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Amtsermittlungsgrundsatz?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Amtsermittlungsgrundsatz? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich ärgere mich gerade schwarz über ein Sozialamt! Meine Betreute hat ein Wohnrecht in einigen Räumen eines EFH, dass ...


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Alt 12.03.2011, 18:28   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 22.09.2010
Ort: Braunschweig
Beiträge: 2
Standard Amtsermittlungsgrundsatz?

Hallo, ich ärgere mich gerade schwarz über ein Sozialamt! Meine Betreute hat ein Wohnrecht in einigen Räumen eines EFH, dass sie aus gesundheitlichen Gründen (Heimaufenthalt wegen Demenz) nicht mehr ausüben kann. Der Sachbearbeiter im Sozialamt ist nun seit 8 Monaten damit beschäftigt, mir wegen dieses Wohnrechts imer neue Auflagen zu machen: Beibringen von Grundbuchauszügen, Nachweise über die Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers des EFH, das inzwischen zur Versteigerung ausgeschrieben ist, die Aufforderung, rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Rechte meiner Betreuten zu sichern, respektive einen ablehnenden Bescheid über PKH beizubringen... Inzwischen habe ich angeboten, dass die Anspüche meiner Betreuten auf das Sozialamt umgeleitet werden - darauf die Antwort: Das würde man nur machen, wenn kein Dritter die Rechte des Sozialhilfeempfängers wahrnehmen könnte. Wenn jedoch ein Beteuer bestellt ist, dann muss der das tun! Hä? Was ist mit Amtsermittlungsgrundsatz? Was ist mit § 1896 Abs. 2 BGB? Hat jemand Erfahrung mit solchen Praktiken des Sozialamts?
Selma1906 ist offline  
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Alt 12.03.2011, 21:20   #2
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
Standard

Zitat:
Zitat von Selma1906 Beitrag anzeigen
Hallo, ich ärgere mich gerade schwarz über ein Sozialamt! Meine Betreute hat ein Wohnrecht in einigen Räumen eines EFH, Inzwischen habe ich angeboten, dass die Anspüche meiner Betreuten auf das Sozialamt umgeleitet werden -
Hallo, vorausgesetzt, Du hast die erforderlichen Aufgabenkreise, dann trifft Dich die Mitwirkungspflicht :-( mit ein paar Ausnahmen, siehe unten.
Was die Überleitung an das Sozialamt angeht .... hier sollte man aufpassen, dass könnte betreuungsgerichtlich genehmigungs-pflichtig sein.
§ 65 SGB I
Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Gruss andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB)
andre ist offline  
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Alt 12.03.2011, 23:00   #3
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
Standard

Hallo Selma,

ich befürchte, Du mußt Dir einen Grundbuchauszug und den notariellen Vertrag über die Eintragung des Wohnrechts beschaffen.
Manche Wohnrechte verfallen beim Wegzug, bei manchem gibt es dafür eine Ersatzrente.
Welchen Rang hat das Wohnrecht vor der Forderung aus der jetzt die Zwangsversteigerung betrieben wird. Was geschieht mit dem Wohnrecht nach der Versteigerung . Ist es für einen Erwerber überhaupt releevant.

Hätte ein Erwerber vielleicht ein Interesse, das Wohnrecht, eventuell nur aus Gründen der Rechtssicherheit , löschen zu lassen.

Bei Unklarheiten kannst Du Dir beim AMtsgericht einen Beratungsschein besorgen und Dich von einem ANwalt beraten lassen.

Dein Betreuter muß die RA-Vergütung für den PKH-Antrag selbst bezahlen, wenn der Antrag vom Gericht abgewiesen wird. Hier könntest Du vom Sozialhilfeträger eine Kostenübernahmeerklärung verlangen , wieil der Anwalt ja nicht kostenlos arbeiten möchte.
(Immerhin muß er mit dem PKH-Antrag die Erfolgsaussichten seiner Klage darlegen, was häufig mit einem Entwurf der Klageschrift gemacht wird.)


schöne Grüße


f w u

fwu ist offline  
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