Dies ist ein Beitrag zum Thema Anfänger Betreuung und viele Fragen im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Aufgrund einer notariell beglaubigten Generalvollmacht ist es z. Zt. notwendig meinen Vater (65 Jahre) zu betreuen. Mein Vater ist seit ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 29.03.2011
Beiträge: 19
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Aufgrund einer notariell beglaubigten Generalvollmacht ist es z. Zt. notwendig meinen Vater (65 Jahre) zu betreuen. Mein Vater ist seit ca. 7 Jahren psychisch krank, vor 1,5 Jahren hat er bereits aufgrund starker Depressionen seine Tabletten abgesetzt und nichts mehr gegessen und musste dann mit 45 Kg in KH eingeliefert werden. Danach erfolgte eine Therapie in einer offenen Klinik. Seit ca. 4 Monaten habe ich dann eine stark Veränderung bei ihn festgestellt, was zeitgleich mit den kennenlernen seiner neuen Freundin zu erkennen war. Mein Vater hat in den 4 Monaten fast sein kompletten Rücklagen ausgegeben (40000 Euro) sowie in Autohäusern Autos im Wert von 200000 Euro bestellt, sowie diverse Urlaube gebucht ohne diese bezahlen zu können. Weiterhin hat er Unterschriften von mir gefälscht um eine Kredit auf das Haus meiner Eltern (Mutter verstorben) aufzunehmen. Er geht ihn Restaurants essen ohne bezahlen zu können und nimmt Schmuck beim Juwelier auf Rechnung mit. Vor 5 Wochen wurde er auf bei einen Kurzurlaub von der Polizei festgehalten, da er kleine Kinder angesprochen hat und versucht hat diese im Auto mitzunehmen. Aufgrund dieses Vorfall wurde er nach Absprache mit mir gemäß PsychKG geschlossen untergebracht (Diagnose Schizoafftektive Störung gegenwärtig manisch) Bereits vor der Einweisung hat mein Vater versucht die Generalvollmacht zu widerrufen da sich das vorher sehr gute Verhältnis zu ihn sehr verschlechtert hat, da ich ihn immer wieder auf sein Fehlverhalten angesprochenen habe.
Mein Fragen sind nun: 1) Kann ich trotz Generalvollmacht eine gesetzliche Betreuung beantragen, da die Gefahr besteht das er mir die Generalvollmacht widerruft. 2) Einwilligungsvorbehalt habe ich am 08.03. beantragt per einstweiliger Anordnung Ist bis jetzt aber noch nicht angeordnet worden, wie lange kann so was dauern, da er vielleicht in ein paar Wochen wieder nach Hause kommt und ich dann Angst habe es geht so weiter. 3) Ist bei dieser Diagnose ein alleine wohnen überhaupt noch möglich, oder wäre eine Einweisung in ein Pflegeheim nicht sinnvoller und wenn ja kann ich das auch gegen seinen willen machen. 4) In wie weit kann ich den Kontakt zu seiner Freundin unterbinden, da dieser selbst psychisch krank sowie auch Alkoholikerin ist und ihn in seinen handeln noch bestärkt und meiner Meinung nach auch ein Mitauslöser seiner jetzigen Phase ist. 5) Kann ich mich auch von der Betreuungsbehörde in meiner Nähe beraten lassen oder ist nur die Betreuungsbehörde des Wohnortes meines Vaters zuständig |
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#2 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 28.02.2010
Beiträge: 172
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Zitat:
Hallo loelli06, kennst du dich ein wenig mit psychischen Erkrankungen aus? Dein Vater hat sich in seinem Wahnsystem in etwas verrannt und wer in diesem Zustand gegen den Wahn anredet, der wird mit in diesem einbezogen. DAS hat euer Verhältnis gestört. Sobald die manische Phase abklingt und die Psychose medikamentös gut eingestellt wird, wird bei deinem Vater die große Scham über sein Verhalten kommen. Im Grunde musstest du nicht viel machen. Er wurde per PsychKG zwangseingewiesen und wird geschlossen behandelt - Zustimmung hin und her, er war in dem Moment Selbst- und Fremdgefährdend. Es spielt keine Rolle,ob du eine Generalvollmacht hast, JEDER kann eine Betreuung anregen. Nur denke ich, dass jetzt keine Eile mehr geboten ist. Er ist per Beschluss in Behandlung und wird perspektivisch nicht mehr akut und medikamentös eingestellt wieder entlassen. Natürlich kann dein Vater weiterhin alleine Wohnen. Er kann allerdings, sofern er mag in ein Betreutes Wohnen gehen oder beantragen, um den Umgang mit seiner Erkrankung zu lernen. Als gesetzlicher Betreuer mit den Aufgaben Gesundheitssorge und Aufenthalt, kannst du ihn zur Heilbehandlung oder zur geschlossenen Unterbringen in einer Psychiatrie "zwingen". Allerdings nur auf Antrag ans Gericht und mit deren Genehmigung und nur wenn du ihn psychotisch siehst und er durch die Manie den Bezug zur Realität verliert und sich und Anderen schadet. Kommt es allerdings zur gleichen Szene wie jetzt, greift eh das PsychKG. Leider kannst du ihm nicht vorschreiben mit wem er Umgang hat. Du kannst mit ihm darüber reden, wenn er wieder klarer ist und darauf hoffen, dass er es genauso sieht. Aber vorschreiben kannst du das nicht. Und zum letzteren Punkt. Ja, du kannst dich beraten lassen. Viele Grüße, bt-nrw2010
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Wenn man zu Gott spricht, ist man religiös. Wenn Gott mit einem spricht, ist man irre. |
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 29.03.2011
Beiträge: 19
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Das keine Eile geboten ist sehe ich aber anders. Der Beschluss zur geschlossenen Unterbringung ist vor einer Woche abgelaufen. Der Arzt hielt eine weitere Unterbringung für 3 Wochen für weiter Notwendig, evtl. auch mit Verlegung auf die offene Station. Der Arzt hat dieses meinem Vater in meinem Beisein mitgeteilt, mein Vater war damit gar nicht einverstanden, hat sich dann aber gebeugt. Also ist er momentan im Prinzip freiwillig geschlossen untergebracht, da der Beschluss nicht verlängert wurde. Mein Vater zeigt aber bis heute keine Einsicht und kann immer noch nicht erkennen das sein Verhalten bezogen auf sein Konsumverhalten nicht richtig war. Im Gegenteil er verteidigt seine Autokäufe noch und macht mir den Vorwurf ich hätte ihn seine guten Geschäfte kaputt gemacht. Weiterhin wollte er den Arzt erzählen wie er seine Station zu führen hat. Ich habe das Gefühl die Ärzte verharmlosen die ganze Situation oder wollen den Platz für andere frei machen. Nach Aussage des OA ist es durchaus möglich das er dann nach diesen 3 Wochen nach Hause entlassen wird, da er dann Medikamentös eingestellt ist. Da er sein Fehlverhalten nicht erkennt und weiter eine Beziehung oder sogar zusammenziehen mit seiner Freundin plant, bin ich mir sicher das dann alles wieder von vorne losgeht. Mein Vater wird die Generalvollmacht widerrufen und sollte ich bis dahin kein Einwilligungsvorbehalt haben, den letzten Rest seines Geld was ich in den letzten Woche mühsam für ihn zurückgeholt haben ausgeben und dann versuchen an das Geld seiner Freundin ran zukommen.
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 28.02.2010
Beiträge: 172
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Hallo loelli06,
das ist natürlich eine andere Ausgangssituation für deine Fragen. Dann sollte tatsächlich ein Eilverfahren beantragt werden. Am besten mit deinen Sorgen begründet und einem Kurzgutachten der Klinik, in dem die Brisanz und Notwendigkeit des Handelns hervorgeht. Meine erster Fall hat genau von Antrag zum Beschluss 4 Tage gedauert. Viele Grüße, bt-nrw2010
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#5 |
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Einsteiger
Registriert seit: 29.03.2011
Beiträge: 19
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Mein Antrag ging am 08.03 raus, sogar von einem Fachanwalt für Betreuungsrecht. Die lapidare Antwort war eine gesetzliche Betreuung ist nicht notwendig, da Generalvollmacht vorhanden. Auf den Antrag Einwilligungsvorbehalt wurde gar nicht eingegangen. Zur weiteren geschlossenen Unterbringung wurde auf das Betreuungsgericht in Hamburg verwiesen, obwohl der Wohnort meines Vaters gar nicht in Hamburg ist sondern er befindet sich momentan nur in Hamburg in der geschlossenen Unterbringung. Alles sehr merkwürdig.
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#6 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo zusammen,
vielleicht habe ich ja etwas überlesen aber bei einer Generalvollmacht kann gar kein Einwilligungsvorbehalt genehmigt werden, da muss man gar nichts abwarten. Von wem auch? Das Betreuungsgericht ist nicht zuständig. Dort ergehen nur Genehmigungen in Betreuungssachen. Du solltest schnellstens mit einem Attest die Einrichtung der Betreuung als Eilsache beantragen, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und dazu gleich den Einwilligungsvorbehalt. Zuständig ist das Betreuungsgericht des Ortes an dem Dein Vater sich aufhält. Hier geht es tatsächlich zunächst um die aktuell örtliche Zuständigkeit, der Richter muss sich deinen vater ja ansehen und mit ihm sprechen vor einer Entscheidung. Ergänzend, ich habe das eben erst gesehen: teile mit dass Du die Vollmacht nicht mehr ausüben kannst. Von dem Anwalt würde ich mir das Ged wohl wieder geben lassen. Viel Erfolg, Gruss. Michaela
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#7 |
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Einsteiger
Registriert seit: 29.03.2011
Beiträge: 19
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Die Betreuung und der Einwilligungsvorbehalt ist ja auch beim zuständigen Betreuungsgericht beantragt worden, mit dem Hinweis das die Generalvollmacht widerufen werden kann. Die sind aber der Meinung eine gesetzliche Betreuung ist nicht notwendig da eine Generalvollmacht besteht, die ja eigentliche eine gesetzliche Betreuung ersetzen soll. Aber was nützt mir diese Vollmacht ohne Einwilligungsvorbehalt.
Geändert von loelli06 (30.03.2011 um 07:38 Uhr) |
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#8 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo loellie,
das ist ja genau das Problem bei Vollmachten. Mann sollte vorher immer auch an solche Möglichkeiten wie sie sich jetzt ereignet haben denken. Das die Vollmacht widerrufen werden kann ist sicher jedem klar- aber noch ist sie in Kraft und gilt. Damit sich das ändert müsstest Du: In Form der notariellen Urkunde liegt eine Vollmachtsurkunde gem. § 172 BGB vor. Damit kann sich der Bevollmächtigte quasi gegenüber Dritten als Bevollmächtigter ausweisen. In § 172 Abs. 2 BGB ist dabei ausdrücklich geregelt, daß die Vertretungsmacht solange bestehen bleibt, bis die Urkunde an den Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. Es reicht danach also nicht aus, daß Sie die Vollmacht widerrufen. Sie müssen auch die Urkunde als Nachweis der Bevollmächtigung rechtlich “beseitigen”. Deshalb hatte ich Dir geraten mitzuteilen, dass Du die Vollmacht nicht mehr ausfüllen kannst und sie zurückgibst. Gruss Michaela
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#9 |
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Einsteiger
Registriert seit: 29.03.2011
Beiträge: 19
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Dann habe ich ja gar nichts mehr. Meinst du damit Vollmacht zurückgeben und sofort danach Betreuung beantragen ??? In der Vollmacht steht sollte die Vollmacht nicht zur Erledigung aller Aufgaben ausreichen so schlage ich den Bevollmächtigen gemäß §1897 als Betreuer vor. Ich verstehe deshalb nicht wo das Problem ist.
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#10 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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gleichzeitig solltest Du das machen. Was nützt Dir denn die Vollmacht? Im Grunde nichts mehr.
Und wenn Du selbst dann gar nichts mehr hast dann ist das Krankenhaus gefragt. Die Notlage deines Vaters scheint dort deutlich ersichtlich, dann also sofort mit ärztlichem Attest die gesetzliche (Eil) Betreuung beantragen, lass das die Ärzte machen, meistens gehts dann schneller. Nicht vergessen zu besprechen welcher Betreuervorschlag gemacht wird. Das Problem besteht darin, dass das Gericht gehalten ist z.B. die Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung zu überprüfen. In der Vollmacht steht was einer will, aber das ist für das Gericht nicht bindend. Von dort aus müssen erst mal alle rechtlichen Bedingungen zur Errichtung einer Betreuung erfüllt sein- und mit bestehender Vollmacht ist das nun mal nicht der Fall.
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