Dies ist ein Beitrag zum Thema Tod meines Betreuten im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe Kollegen,
ich bräuchte dringend Euren Rat.
Mein Betreuter ist gestern am Sonntag verstorben. Nach Rücksprache mit der zuständigen Rechtspflegerin ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 19.01.2010
Ort: Neuss
Beiträge: 17
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Liebe Kollegen,
ich bräuchte dringend Euren Rat. Mein Betreuter ist gestern am Sonntag verstorben. Nach Rücksprache mit der zuständigen Rechtspflegerin darf ich keine Bankgeschäfte für meinen Betreuten mehr tätigen. Dieser lag zuletzt im Hospiz und wollte, dass ich mich um seine Wohnungsauflösung kümmere (dies stand auch in meinem Beschluss vom Dez. 2010). Nachdem ich mir 3 Kostenvoranschläge zur Entrümpelung eingeholt hatte, habe ich beschlossen, am kommenden Do. (in 3 Tagen) den günstigsten zur Auflösung der Wohnung kommen zu lassen. Das Problem war u.a. auch, dass das Gericht sich seit Jan. Zeit gelassen hat, mir zu bewilligen, dass ein Betrag von 3000 € von seinem Sparbuch aufs Girokonto überwiesen werden darf. Der Beschluss kam erst am Fr. Nachmittag mit der Post!!! So hätte ich alles wichtige im Voraus bezahlen können. Es hat immerhin noch gereicht, den Vorsorgevertrag für Bestattungshaus vor dem Ableben zu bezahlen. Das Problem ist, ich kann die anderen ua. auch die Entrümpelungsfirma nicht mehr bezahlen. Wie verfährt das Nachlassgericht in solchen Fällen. Die sind für Do. bestellt. Darf ich überhaupt noch für meinen verstorbenen Betreuten tätig werden? Es gibt auch noch offene Rechnungen wie zb. von Apotheke, Krankenhäuser etc. Es gibt keine Erben. Beim Nachlassgericht erreiche ich natürlich keinen. Wie sind Eure Erfahrungen in solchen Fällen? Wie sollte ich aus Eurer Sicht weiter vorgehen bzw. welche Empfehlungen habt Ihr für mich? Das ist mein erster Betreuter, der verstorben ist. Habe hier diesbezüglich keine Erfahrungen sammeln können. Über schnelle Rückmeldungen würde ich mich freuen. Vielen Dank im Voraus! LG Manuel |
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#2 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 12.02.2010
Ort: im Norden
Beiträge: 43
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Hallo Manuel,
erst einmal mein Beileid. Da Betreuung mit dem Tod endet, darfst du nicht mehr agieren. Vielleicht hilft ja dieser Beitrag: http://www.forum-betreuung.de/rechts...girokonto.html Ich habe da viel Brauchbares herauslesen können. Lg, tervall19 |
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#3 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,091
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Hallo,
wie gesagt, mit dem Tod d. Betreuten endet die Betreuung. Zwecks Vermeidung von Problemen und Rückfragen würde ich dies der (bestellten) Räumungsfirma auch mitteilen, damit man dort weiß, dass nun grundsätzlich die Erben für die betr. Kostenerstattung in Frage kommen. Leider ist eine konkrete Vorgehensweise für die Betreuer anlässlich des Todes v. Betreuten nicht eindeutig geregelt. Die Betreuung endet dann zwar, aber oftmals werden die Betreuer - mangels weiterer Ansprechpartner - weiterhin mit den Angelegenheiten verstorbener Betreuter konfrontiert. Wichtige Unterlagen (Fristsachen; laufende Änträge u.a.) übersende ich daher mit einer kurzen Stellungnahme an das Nachlassgericht. Dort kann man dann ja ggf. einen Nachlasspfleger bestellen; siehe hierzu Nachlasspflegschaft ? Wikipedia mfg |
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#4 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.01.2010
Ort: Niedersachen
Beiträge: 40
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Hallo Manuel,
ich hatte mal einen ähnlichen Fall. Der Betreute war schwer krank und war bereits im Heim. Die Wohnungskündigung hat er selbst unterschrieben, Kostenvoranschläge habe ich eingeholt für die Räumung, Schulden waren noch da usw.. Nach knapp zwei Monaten ist der Betreute verstorben und es war noch nicht alles geregelt. Mein B. hatte auch keine Erben. Bei uns im Landkreis verläuft es i.d.R. so, dass die weitere Regelung dann an das Ordnungsamt geht. Ich teile den Tod dort mit, neben dem Gericht natürlich, und schicke relevante Unterlagen zu nach telefonischer Absprache. Das Ordnungsamt leitet dann nämlich, sofern keine Vorsorge bestanden hat, die Sozialbeerdigung ein. Ich denke mal, dass sämtliches verfügbares Vermögen dann auch für die Beerdigung aufgewendet wird. Die Kostenvoranschläge für die Wohnungsräumung habe ich dem Vermieter des Betreuten zugeschickt, es ist ja schließlich seine Wohnung und dann bleibt es vermutlich an ihm hängen. Bei einem anderen Betreuten, der verstorben ist, ist seine Wohnung lange Monate nicht geräumt worden bis es schließlich der Vermieter gemacht hat. Das wusste ich, weil wiederum ein anderer B. in der Parallelstraße gewohnt hat. Der hat mir dann immer erzählt, dass bei Herrn W. die Wohnung immer noch nicht geräumt sei. Also ich würde Dir empfehlen, dass Du Dich ans Ordnungsamt wendest. Bei uns ist es so, dass dieses gegebenfalls auch einen Nachlasspfleger bestellt. Wenn Vermögen vorhanden ist, kann es auch sein, dass das Betreuungsgericht dies einleitet, nämlich dann, wenn Du Deinen Vergütungsantrag schickst, damit sie das Geld aus dem Vermögen bezahlen können und nicht aus der Staatskasse. Und wie gesagt, dem Vermieter die Kostenvoranschläge zuschicken, dann braucht dieser sich die Arbeit nicht machen, das habe ich halt getan. Die Unterlagen der Betreuungsführung habe ich auch gegen Quittung beim Ordnungsamt abgegeben. Dies wollte die Ordner nicht haben, ich aber auch nicht, sonst muss ich sie ja 10 Jahre aufbewahren. Normalerweise muss man die Unterlagen ja gegen Quittung an die Erben herausgeben, wenn es keine gibt, dann eben ans Ordnungsamt oder den Nachlasspfleger. Dieser wird, so wurde mir hier im LK berichtet, aber wohl nur bestellt, wenn Vermögen da ist. LG silencer |
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#5 |
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Einsteiger
Registriert seit: 19.01.2010
Ort: Neuss
Beiträge: 17
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danke für Eure Nachrichten.
Habe beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeregt. Bisher hat sich keiner gerührt, nix ist erfolgt. Habe denen alle wichtigen Eckdaten genannt, auch dass die Wohnung zum 30.04.2011 gekündigt wurde, bereits fristgerecht im Januar 2011. Auch dem Vermieter mitgeteilt, dass er sich nun an das Nachlassgericht wenden soll. Ansonsten hat mir der Tod meines Betreuten verdeutlicht, wie wichtig es ist, einige Dinge auch im Rahmen einer Betreuung anzusprechen bzw. dringend zu erledigen, bspw. Vorsorgevertrag mit einem Bestattungshaus. Vielen Dank für den ergiebigen Austausch hier. LG |
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#6 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
da ist wohl durch die knappen Fristen nichts mehr zu machen. Ich weiß von einem ähnlich gelagerten Fall, da hat die Rechtspflegerin trotz des Todes des Betreuten noch eine Genehmigung erteilt. Manchmal hat man Glück, aber das macht auch längst nicht jede(r) Rechtspfleger(in). Einfach mal versuchen. Gruss Andreas |
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#7 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 26.09.2010
Ort: OWL
Beiträge: 26
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Hallo,
ich muss das mal so hart sagen: Mit dem Tod des Klienten endet nicht nur dei Betreuung sondern auch die Bezahlung der Betreuung, also tue ich auch nix mehr. Weil ich nett bin, teile ich den Tod den betreffenden Banken und eventuell vorhandenen Hinterbliebenen mit, und das wars. ich nehme auch keine Sterbeurkunde entgegen, das macht erfahrungsgeäß nur Arbeit. Ich bin natürlich gerne bereit, im Rahmen einer Nachlasspflegschaft tätig zu sein, aber das wollte die Justiz bisher nicht. Gruß, der Volker P.S.: In dem speziellen Fall würde ich die betreffenden Unternehmen auch noch informieren, dass ich die die Bezahlung von Arbeiten nicht mehr zusagen kann. |
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#8 | |||
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
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Zitat:
Wenn noch eine Genehmigung erteilt wird durch den zuständigen Rechtspfleger, ist diese wirkungslos. An wen soll denn zugestellt werden? Das Betreuungsgericht ist doch gar nicht mehr zuständig. Der Betreuer kann und darf nicht mehr handeln. Der Betreuer hat noch an das Gericht mitzuteilen, dass der Betreute verstorben ist. Die bekannten Angehörigen, bzw. zumindest die nächsten Verwandten, sind zu benachrichtigen. Ist die Bestattung nicht vor dem Tode bereits geregelt worden und sind keine Angehörigen vorhanden, ist das Ordnungsamt zu verständigen, damit die Bestattung im Wege der Gefahrenabwehr erledigt werden kann. Der Betreuer kann nur noch die Schlussrechnung fertigen und abrechnen. Dann ist die Akte zu. Menschlich hört sich das hart an, aber man kann sich schließlich nicht immer voll reinknieen, man muss selbst sehen, wo man bleibt. Zitat:
Wenn alles glatt geht, keine Verzögerungen vorkommen, keine Überlastung bei Gericht herrscht. Zitat:
Du regst die Nachlasspflegschaft an. Teilst dem Gericht mit, was Du weißt. Dann muss das Gericht selbst erstmal prüfen, ob ein Sicherungsbedürfnis besteht. Wenn dann ein Beschluss erlassen wird, erhältst Du davon Nachricht. Aber drei, vier Wochen können da durchaus ins Land gehen. |
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