wie bisher) in die Einnahmeart "sonstige Einnahmen" nach § 22 Nr. 3 EStG, bei der es noch eine Freigrenze von 256 Euro gibt. Diese (2100 + 256 = 2.356) Grenze wird bei erst ab der 8. Betreuung überschritten. Nach bisheriger Regelung (§ 3 Nr. 26a EStG) sind nur 500 Euro (+ die o.g. 256er Grenze) an Aufwandspauschalen steuerfrei, das bedeutet, dass bisher ab der 3. ehrenamtlichen Betreuung Einkommensteuer anfällt. Weitere Infos: Aufwandspauschale ? Betreuungsrecht-Lexikon |
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Admin
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vielen Dank Herr Deinert.
![]() Ich habe an Ihren Beitrag noch ein Zeichen gesetzt damit er auffällt und ja nicht untergeht. Gruss, Michaela Mohr
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