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Gewerbesteuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gewerbesteuer im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich hätte gerne gewußt, wie andere Berufsbetreuer mit der Gewerbesteuerpflicht umgehen. Habt Ihr Euch schon angemeldet? Habt Ihr Euch ...


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Alt 23.05.2005, 19:10   #1
Mayn
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Gewerbesteuer

Hallo,

ich hätte gerne gewußt, wie andere Berufsbetreuer mit der Gewerbesteuerpflicht umgehen.

Habt Ihr Euch schon angemeldet?
Habt Ihr Euch auch bei der IHK angemeldet?
Muß man Steuern nachzahlen für die Tätigkeit seit Beginn der Berufsbetreuung?

Mayn
 
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Alt 24.05.2005, 14:00   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Gewerbesteuer

Hallo Mayn,

manche trifft es hart, doch ausgestanden ist noch gar nichts. Zutreffend ist, dass Berufsbetreuer seit neuester Rechtsprechung als Gewerbetreibende angesehen werden. Und dass bei einem Nettoreingewinn, soweit mir gekannt, von mehr als 48tsd Euro im Jahr die Gewerbesteuer anfällt - auch rückwirkend für die Zeit der beruflichen Tätigkeit.

Ob aber rückwirkend auch rechtens ist, wird noch geprüft. Heißt, abwarten bis das Finanzamt und die IHK sich melden. Dann gegen diverse Beschlüsse Widerspruch einlegen und Steuerberater/Anwalt einschalten.

Zudem wird es dir angesichts der Gesetzesreform gewiss auch schwer fallen, derartigen Reinerlös zu erwirtschaften. Zu den bisherigen Abzügen kommen natürlich dann noch all jene hinzu, die nicht erstattet werden zumal der Aufwand in der Vergütung pauschaliert wird. Doch wie hoch, wieviele Telefonate, Kilometer, Kopien abgegolten sind, ist auch nicht bestimmt. Es ist davon auszugehen, dass auch du im Rahmen deiner Amtspflichten weit mehr leisten wirst, als dir vergolten wird.

Deshalb darf ich auch für dich annehmen, dass du als Kleinunternehmer unterhalb des Limits bleibst und nicht steuerpflichtig wirst.

Und die Zwangsmitgliedschaft bei der IHK ist auch noch nicht geklärt. Im Übirgen darf ich dich auf die geschlossene Liste der Berufsbetreuer rbd@yohoogroups.de hinweisen. rbd steht für rechtliche Betreuer Deutschland und ist eine Alternative zur Liste der Ruhr Uni. Weitere Informationen erhälst du unter http://de.groups.yahoo.com/group/rbd/

Nur nicht bange machen lassen.
Heinz
 
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Alt 24.05.2005, 17:18   #3
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Da ich seit Jahren Mitglied im Berufsverband und Teilnehmer der Mailliste bin, sind mir die gesetzlichen Auswirkungen bekannt.

Mich interessierte eher, wie andere die Anmeldung handhaben, da ja ziwschenzeitlich klar ist, dass man zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet ist. (
Außer man verdient sehr wenig.)

Mayn
 
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Alt 01.06.2005, 15:30   #4
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Gewerbesteuer

Hallo Mayn,

da die Informationen des Berufsverbandes gewiss auch von allgemeinem Interesse sind, gebe ich diese hier weiter. Wie gesagt, nichts Genaues weiß man/frau noch nicht. Glück auf. Heinz

Gewerbesteuerpflicht für Betreuerinnen und Betreuer von
Ronald Richter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

1. Einleitung
Mit Urteil vom 04.11.2004 (Az.: IV R 26/03) stellte der Bundesfinanzhof (BFH), in Fragen des Steuerrechts das höchste deutsche Gericht, verbindlich fest, dass ein berufsmäßiger Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff. BGB Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und daher auch zur Gewerbesteuer zu veranlagen ist. War in den letzten Jahren umstritten, ob die Betreuerin oder der Betreuer Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 EStG erzielen wurde, so ist diese Frage nun eindeutig geklärt worden mit dem Ergebnis der Gewerblichkeit. Weder ist die Tätigkeit des Betreuers im atalog der Tätigkeiten des § 18 EStG erwähnt, noch übt der Betreuer einen so genannten katalogähnlichen Beruf aus. Die Revision zum BFH wurde vom BdB mit Informationen unterstützt, so dass davon auszugehen ist, dass der Sachvortrag zum beruflichen Alltag des Berufsbetreuers zutreffend vom 4. Senat des BFH gewürdigt werden konnte. Im Folgenden soll die Wertung des BFH hingenommen, jedoch der Frage nachgegangen werden.

Was nun zu geschehen hat?
Die Hoffnungen, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Urteil des BFH für nicht anwendbar erklären wurde oder sogar den Katalog des § 18 EStG erweitert, hat sich zwischenzeitlich zerschlagen. Im Gegenteil, dass BMF schreibt unter dem 11.04.2005 (IV B 2 - S 224451/05), dass die Finanzverwaltung schon immer die Auffassung vertreten habe, dass es sich bei der Tätigkeit von Berufsbetreuern um eine gewerbliche Tätigkeit handele. Daher wird das Urteil des BFH mit der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt für die Finanzverwaltung allgemein verbindlich. Damit wird eine einheitliche Behandlung der Steuervorgänge garantiert. Betreuerinnen und Betreuern, die bisher keine Aufforderung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung erhalten haben, haben in Kürze damit zu rechnen. Es sei an dieser Stelle der Hinweis erlaubt, dass sich die Belastungen durch die Gewerbesteuer und auch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nur individuell ermitteln lässt. Wir raten daher, den steuerlichen Berater zu Rate zu ziehen.

2. Abgabe der Steuererklärungen, § 149 Abgabenordnung (AO)
Grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn die Steuergesetze dies bestimmen. Erst in zweiter Linie bestimmt sich die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung durch die Aufforderung des Finanzamtes. Da die Frage der Gewerblichkeit nun hinreichend geklärt ist, hat die Abgabe der Gewerbesteuererklärung nun selbständig zu erfolgen. Mit der Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2004 ist daher auch die Gewerbesteuererklärung abzugeben; und zwar ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamtes. Dabei ist der Hinweis gestattet, dass zumindest der Begriff der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) außerordentlich weit ist. Grundsätzlich kommt daher bereits dann eine Steuerhinterziehung in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), also schon dann, wenn Steuererklärungen nicht abgegeben werden, zu deren Abgabe aber der Steuerpflichtige verpflichtet wäre. Zu bedenken ist, dass sich die Berufsbetreuerinnen oder der Berufsbetreuer grundsätzlich nicht darauf berufen werden können, dass ihnen die Verpflichtung zur Abgabe unbekannt gewesen sei. Dazu wurde in den einschlägigen Medien, insbesondere auch durch den BdB, zu häufig und ausführlich informiert.

3. Berichtigung von Erklärungen, § 153 AO
Reicht die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen in die Zukunft, so betrifft die Pflicht zur Berichtigung von Erklärungen grundsätzlich den vergangenen Zeitraum. Daher sollten für die zurückreichenden (nicht verjährten) Veranlagungszeiträume Gewerbesteuererklärungen abgegeben werden. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Berichtigung wird grundsätzlich vom Vorwurf der Steuerhinterziehung umfasst. Welche Veranlagungszeiträume noch nicht verjährt sind, ergibt sich aus der Anwendung der §§ 169, 170 AO. Grundsätzlich werden die Veranlagungszeiträume bis zurück in das Jahr 1998 noch offen sein.

4. Einsprüche gegen frühere Steuerbescheide
Einsprüche gegen frühere Steuerbescheide sollten zurückgenommen werden, da das weitere Verfahren aussichtslos ist. Nach der Veröffentlichung der BFH Entscheidung werden nach und nach alle Finanzämter zu einer entsprechenden einheitlichen Anwendung dieser Sachverhalte kommen.

5. Zinsen und Säumniszuschläge, § 233 ff AO
Grundsätzlich werden bei einer verspäteten Zahlung einer Steuer Zinsen fällig sowie ein Säumniszuschlag. Unter Hinweis, dass erst jetzt die Rechtslage eindeutig geklärt wurde, sollte ein Antrag auf Erlass der Zinsen und der Säumniszuschläge im Sinne des § 227 AO gestellt werden. Die Finanzbehörden können Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Unbillig ist die Berechnung insbesondere dann, wenn in früheren Veranlagungszeiträumen mit Billigung der Finanzbehörden von einer Gewerbesteuerveranlagung abgesehen wurde. Der Erlass der Zinsen sowie der Säumniszuschläge ist aber auch in anderen Fällen möglich, insbesondere, wenn der Steuerpflichtige die verspätete Zahlung nicht veranlasst hat, etwa, weil er davon ausgehen durfte, dass eine Steuerpflicht nicht bestünde.

6. Erlass der Gewerbesteuer, § 237 AO
In Ausnahmefallen ist auch der Erlass der Gewerbesteuer selbst aus Billigkeitsgründen möglich. Der Erlass der Steuer aus persönlichen bzw. wirtschaftlichen Billigkeitsgründen kann dann möglich werden, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden wurde. Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Die Billigkeitsprüfung zum Erlass der Steuerzahlungen selbst obliegt wiederum dem Einzelfall. Dazu ist die Erlassverfügung vom 01.01.1990 heranzuziehen.
Hamburg, den 25.04.2005
Richter - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Steuerrecht -

* * * * *

Informationen über die weiteren Auswirkungen des BFH-Urteils zur Gewerbesteuerpflicht von Kay Lutgens, Verbandsjurist des BdB

Buchführungspflicht
Aus § 141 AO ergibt sich für gewerbliche Unternehmer, deren Gewinn 30.000 Euro jährlich übersteigt, eine Buchführungspflicht.

IHK-Mitgliedschaft
Die IHK-Mitgliedschaft folgt gem. § 2 IHK-Gesetz direkt aus der Veranlagung zur Gewerbesteuer. Ob sich daraus im Falle einer rückwirkenden Veranlagung zur Gewerbesteuer auch eine Mitgliedschaft (und damit eine Beitragspflicht) für die Vergangenheit ergibt, ist unklar. Im Falle von Beitragsbescheiden für die Vergangenheit sollte gegenüber der IHK zunächst der Standpunkt vertreten werden, dass auf das Datum oder die Rechtskraft des Steuerbescheides abzustellen ist und deshalb keine rückwirkende Beitragspflicht besteht.

Gewerbeanmeldung
Die Pflicht zur Gewerbeanmeldung ist unabhängig von der steuerrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit. Wir können insoweit zurzeit keine verlässliche Empfehlung aussprechen. Zu der Frage der Anmeldepflicht für Berufsbetreuer gibt es weder Literatur noch Rechtsprechung. Unterlässt man die Anmeldung, verbleibt ein gewisses Risiko. Gem. § 146 Abs. 2 Ziff. 1 GewO sind Verstöße gegen die Anzeigepflicht mit einem Bußgeld bis zu einer Hohe von 1.000 Euro bedroht. Wer kein Gewerbe anmelden will, kann wie folgt argumentieren:

„Die Pflicht zur Gewerbeanmeldung beurteilt sich nur nach der Gewerbeordnung. Danach übt ein Gewerbe aus, wer persönlich unabhängig ist, eine erlaubte Tätigkeit ausübt, die Tätigkeit regelmäßig ausübt und dabei einen Gewinn anstrebt. Obwohl diese Merkmale an sich auf den Berufsbetreuer zutreffen würden, werden derzeit traditionell wissenschaftliche, künstlerische, lehrende, heilende und rechtsberatende Tätigkeiten sowie andere ähnliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern, nicht als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung angesehen. Demnach können auch Berufsbetreuer, die gem. § 1901 Abs. 1 BGB als rechtliche Vertreter tätig sind, nicht als Gewerbetreibende i. S. d. Gewerbeordnung angesehen werden. Im Übrigen ergibt sich die Pflicht zur Anzeige aus § 14 GewO. Dort steht aber auch ausdrücklich, dass die Anzeige dazu dient, der zuständigen Behörde die Überwachung zu ermöglichen. In § 1837 Abs. 2 i.V.m. § 1908 i BGB ist aber speziell für Betreuer geregelt, dass die Aufsicht über die gesamte Tätigkeit vom Vormundschaftsgericht ausgeübt wird. Spezialgesetzliche Regelungen gehen aber immer der allgemeinen Regelung vor. Eine Aufsicht oder Überwachung durch die Ordnungsbehörden scheidet deshalb neben der Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht aus. Dann kann es für Betreuer aber auch keine Pflicht zur Gewerbeanzeige geben, weil das Ziel der Anzeigepflicht dadurch nicht erreicht werden kann. Die Ordnungsbehörden sind, wie dargestellt nicht zur Überwachung befugt und die Vormundschaftsgerichte wissen ohnehin bereits von selbst, wen sie zum Betreuer bestellt haben.“

Über die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Gerichtsverfahrens können wir keine Prognose abgeben. Deshalb muss, falls es nicht noch gelingt, den Gesetzgeber davon zu überzeugen, dass für Betreuer eine Ausnahmeregelung in das Gesetz aufgenommen werden sollte, jeder Betreuer selbst entscheiden, ob er einen Gewerbebetrieb anmeldet oder das Risiko eingeht, später einmal wegen der unterbliebenen Anmeldung ein Bußgeld zahlen zu müssen.

Kay Lutgens, Verbandsjurist des BdB
 
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