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Vergütung von Mitarbeitern

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Hallo Zusammen, gerne hätte ich gewusst, ob freie Mitarbeiter sich beim Finanzamt anmelden müssen, um mir eine Rechnung schreiben zu ...


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Alt 27.09.2011, 15:20   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.01.2010
Ort: Neuss
Beiträge: 17
Standard Vergütung von Mitarbeitern

Hallo Zusammen,

gerne hätte ich gewusst, ob freie Mitarbeiter sich beim Finanzamt anmelden müssen, um mir eine Rechnung schreiben zu dürfen.

Es geht ja darum, dass ich diese Rechnung auch später als Betriebsausgaben absetzen kann.

Ist eine Anmeldung bzw. Steuernummer zwingend erforderlich? Ich erinnere mich daran, dass ich zu meiner Studentenzeit als freier Mitarbeiter selber Rechnungen schreiben sollte, damit der damalige Arbeitgeber, ein Marktforschungsinstitut, mein Honorar überweisen konnte.

Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

Viele Grüße
Firestar ist offline  
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Alt 27.09.2011, 17:58   #2
EFB
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.05.2011
Beiträge: 135
Standard

Hallo Firestar,

damit du die Rechnung in Deiner Buchhaltung verwenden kannst, muss sie die Steuernummer enthalten, Zeitraum der Leistung, und eine Rechnungsnummer, sowie Deine vollständige Adresse und die vollständige Adresse des Rechnungsausstellers.

Daher ergibt sich zwangsläufig, dass der Rechnungssteller eine/seine Steuernr. angeben muss. Als Freiberufler kriege ich aber i.d.Regel keine separate Steuernr., so dass ich, wenn ich übers Jahr nur geringfügig freiberuflich tätig bin, keine extra Nr. anmelden muss. Wichtig ist nur, dass ich alle Einnahmen am Jahresende beim Finanzamt erkläre.

Geändert von EFB (27.09.2011 um 18:04 Uhr)
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Alt 27.09.2011, 20:00   #3
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
Standard

????????

hallo EFB - was meinst Du mit separater Steuernummer , oder andersrum von was lebst Du ?, daß du keine Steuern zahlst ??
Jeder der irgendwelche Einnahmen erzielt, muß in der Regel eine Einkommenssteuer mit den jeweiligen Anlagen abgeben, also Anlage N für nicht selbständige Arbeit, für Gewerbebetrieb oder freiberufliche Tätigkeit, das ganze läuft unter einer einheitlichen Einkommenssteuernummer, die üblicherweise auch für die Umsatzsteuer gilt. Das es für die eine oder andere Einnahmequelle zB bei er Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer eine zusätzliche Steuernummer gibt ist die absolute Ausnahme !


fwu
fwu ist offline  
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Alt 28.09.2011, 02:05   #4
EFB
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.05.2011
Beiträge: 135
Standard

Zitat:
Zitat von EFB Beitrag anzeigen

damit du die Rechnung in Deiner Buchhaltung verwenden kannst, muss sie die Steuernummer enthalten, Zeitraum der Leistung, und eine Rechnungsnummer, sowie Deine vollständige Adresse und die vollständige Adresse des Rechnungsausstellers.

Daher ergibt sich zwangsläufig, dass der Rechnungssteller eine/seine Steuernr. angeben muss. Als Freiberufler kriege ich aber i.d.Regel keine separate Steuernr., so dass ich, wenn ich übers Jahr nur geringfügig freiberuflich tätig bin, keine extra Nr. anmelden muss. Wichtig ist nur, dass ich alle Einnahmen am Jahresende beim Finanzamt erkläre.
@fwu
uups, wer nicht überzeugen kann, muss verwirren.... Ich korrigiere mal meinen o.g. Beitrag zur besseren Lesbarkeit...(danke für den Hinweis, fwu)

Daher ergibt sich zwangsläufig, dass der Rechnungssteller eine/seine Steuernr. angeben muss. Als Freiberufler kriegt man aber i.d.Regel keine separate Steuernr., so dass man, wenn man neben einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit übers Jahr nur geringfügig freiberuflich tätig ist, keine extra Nr. anmelden muss, sondern die bestehende Steuernummer verwenden kann. Wichtig ist nur, dass man alle Einnahmen am Jahresende beim Finanzamt erklärt.

Man (ich) sollte beim Lesen von Beiträgen nicht interpretieren, sonst hätte ich nicht angenommen, der Rechnungssteller würde nur gelegentlich freiberuflich seine Dienste in Rechnung stellen.
Ich persönlich bin Freiberuflerin, noch in einem anderen Beruf tätig (nicht als Berufsbetreuerin tätig), bin derzeit auch Umsatzsteuerpflichtig und erkläre diese Steuer mehrmals im Jahr und ich lebe von meiner Einkommenssteuer (SCHERZ!), nein, von dem was mir das Finanzamt und andere noch lassen..
EFB ist offline  
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Alt 28.09.2011, 11:21   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.01.2010
Ort: Neuss
Beiträge: 17
Standard

Hallo EFB,

ich bin jetzt etwas verwirrt. Vielleicht sollte ich präzisere Angaben machen:

Es handelt sich um einen derzeit freiberuflichen Abiturienten, der ab kommenden Nov. nach seinem erfolgreich abgeschlossenen Abitur sein Studium aufnehmen wird.

Für leichte Boten- und Schreibtätigkeiten schreibt er mir hin und wieder seit 2010 eigene Rechnungen. Nach Erhalt der Rechnung gebe ich ihm den angegebenen Betrag in bar. Es handelt sich hier wirklich um kleinere Rechnungen insgesamt ca. 800 €, auf ein ganzes Jahr gesehen (2010-jetzt).

Er wird mir zwar kommend nun höhere Rechnungen ausstellen (aber def. insgesamt nicht mehr als 4.200 €/ Jahr). Er hat bis auf elternunabhängiges BaföG bisher keine weiteren Einkünfte. Dieses BaföG wird ab Nov. mit Bestehen der Abiturprüfung eingestellt.

Da ich demnächst meine Steuererklärung für 2009 machen möchte, hätte ich gerne gewusst, inwieweit die Rechnungen des o.g. freiberuflichen Mitarbeiters eine Steuernummer enthalten müssen bzw. er diese Tätigkeit als Selbständigkeit(?) beim Finanzamt anmelden muss.

Soweit ich weiß müssen doch Einkommenssteuer erst ab einen viel höheren Betrag als der o.a. gezahlt werden, oder nicht? Ich glaube erst ab 8.004 €.

Da er nun weder letztes und dieses, noch nächstes Jahr über diese Grenze kommen wird, braucht er doch auch keine Steuernummer, richtig? Demzufolge kann er mir doch auch einfach selber Rechnungen ausstellen, welche ich dann auch einreichen kann bzw. für mich auch abzugsfähig sind, richtig? Er muss dann letztlich nur alle seine Rechnungen beim Finanzamt einreichen, um nachzuweisen, dass er nicht steuerpflichtig ist, richtig?

Es wäre nett, wenn Ihr auf diesen konkreten Sachverhalt eingehen könntet.

Vielen Dank!

LG

Geändert von Firestar (28.09.2011 um 11:23 Uhr)
Firestar ist offline  
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Alt 28.09.2011, 11:57   #6
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Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Beiträge: 1,593
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Moin Firestar

Hier wird es ja so langsam etwas kompliziert - und wer da sinnvoll beraten will, sollte schon Steuerberater sein.

Vorschlag für eine einfache Lösung:
Warum meldest Du ihn nicht als Geringverdiener bei der Knappschaft an. Dann hast du den geringsten Arbeitsaufwand, der Job ist offiziell, Du kannst ihn abrechnen und ihr beide wißt, was auf Euch zukommt.

Unabhängig davon könnt Ihr für die Arbeitsstunden so was wie ein Arbeitszeitkonto aufmachen, damit nicht jeden Monat extra und genau abgerechnet werden muss.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 28.09.2011, 13:08   #7
EFB
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.05.2011
Beiträge: 135
Standard

@Firestar

dass ich dich verwirrt habe, tut mir leid.
Mit den Hinzuverdien-Grenzen bei Studenten kenne ich mich nicht aus, warum läßt sich dein Auftragnehmer nicht einfach beim FA beraten. Das tun die durchaus...

@Imre,

die Lösung als Minijob bei der Knappschaft finde ich nicht so gut, da hier mind. 25 % Soz.vers.beiträge anfallen, die nicht nötig wären. (Für die Rentenversicherung schon, aber nicht für die beiden Beteiligten)
Bei der Minijobregelung vergessen viele, dass der Minijobber auch Anspruch auf Fortzahlung im Krankheitsfall und Anspruch auf bezahlten Urlaub hat.
Die "Freiberufliche Lösung" ist nicht weniger legal, sofern sie in den Verdienstgrenzen für Studenten bleibt. Aber du hast Recht, die gestellte Frage geht an Steuerspezialisten...

Geändert von EFB (28.09.2011 um 13:17 Uhr)
EFB ist offline  
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Alt 28.09.2011, 17:22   #8
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 376
Standard

Zitat:
Zitat von EFB Beitrag anzeigen
... warum läßt sich dein Auftragnehmer nicht einfach beim FA beraten. Das tun die durchaus...
Das stimmt wirklich ! Und man hat später keine Probleme.
stephan1 ist offline  
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