Dies ist ein Beitrag zum Thema Probleme mit den AG Forderungen im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
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Zitat von gonzo
Bei der mündelsicheren Anlage geht es nicht um die Sicherheit VOR dem Mündel, sondern darum, dass ...
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 58
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Hallo, Meine Klientin ist Mieterin einer Wohnung, die sehr umfangreiche Betreuung wird mit einer Nachlasspflege doppelt so umfangreich. Seit einigen Monaten ist sie Bewohnerin eines Pflegeheims. Ich habe die Wohnung gekündigt und zwei Kostenmodelle für die Instandsetzung in den Urzustand eingeholt. Die benötigte Vorgehensweise habe ich extra vorher bei einer Berufsbetreuerin und der zuständigen Rechtspflegerin angefragt um (bloß) keine Zeit zu verlieren und den Vorgang am 17.04. (Sonntag) persönlich dem AG zugestellt (Briefkasten). Übergabetermin für die Wohnung ist nämlich bereits der 31.05.11 ….die Handwerker müssten dann noch bestellt werden, ihren Job machen etc. !!! Nun bekam ich („schon“) am 30.04. Antwort (es wurden drei Tage benötigt um den Vorgang zu bearbeiten und die Antwort zu erstellen, der Rest war Postweg) .... Dort stand nun drin .. (ich gebe Euch nur den Punkt, bei dem ich nun gar nicht wusste wie ich –und schon gar nicht nun auf die Schnelle- handeln / interpretieren sollte): .... „dass ICH den gewünschten Kostenvoranschlag (KV) auswählen und die Auswahl begründen muss. Die Begründung SOLLTE dabei keine familiäre Bindung haben (ich habe nämlich derzeit einfachkeits- und zeitsparenderweise, als einen VergleichsKV, einen KV der Unternehmung meiner Geschwister zugelegt). Nun erreichte mich dieses Schreiben am 30.04. und am 01.05. warf ich eine Stellungnahme zu diesem Schreiben ein, wobei ich im wesentlichsten die "SOLLbestimmung" nicht verstand und nicht wusste, ob damit der KV meiner Geschwister hinfällig wäre oder lediglich nur bei der Auswahl nicht betrachtet werden soll. Meine Besorgnis war die, dass wenn ich einen neuen KV einholen muss (welche Notwendigkeit mir auch nicht deutlich war) und den Vorgang noch einmal neu gestallten muss, klappt es mit dem Übergabetermin der Wohnung, zum 31.05, nie. Daher bat ich das AG auf Basis der, dem AG nun vorliegenden KV , um weitergehende Bewertung und beantragte das -wenn der KV meiner Geschwister nicht genommen werden DARF (?)- man bitte für den zweiten anliegenden KV, die Kontoverfügung genehmigt, welche Auswahl ich begründet und auch damit erwähnt habe, dass die Wohnung zum 31.05. geräumt sein muss, wobei ich dem zuwider nicht weis welche (heute noch vermeidbaren) Kosten, meine Klientin dann zusätzlich in Kauf nehmen muss. Seit dem Einwurf des Schreibens sind wieder zwei Wochen vergangen, die Wohnung meiner Klientin wurde (wie gesagt) vermieterseits bereits zum 31.05. gekündigt, der Mietvertrag für die folgenden Mieter ist zum 01.06. aktiv, die Bude steht voll, das AG wähnt sich in Ruhe als wenn nichts wäre, regt sich wegen Kleinigkeiten auf als wenn es nichts schlimmeres gäbe, ich ticke fast aus und weis nicht, wie ich den Übergabetermin einhalten kann und was danach kommt …! LG Thomas
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Gruß vom Elisabethmarkt aus dem schönen München- Schwabing .... und Weissbier bei 25°
Geändert von Imre Holocher (07.10.2011 um 20:40 Uhr) |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Hallo lewrenz,
mir ist nicht so ganz klar auf was du wartest. Wen du beauftragst ist deine Entscheidung und nicht die des Rechtspflegers oder des Richters. Natürlich hat die Beauftragung der eigenen verwandschaft eine Beigeschmack den man vielleicht besser vermeiden sollte. Ich würde das sicher nicht tun. Es gibt sicherlich genügend Wohnungsräumer die dir kurzfristig einen Kostenvoranschlag machen. Wenn du das benötigte Geld von einem Sparbuch freigegeben haben willst dann solltest du dich allerdings wegen der Fristen beeilen. Gruß, Andreas
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.03.2011
Ort: Sachsen
Beiträge: 50
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Hallo lewrenz,
ich muss Andreas Recht geben. Die Entscheidung, wen Du beauftragst, liegt allein bei Dir; diese kann dir niemand abnehmen. Deshalb bist Du ja als Betreuer eingesetzt um zu handeln, wenn Deine Klientin dazu nicht mehr in der Lage ist. Deine Entscheidungen hast du nach dem Willen/den Wünschen und dem Wohl der Klientin auszurichten. Ihr gegenüber hast Du auch eine Besprechungspflicht, also alle wichtigen Angelegenheiten musst Du mit ihr besprechen, soweit möglich (welche Sachen möchte sie mitnehmen oder jemanden schenken z.B. Angehörigen o.ä.). Das Betreuungsgericht musst Du nur hinsichtlich der genehmigungspflichtigen Angelegenheiten einbeziehen; s. Genehmigungspflichten ? Betreuungsrecht-Lexikon Die Beauftragung einer Firma mit familiären Beziehung sehe ich auch skeptisch. Beachte § 1795 BGB: Der Vormund (hier: Betreuer)kann den Mündel (Klienten) nicht vertreten bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem Verwandten in gerader Linie ... Viele Grüße
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#4 |
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Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 84
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Oh, Frau Keil weiß Bescheid!
![]() Ich weiß nicht, was es an der Handlung des AG auszusetzen gibt. Die Beantwortung erfolgte doch recht zügig! Zudem war die Antwort auch eindeutig (hätte von mir sein können ). Freigabe vom Konto erfolgt wahrscheinlich nur auf konkreten Antrag unter Benennung der gewünschten Höhe. Es bietet sich daher an, nach Beräumung und Rechnungsstellung aufgrund der vorliegenden Rechnung die entsprechende Höhe zur Freigabe zu beantragen. Üblicherweise hat man ja etwas Zeit zur Bezahlung der Rechnung.Nun aber mal zackig! Schöne Grüße S-Maus
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... nun weiß ich wieder Bescheid ...
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#5 | |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 58
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Zitat:
Hallo Andreas, das Geld liegt auf dem Girokonto der Klientin bereit, das AG wurde hierüber informiert, die Kostenvoranschläge, haben das AG am 18.04. erreicht. Ich bin immer davon ausgegangen, dass ich erst dann eine Firma beauftragen darf, wenn das AG nach Kontrolle der Kostenvoranschläge, die Verfügung über das Konto für einen Kostenvoranschlag genehmigt hat, anderslautendes ist mir nicht gesagt worden. Um sicher zu gehen, habe ich mich sogar vor dem Antrag an das AG und an eine Berufsbetreuerin direkt gewandt und den Sachverhalt erklärt. Gestern habe ich dem AG dann noch einmal erklärt in Bezug auf den Antrag "Kontoverfügung" erklärt, dass die Wohnung zum 31.05.1 geräumt sein muss. Was habe ich dabei nun falsch gemacht?? Zur Familienverbindung: Ich benötigte zwei Kostenvoranschläge und der, der Familie war sogar günstiger und einfacher umzusetzen, aber scheiß drauf, das ist jetzt sekundär. Wer die Maßnahem umsetzt ist mir doch egal.
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Gruß vom Elisabethmarkt aus dem schönen München- Schwabing .... und Weissbier bei 25°
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#6 | |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 58
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Zitat:
Betreuer kurz vor dem Nervenzusammenbruch .Nachdem ich Frau Keils und S-Maus Stellumngnahme gelesen habe, habe ich noch einmal ganz anderes und ganz von vorne nachgefragt. Es hat sich dann alles erklärt, ich habe den ganzen Sachverhalt von Anfang an falsch eingeschätzt und immer geglaubt, dass die Auftragsvergabe die Zusage auf Kontoverfügung des AG, bedingt selbst dann, wenn ausreichend Geld auf dem Girokonto liegt . Die Aussage der Rechtspflegerin (Anfang April), hat mir auch keine anderen Auslöser gegeben, als das weiterhin so anzunehmen. Was meine Familie betrifft, wusste ich nicht das die Verbindung ein Problem sein kann und habe für die nächste Wohnung, der Tochter (Erblasserin), auf gänzliche andere Anbieter zurückgegriffen. Da der Kostenpreis meiner Geschwister aber nun unter dem des Gegenkostenvoranschlages liegt würde ich in Erklärungsnot kommen, wenn ich nun das andere, teuere Modell wählen würde, nur weil es nicht familiengebunden ist, so hat mir das, das AG, gerade gesagt .... ich habe meine Brüder dann beauftragt und will hoffen, das alles terminlich klappt. Danke
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Gruß vom Elisabethmarkt aus dem schönen München- Schwabing .... und Weissbier bei 25°
Geändert von Imre Holocher (07.10.2011 um 20:33 Uhr) |
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#7 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 28.02.2010
Beiträge: 172
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ich glaube, ich sitze hier auf dem Schlauch ![]() Wieso brauchst du eine Genehmigung zur Verfügung über ein Girokonto? Für bestimmte Verfügungen sind Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vorgesehen. Neu: Änderung des § 1813 BGB ab 1.9.2009 Zum 01.09.2009 ist der § 1813 BGB geändert worden (Gesetz vom 6.7.2009, BGBl. I. S. 1696). Ab diesem Zeitpunkt sind alle Verfügungen über Giro- und Kontokorrentkonten nicht mehr genehmigungspflichtig. Höhe der Abhebung/Überweisung und Kontostand spielen bei diesen Konten keine Rolle mehr. Hierdurch soll der tägliche Zahlungsverkehr von Betreuern (auch Online-Banking) erleichtert und das Gericht entlastet werden. Die 3.000-Euro-Grenze spielt daher nur noch eine Rolle, wenn es um die Verfügung über andere Konten geht. Hier ist aber im Regelfall ohnehin ein Sperrvermerk angebracht. Wieso legst du die Kostenvoranschläge dem Amtsgericht vor zur Prüfung? Das ist doch deine Aufgabe dich für Einen zu entscheiden. Kostenvoranschläge zur Renovierung einer Wohnung muss du einer Sozialbehörde vorlegen, falls die die Kosten tragen. Viele Grüße, bt-nrw2010
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Wenn man zu Gott spricht, ist man religiös. Wenn Gott mit einem spricht, ist man irre. |
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#8 | |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 58
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stimmt, das meinte gerade auch eine Betreuerin, mit der ich mich über diesen Fall unterhalten habe. Aber vielleicht ist auch das hinfällig da das AG nicht wusste, das ausreichend Kontodeckung auf dem Girokonto vorhanden ist. Ich hatte kurze Zeit vor dem Antrag auf Kontoverfügung mit der Rechtspflegerin Kontakt und ihr in Verbindung mit einem anderen Betreuungsvorgang vermittelt, dass ich die derzeit bestehende Kontodeckung, für die absehbaren Renovierungskosten zurückbehalten wollte. Aber die Frau kann sich ja auch nicht alles merken .... Denke, das ich die Kosten begleichen kann (der Girokontostand reicht dicke aus) und gar nichts beantragen muss und auch nie musste. Dumm gelaufen .. !! Aber so lernt man.
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Gruß vom Elisabethmarkt aus dem schönen München- Schwabing .... und Weissbier bei 25°
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#9 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 28.02.2010
Beiträge: 172
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Ja, so lernt man...und da gibt es KEINEN Unterschied zwischen Ehrenamtlich und Berufsbetreuer. Es wird erwartet, dass man sich mit der Materie auskennt (was ja bei jedem Job Voraussetzung ist).
Ich musste auch gerade die leidliche Erfahrung machen wie es ist, wenn man auf eine Antwort vom AG dringend wartet, aber man sich wochenlang dort Zeit lässt (weil Ferien, unterbesetzt...). Das muss ich auch noch lernen, dass wir an der Front kreativ sein müssen und auch Aushalten müssen, wenn etwas nicht reibungslos klappt. Die sogenannte "Beratungspflicht" existiert nur in der Theorie oder wird nicht allgemein von jedem Gericht/Betreuungsstelle umgesetzt. Lies dich hier ein: Alle Seiten ? Betreuungsrecht-Lexikon Insbesondere das, was genehmigungspflichtig ist und wer für was Ansprechpartner ist bei Gericht. Solange dein Betreuter seinen freien Willen äußern kann und geschäftsfähig ist, würde ich alles mit Ihm besprechen und entsprechend deiner Aufgabenkreise ihn unterstützen. Viele Grüße, bt-nrw2010 P.S. Wenn du jetzt schon zum Saufen und Rauchen anfängst.... ![]()
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#10 | |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 58
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Aber die Sache mit der Unterbesetzung kenne ich auch: Vor Ostern bekam ich einen Erbschein vom Notar, war mir über dessen Rechtsfähigkeit nicht sicher (die Betreuungskollegin übrigens auch nicht) und wollte deshalb das Gericht befragen. Es war für die Verwendung des Erbscheines, um ein Rechtsgeschäft für die Erblasserin zum Monatsende tätigen zu können, wieder einmal sehr knapp. 30 Versuche beim Gericht und keinen Erfolg (Osterferien, Teilzeit etc.) ... ich dachte ich flipp aus. Vielleicht sollte ich mir einfach mehr Zeit lassen bei der Bearbeitung, anstatt alles perfekt getimt vollbringen zu wollen. Das könnte zwar dann auch zur Kostenlast der Betreuten gehen, aber man kann halt nicht alles haben. Und was die Front betrifft: Ehrenamtliche Anforderungen an die Zeiteinteilung, dürften bei weitem mehr Hürden darstellen, als sich dies ein "Nur Vollzeittätiger" vorzustellen vermag .
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