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Abrechnung bei verändertem Vermögensstand

Dies ist ein Beitrag zum Thema Abrechnung bei verändertem Vermögensstand im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich habe im März 2010 eine ( meine erste ) Betreuung übernommen. Meine Betreute war zu diesem Zeitpunkt vermögend. ...


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Alt 27.12.2010, 17:34   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 10.01.2010
Beiträge: 8
Standard Abrechnung bei verändertem Vermögensstand

Hallo,
ich habe im März 2010 eine ( meine erste ) Betreuung übernommen. Meine Betreute war zu diesem Zeitpunkt vermögend. Um die Kosten für ihre Hochzeit begleichen zu können, kündigte ich mit gerichtlicher Genehmigung eine Lebensversicherung, die im Juli ausgezahlt wurde.Meine Betreute ist nun unter dem Betrag von 2600 Euro und damit wohl nicht mehr vermögend. Wie sieht das nun in der Vergütungsabrechnung aus? Soll oder muß ich sogar die Monate, in denen sie noch vermögend war höher abrechnen und dann ab dem Zeitpunkt, als das Geld verbraucht war, sie als mittellos abrechnen?Die Vergütung kommt ja wohl in jedem Fall aus der Staatskasse, weil von meiner Betreuten inzwischen nichts mehr zu holen ist.
Danke für Eure Antwort.

pepina
pepina ist offline  
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Alt 27.12.2010, 19:35   #2
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
Standard

Hallo Pepina,
zu dieser Frage gibt es sehr unterschiedliche Rechtssprechung. Es kommt also darauf an in welchem Bereich du arbeitest.

Schau mal hier: VBVG-Rechtsprechung ? Betreuungsrecht-Lexikon

Du wirst dich jedoch auf Rückfragen einstellen können weshalb dein Vergütungsantrag erst jetzt erstellt wird und nicht bereits zu Zeiten da die Betreute noch vermögend war und was denn mit dem Vermögen passiert ist.

Gruß,
Andreas
__________________
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agw ist offline  
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Alt 28.12.2010, 04:20   #3
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Hallo Pepina

Gängige Rechtspraxis hier ist, dass du in Vierteljahreszeiträumen abrechnest bzw. die Vergütung beantragst ... und wenn du dein Geld eben alle Halb- oder Dreivierteljahre oder sonstwie haben willst, ist dir selbst überlassen.
Üblich ist hier z.B., bei vermögenden Betroffenen die Anträge für Halbjahreszeiträume zu stellen, da es ja doch n recht erheblicher Aufwand ist, wenn sich zum Bsp. noch ein Verfahrenspfleger äußern muss.

Anders als beim Aufenthaltsstatus (Heim oder nicht Heim), ist für den Status vermögend oder nicht, nicht das ausschlaggebend, was im Vergütungszeitraum gewesen ist, sondern wie das Vermögen zum Zeitpunkt deiner Antragsstellung aussieht - und zwar taggenau.
Kommt der Betroffenen mit der Auszahlung der Vergütung an dich unter den Schonbetrag, gilt er als nichtvermögend.
Ich habs aber auch schon erlebt, das an sich vermögende Betroffene als unvermögend angesehen wurden, wenn erhebliche Schulden bestanden.

Gr. Rudi
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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