Dies ist ein Beitrag zum Thema Gesetzesänderung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Im Juni wurden Änderungen im Vormundschafts-und Betreuungsrecht beschlossen. Gemäß § 1793 muss i.d.R. einmal monatlich ein persönlicher Kontakt zu den ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 36
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Im Juni wurden Änderungen im Vormundschafts-und Betreuungsrecht beschlossen. Gemäß § 1793 muss i.d.R. einmal monatlich ein persönlicher Kontakt zu den Betreuten stattfinden. Bei Nichteinhaltung droht gemäß § 1908 b sogar die Entlassung aus dem Betreuungsfall. Wie geht ihr damit um?
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#2 |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Moin!
Das betrifft bisher (!) nur den Vormund, nicht den Betreuer!!! Lieben Gruß, Thorsten
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 36
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Superthor, bist du sicher? Der 1908b spricht ausdrücklich von der Entlassung eines Betreuers!!
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#4 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 36
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Hier der Originaltext nach der Gesetzesänderung
§ 1908b Entlassung des Betreuers (1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlas-sen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat. Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung be-treut werden kann.
(2) … (3) … (4) … (5) |
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#5 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Hallo Niederrheiner
Du hast insofern recht mit deinem Zitat des §1908b BGB. Aber die Frage ist, was ist der "erforderlichen persönlichen Kontakt". Der ist im Gesetz nicht definiert. Für Betreuungen auch nicht im § 1793 BGB, da im § 1908i BGB NICHT auf den § 1793 BGB verwiesen wird. Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#6 | |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Zitat:
Das betrifft bisher nur die Vormünder!!!
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#7 |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Genau!...da bleibts schön schwammig!!!
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#8 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 36
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Na ja, wirklich sehr fraglich die ganze Geschichte. Das offizielle Gesetz incl.des 1793 heißt: "Gesetz zur Änderung des Vormundschafts-und Betreuungsrechts"
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#9 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Ja, iss ja auch richtig. Es wurden sowohl im Betreuungsrecht, als auch im Vormundschaftsrecht Änderungen vorgenommen.
Aber aus der Änderung ergibt sich nicht die Pflicht des Betreuers, seinen Betreuten einmal im Monat zu besuchen. Es heisst nur, dass der fehlende persönliche Kontakt zum Betroffenen ein Entlassungsgrund sein kann. Mehr nicht. R.
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#10 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,592
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Moin Moin
Bedauerlicherweise ist die derzeitige Garde unserer Gesetzgeber ehr eine Stümpertruppe, die nicht regiert, sondern bestenfalls reAgiert. Deshalb sind die Gesetze nicht gerade immer durchdacht und - wie in diesem Falle - gerne aufgrund einer ärgerlichen Akutproblematik ohne besondere Sorgfalt zusammen gestrickt worden. Amtsvormünder (und damit auch die Jugendämter, die üblicherweise deren Dienstvorgesetzten sind) haben seit "Kevin aus dem Kühlschrank" immer mehr Erklärungsnöte. Weil eben die Amtsvormünder viel zu viele Mündel haben, sind sie beim besten Willen nicht in der Lage, sich angemessen um ihre Mündel zu kümmern. Sie können sie einfach nur verwalten - und das sollte durch das Gesetz geändert werden. Weil aber das Vormundschaftsrecht und das Betreuungsrecht eng miteinander verbunden ist, kommt es dann zu fürchterlich sinnlosen Überlappungen, wenn die Regelungen für die Vormünder 1 zu 1 auf die Betreuer übertragen würden. Für das kindliche Mündel wäre es sicherlich von Vorteil, wenn ein engagierter Vormund ein mal monatlich den Kontakt halten könnte. Bei einer Beschränkung auf 50 Mündel geht das wahrscheinlich sogar auch ganz gut, weil die Pflegeeltern die Hauptversorgungsarbeit übernehmen. Bei Betreuungen ist das anders: z.B. soll ich 1 mal monatlich meinen Koma-Patienten besuchen, den ich gut versorgt weiß? oder soll ich andere Betreute, die von sich aus jeden Tag im Büro auflaufen, 20 mal pro Monat rausschmeißen ("heute ist nicht Dein TAG!")??? Egal wie: Auch die aktuelle Gesetzgebung hat positive Seiten und ist durchaus dazu angetan, sowohl den Betreuten als auch den Betreuern, den Vormündern und den Mündeln eine Hilfe zu sein, solange man es pragmatisch und entsprechend der menschlichen Bedarfe auslegt. Aber nur solange keiner kommt und sie völlig korinthenkackerisch auslegt und dabei glaubt, den Stein der Weisen gefunden zu haben. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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