Dies ist ein Beitrag zum Thema neue Pfändungsfreigrenze im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Das Bundjustizministerium hat heute im Bundesgesetzblatt die neue Pfändungsfreigrenzenverordnung 2011 veröffentlicht. Ab dem 01.07.2011 steigt der Pfändungsfreibetrag nach § 850c ...
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#1 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Das Bundjustizministerium hat heute im Bundesgesetzblatt die neue Pfändungsfreigrenzenverordnung 2011 veröffentlicht. Ab dem 01.07.2011 steigt der Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO wie erwartet von 985,15 Euro auf 1.028,89 Euro monatlich. Gleichzeitig wurde auch die neue Pfändungstabelle, die ab dem 01.07.2011 gültig sein wird, bekanntgegeben.
Pfändungsfreigrenzenverordnung vom 09.05.2011 (BGBl. I. vom 17.05.2011, S. 825) Ausdruckbare und kopierfähige Version der neuen Pfändungstabelle
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#2 |
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Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
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THX
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 22.01.2011
Ort: Niederbayern
Beiträge: 215
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Danke, das ist ein hilfreicher Tipp
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#4 |
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Einsteiger
Registriert seit: 12.10.2010
Ort: Kaiserstuhl
Beiträge: 16
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Hallo,
hier noch ein Link zur Broschüre des BMJ. http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloa...ublicationFile Zudem noch diese Info der Betreuungsbehörde: "Bei herkömmlichen Konto-Freigabebeschlüssen nach § 850l ZPO, aber auch bei individueller P-Konto-Freigabe nach § 850k Abs. 4 ZPO ist der geschützte Betrag beziffert, und nur insoweit ist die Kontopfändung aufgehoben. Blankett-Beschlüsse, die auf die jeweils gültige Pfändungstabelle abstellen, sind in der Praxis eher selten. Von Betreuern ist deshalb darauf zu achten, dass rechtzeitig eine Anpassung jedes einzelnen Freigabebeschlusses beim Vollstreckungsgericht (bzw. bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) beantragt werden muss." Viele GRüße Flo |
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