Dies ist ein Beitrag zum Thema Abrechnungsbeginn und Abrechnungszeitraum im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Zusammen.
Hab' da noch mal ne' Frage.
Mir ist nicht ganz klar welches Datum ich für den Abrechnungsbeginn nehmen ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 18.09.2010
Ort: Wuppertal
Beiträge: 10
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Hallo Zusammen.
Hab' da noch mal ne' Frage. Mir ist nicht ganz klar welches Datum ich für den Abrechnungsbeginn nehmen muss. Folgendes Problem: Bei einem Anhörungstermin beauftragt mich der Richter schnellstmöglichst einen Unterbringungsbeschluss zu beantragen und bestellte mich mit sofortiger Wirkung. Der Beschluss vom 18.02 (Tag der Anhörung) wurde mir dann am Montag den 22.02. gefaxt. An diesem Tag beantragte ich auch die Unterbringung. Die Rechtspflegerin ist nun der Meinung, das ich als Abrechnungsbeginn den 25.02. (Folgetag der Zustellung) zugrunde legen müsste!? Hätte ich dann schon am 22.2. die Unterbringung beantragen dürfen/können? Meiner Meinung nach zählt der Tag der mündlichen Bestellung und somit datierte ich den Abrechnungsbeginn auf den 19.02.11. War das nicht richtig? Als ich der Rechtspflegerin mitteilte, das sich für mich nicht erschließt warum ich den 25.02. zu Grunde legen sollte bekam ich folgende Antwort: "Es kommt immer auf das Wirksamwerden der Betreuung an". Nicht sehr hilfreich. Ihr seht, ich hab's nicht einfach und deshalb bin ich soooo froh das es dieses Forum gibt.Und noch eine Frage: Es geht um den Abrechnungszeitraum. Habe ich das richtig verstanden, dass man bei einem Betreuerwechsel vom Wirksamwerden des ursprünglichen Betreuungsbeschlusses ausgeht? Also, wenn ich die Betreuung am 04.5.11 übernommen habe und meine Amtsvorgängerin die Betreuung am 15.02.2011 begann, müsste ich dann vom 04.05.11 -14.05.11 abrechnen? Vielen Dank schon mal für Euro Antworten. Mit internetten Grüßen Isabella |
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#2 | ||
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Zitat:
deine Rechtspflegerin hat schon recht mit dem Wirksamwerden der Betreuung. Aber dazu kommt es darauf an was im Beschluss steht. Wenn dort die sofortige Wirksamkeit angeordnet ist dann müsste es ab Bekanntgabe durch den Richter gelten. Wenn aber keine sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde dann gilt es ab Zugang bzw. Kenntnis ( 22.2 per Fax) Dein Abrechnungszeitraum beginnt dann ab 23.2. Zitat:
Gruß, Andreas
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#3 |
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Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 84
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Tach,
es kommt tatsächlich auf die Bekanntgabe des Beschlusses an und wichtig hierbei, an wen wurde wann was bekanntgegeben. Also die Bekanntgabe des Beschlusses mit sofortige Wirkung durch die Richterin am Tage der Anhörung macht nur dann Sinn, wenn dies am Anhörungstag auch dem Betroffenen oder seinem Verfahrenspfleger (sofern bestellt) bekannt gegeben wurde. Also Abrechnungsbeginn Bekanntgabe + 1 Tag=Abrechnungsbeginn. Waren außer Dir und der Richterin bei der Bekanntgabe niemand anwesend, dann wäre das richtige Datum, Eingang des Anordnungsbeschlusses in der Geschäftsstelle. Also Eingang des Beschlusses in der Gst. + 1 Tag = Abrechnungsbeginn. Ist dieser Vermerk nicht gemacht worden, dann muss man es tatsächlich an der Übersendung bestenfalls Zustellung des Beschlusses mit Zustellungsurkunde festmachen. Also Zustellungsdatum + 1 Tag = Abrechnungsbeginn. Ich handhabe es in meiner Praxis so, dass ich mit der Übersendung des Betreuerausweises an den Berufsbetreuer das konkrete Datum des Abrechnungsbeginns mitteile. Scheinen ja andere Rechtspfleger nicht so zu machen. Hatte mit meiner Vorgehensweise auch noch nie Probleme. Merke: Der Rechtspfleger hat immer Recht!
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... nun weiß ich wieder Bescheid ...
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#4 |
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Einsteiger
Registriert seit: 18.09.2010
Ort: Wuppertal
Beiträge: 10
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Hallo,
also der Beschluss vom 18.02.2011 trägt den Vermerk "Zur Geschäftsstelle gelangt am 18.2.11 um 12 Uhr." Im Beschluss steht nichts was auf ein sofortiges Wirksamwerden schließen lässt. Beim Anhörungstermin waren der Betreute selber und seine Ärztin noch anwesend. Also ist der 19ten der Abrechnungsbeginn oder der Tag der Zustellung? Der Richter ist neu am Amtsgericht und mit der ganzen Materie nicht wirklich vertrau. Ich habe ihn angeschrieben und Ihn gebeten mir bzw. der Rechtspflegerin das Datum des Wirksamwerden des Beschlusses mitzuteilen. Worauf bezieht sich denn Ihre Aussage das der Abrechnungsbeginn - wenn er den o.g. Vermerk auf dem Beschluss steht -mit dem darauffogendem Tag beginnt? Die hiesigen Rechtspfleger handhaben das nicht alle so. Gibt es dazu ein Urteil oder ähnliches? Viele internette Grüße |
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#5 |
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Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 84
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Abrechnungsbeginn ist in diesem Fall der 19te. Das ergibt sich aus §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 BGB, 5 Abs. 4 VBVG, 187 BGB.
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... nun weiß ich wieder Bescheid ...
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#6 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 18.09.2010
Ort: Wuppertal
Beiträge: 10
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Zitat:
Urteile zum Wirksamwerden eines Beschlusses habe ich auch nicht gefunden. Muss ich den Abrechnungsbeginn im Zweifel denn wirklich (wie es mir eine erfahrene Betreuerin geraten hat) beim Rechtspfleger erfragen? Sicherlich könnte ich es wie die anderen Betreuer hier in der Stadt machen und immer von dem Zustellungsdatum ausgehen, doch es geht hier um unser Geld und ums Prinzip. Es kann nicht sein das die Rechtspfleger das unterschiedlich handhaben können. Bin ich eigentlich die Einzige, die dieses Problem hat und es genau wissen will?! |
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#7 | |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Zitat:
du bist sicher nicht die einzige mit Abrechnungsproblemen aber du hast doch schon gesagt bekommen wie die rechtliche Regelung ist . Was ist dir denn noch unklar??? Gruß, Andreas
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#8 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Bei Unklarheiten findest du auch bei Hr. Deinert fundierte Infos.
Siehe.hier:Betreuervergütung ? Betreuungsrecht-Lexikon Schau dir mal Punkt 2.5.1 an Gruß, Andreas
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#9 |
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Einsteiger
Registriert seit: 18.09.2010
Ort: Wuppertal
Beiträge: 10
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[quote=agw;51815]Bei Unklarheiten findest du auch bei Hr. Deinert fundierte Infos.
Siehe.hier:Betreuervergütung ? Betreuungsrecht-Lexikon Schau dir mal Punkt 2.5.1 an Dort habe ich natürlich auch schon nachgelesen, hilft mir aber nicht weiter. Ich habe keinen Paragraphen gefunden der eindeutig aussagt das der Abrechnungsbeginn mit der Übergabe an die Geschäftsstelle in Verbindung steht. Im übrigen habe ich mein Problem ganz am Anfang schon erklärt, habe ich mich unverständlich ausgedrück?? |
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#10 | |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Zitat:
Gruß, Andreas
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