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Gerichtskosten - was tun, wenn man nicht einverstanden ist?

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Wenn einem ein Gutachten viel zu teuer erscheint, hat man überhaupt Chancen, mit einer Erinnerung beim Amtsgericht durchzukommen? Insbesondere, wenn ...


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Alt 30.08.2011, 21:49   #1
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Beiträge: 4
Cool Gerichtskosten - was tun, wenn man nicht einverstanden ist?

Wenn einem ein Gutachten viel zu teuer erscheint, hat man überhaupt Chancen, mit einer Erinnerung beim Amtsgericht durchzukommen? Insbesondere, wenn zu dem Fall 2 Gutachten erstellt wurden, weil Gutachten 1 nicht adäquat war, ich als ehrenamtl. Betreuer zudem gar nicht darüber informiert wurde, weder über das zweite Gutachten noch über die möglichen zusätzlichen Kosten?

danke

mojo
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Alt 31.08.2011, 06:06   #2
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo mojo,

erstmal herzlich Willkommen im Forum

Jetzt zu Deiner Frage:
eine Erinnerung kannst Du nicht einlegen, Du bist ja nicht beschwert. Wegen einem Gutachterauftrag muss das Gericht Dich nicht fragen. Wenn zur Klärung einer Frage ein Gutachten in Auftrag gegeben wird im Rahmen der Ermittlungspflicht- dagegen kannst Du nichts machen. Warum auch? zumal die Gutachterkosten das Gericht trägt.

Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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Alt 31.08.2011, 08:38   #3
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Registriert seit: 30.08.2011
Beiträge: 4
Standard Gericht gibt die Kosten weiter

Hallo und vielen Dank Michaela für die schnelle Antwort,
aber das stimmt leider nicht, dass das Gericht die Kosten trägt, das Gericht hat die Kosten für die beiden Gutachten meiner betreuten Person in voller Höhe in Rechnung gestellt, weil diese offenbar über mehr als 25.000 Euro auf dem Konto verfügt.

Ich habe gelesen, dass ein Gutachten für die Betreuung im Normalfall (und wir haben hier keinen besonders komplizierten Fall) so zwischen 250 und 300 Euro kostet. Gutachten 1 lag bei 333, Gutachten 2 aber, obwohl vom Umfang nicht wesentlich anders, schon bei 806 Euro. Ich habe ein wenig die (nicht beweisbare) Vermutung, dass der Gutachter sauer war, weil sein erstes Gutachten von mir heftig kritisiert wurde und daher der Richter ein zweites Gutachten in Auftrag gegeben hat.

(zur Info: Nach über einem Jahr nach Betreuungsstart kam ein Fragebogen zur Erhebung des Privatvermögens der betreuten Person, nach wahrheitsgemäßer Ausfüllung kam dann prompt die Rechnung über die Gutachten und die Jahresgebühr von 50 Euro.)

Vielen Dank im Voraus.

mojo

Geändert von mojo (31.08.2011 um 08:58 Uhr)
mojo ist offline  
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Alt 31.08.2011, 09:37   #4
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
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Beiträge: 1,158
Standard

HAllo mojo,

wenn Vermögen über 25000 € vorhanden ist dann muss der Betreute die Gerichtskosten und Auslagen und auch die Jahresgebühr bezahlen. Infos dazu findest du hier: Gerichtskosten ? Betreuungsrecht-Lexikon

Warum das zweite Gutachten so viel teurer war müsste sich eigentlich aus der Rechnung des Gutachters ergeben, diese findest du in der Gerichtsakte. Wenn z.B. aufwändigere Nachforschungen aufgrund deiner Einwände notwendig waren muss das Gutachten nicht unbedingt dicker ausfallen aber es braucht halt mehr Zeit.

Gruß,
Andreas
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Die Nutzung der Suchfunktion verursacht weder kurz- noch langfristige Schäden , führt aber oft zu Erhöhung des Wissensstandes.
agw ist offline  
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Alt 31.08.2011, 10:26   #5
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Registriert seit: 30.08.2011
Beiträge: 4
Rotes Gesicht Schade eigentlich

Hallo Andreas,

vielen Dank für die Auskunft, die ich ja irgendwie schon befürchtet hatte. Kann ich diese Rechnung vom Amtsgericht anfordern oder müsste ich da vor Ort um Akteneinsicht bitten? (dazu habe ich eigentlich keine Zeit) Andererseits kann der Gutachter ja eh jede
Menge schreiben ohne dass das wirklich für mich widerlegbar wäre.

Mich beschleicht schon das Gefühl, dass man den Behörden und Gerichten da ziemlich machtlos ausgeliefert ist. Als juristischer Laie
wundere ich mich oft, dass ich in diesen Angelegenheiten mit meiner
normalen menschlichen Vernunft nicht weiterkomme.

Auf jeden Fall habe ich die Beschwerde trotzdem geschrieben, auch wenn sie keine Wirkung zeigt, trägt sie doch zur seelischen Hygiene bei.


Viele Grüße mojo
mojo ist offline  
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Alt 31.08.2011, 11:44   #6
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Zitat:
Zitat von mojo Beitrag anzeigen
Andererseits kann der Gutachter ja eh jede
Menge schreiben ohne dass das wirklich für mich widerlegbar wäre.
HAllo mojo,

das ganze wird dadurch etwas schwierig das die Plausibilität der Rechnung ja bereits durch den Rechtspfleger geprüft wurde und der Gutachter ja bereits aus der Justizkasse bezahlt wurde.

Der Betreute leistet ja nur den Kostenersatz für die gerichtlichen Aufwendungen.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 31.08.2011, 11:56   #7
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Beiträge: 4
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Das klingt plausibel.

Vielen Dank

mojo
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Alt 19.03.2012, 09:04   #8
Paragraphenreiterin
 
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Beiträge: 239
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Hallo mojo,

das ganze wird dadurch etwas schwierig das die Plausibilität der Rechnung ja bereits durch den Rechtspfleger geprüft wurde und der Gutachter ja bereits aus der Justizkasse bezahlt wurde.

Der Betreute leistet ja nur den Kostenersatz für die gerichtlichen Aufwendungen.

Gruß,
Andreas
Für die Prüfung der Rechnung eines Sachverständigen ist der Kostenbeamte zuständig. Das ist in der Regel nicht der Rechtspfleger.
Die Abrechnung der Sachverständigen erfolgt nach dem JVEG. Dort ist aufgeschlüsselt, welchen Stundensatz die Sachverständigen verlangen können, wie viel für Anschläge, Dokumente etc. verlangt werden kann.
Fara ist offline  
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Alt 19.03.2012, 19:16   #9
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
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Beiträge: 520
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Zitat:
Zitat von mojo Beitrag anzeigen
Wenn einem ein Gutachten viel zu teuer erscheint, hat man überhaupt Chancen, mit einer Erinnerung beim Amtsgericht durchzukommen? Insbesondere, wenn zu dem Fall 2 Gutachten erstellt wurden, weil Gutachten 1 nicht adäquat war, ich als ehrenamtl. Betreuer zudem gar nicht darüber informiert wurde, weder über das zweite Gutachten noch über die möglichen zusätzlichen Kosten?mojo
Hallo, wie schon in den Beiträgen geschrieben, "ermittelt" das Gericht den Sachverhalt. Zur Betreuerbestellung z.B. kann ein Gutachten erforderlich sein. An das Gutachten sind bestimmte Anforderungen gestellt. (geregelt im FamFG) Wenn das 1. Gutachten ggf. diesen Anforderungen nicht entsprach.... kann der Betroffene ja eigentlich nichts dafür ...
..........................
Grüße andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB)
andre ist offline  
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Stichworte
erinnerung, gerichtskosten, gutachten

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