Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohnungskündigung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
einer meiner Betreuten wurde die Wohnung gekündigt. Alles fristgerecht und rechtens. Das ist nicht das Problem. Alle zuständigen ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 23.12.2007
Ort: Betreuungsbüro
Beiträge: 31
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Hallo zusammen,
einer meiner Betreuten wurde die Wohnung gekündigt. Alles fristgerecht und rechtens. Das ist nicht das Problem. Alle zuständigen Behörden wurden auch informiert. Nun mein Problem. Er redet nicht mit mir. Ich rufe an und will fragen, wie ich ihm evt. bei der Suche nach einer Wohnung helfen kann. Er vertröstet mich auf nächste Woche-. Ich lade ihn zu mir ins Büro ein, er kommt nicht. Nun haben wir noch 20 Tage dann muss die Wohnung übergeben werden, und ich habe keine Ahnung ob er qauch auszieht. Mich ruft jede Woche der Vermieter an und fragt nach. WIe geht ihr mit sowas um? Vielen Dank Timm |
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#2 |
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Gibt einen aus
Registriert seit: 07.06.2010
Ort: Bamberg
Beiträge: 111
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Welche Aufgabenkreise hast du?
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 23.12.2007
Ort: Betreuungsbüro
Beiträge: 31
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Vermoegenssorge mit EV
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#4 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo,
wenn Du Dich wirklich darum kümmern möchtest dann solltest Du schnellstens die Wohnungsangelegenheiten bei Gericht beantragen. Bis jetzt bist Du dafür doch gar nicht zuständig! Ganz allgemein, trotz Kündigung muss er nicht auch ausziehen, im schlimmsten Fall muss der Vermieter Rämungsklage anstrengen um den tatsächlichen Auszug zu erreichen. Bis dahin kann viel Zeit vergehen, allerdings dann auch hohe Kosten für Deinen Betreuten. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#5 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
Dem Vermieter vorerst ein wenig hinhalten... ein Räumungsverfahren wäre nicht wirklich abzuwarten, es entstehen nicht unerhebliche Kosten, die man vermeiden sollte, Gruss andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#6 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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Tja, und wenn der gute Mann keine Wohnung findet , kommt nach dem Räumungsurteil der Gerichtsvollzieher mit Schlosser und Umzugsfirma. Ich würde dem Klienten dann einen Zettel mit der Anschrift der nächsten Obdachlosenhilfe oder dem zuständigen
Sachbearbeiter bei der Gemeinde wegen der Notunterkunft überreichen. Ich habe übrigens immer ein Problem für einem Klienten, der nicht körperlich oder geistig behindert ist, mich auf dem freien Wohnungsmarkt voll umfänglich um eine Wohnung zu kümmern. Ich habe die Erfahrung gemacht, daß die Mitwirkung eines Betreuers bei Privatvermietern eher stigmatisierend wirkt. "Wieso hat der junge Mann einen Betreuer , was fehlt ihm denn ... ". f w u |
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#7 |
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Gibt einen aus
Registriert seit: 07.06.2010
Ort: Bamberg
Beiträge: 111
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Wie Michaela schon sagte: Ohne Erweiterung der Aufgabenkreise kannst und musst Du gar nichts tun. Eine Erweiterung geht nur dann, wenn er die Folgen seines Tuns nicht übersehen kann. Wenn er sie übersehen kann - dann muss er halt eines Tages in die Obdachlosenunterkunft.
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