Dies ist ein Beitrag zum Thema Frage zur Vergütung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich habe vor einiger Zeit die Betreuung für einen Mann übernommen, bei dem zwar ein Haus als Vermögen vorhanden ist ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 36
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Ich habe vor einiger Zeit die Betreuung für einen Mann übernommen, bei dem zwar ein Haus als Vermögen vorhanden ist aber keine über dem Freibetrag liegenden liquiden Mittel. Darüber hinaus hat der Mann auf ganz Deutschland verteilt 4 erwachsene Kinder die unterhaltspflichtig sind. Wie mache ich in einem solchen Fall meinen Vergütungsanspruch geltend und wie ist er ggf. durchzusetzen? ( ich gehe mal davon aus, das das Amtsgericht mich an die Kinder verweist)
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#2 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Halo Niederrheiner,
also wenn du was wissen willst dann sollten die Angaben schon etwas genauer sein. Ist das Haus von deinem Betreuten selbstbewohnt?? Wieso sollte der Rechtspfleger dich bzgl. deiner Vergütung an die Kinder verweisen? Wenn deine Betreuter nicht vermögend ist und sein EFH selber bewohnt dann stellst du deinen Vergütungsantrag gegen die Justizkasse ( nicht vermögend/Wohnung). Ich kenne es dann so das durch das Gericht die Rückforderung gegen die Angehörigen geltend gemacht wird. Gruß, Andreas
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 36
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Danke, agw .Ok, Frage mit dem Haus scheint geklärt weil selbst bewohnt.
Die Kinder müssen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch für die Kosten der Betreuung aufkommen. Natürlich nur soweit sie leistungsfähig sind. Aber wer stellt das fest und wer muss es ggf. durchsetzen? |
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#4 | |
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Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
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Zitat:
Moin, der der das Geld erstattet haben will und die Möglichkeiten hat das durchzusetzten und Auskuft aus den Melderegistern bekommt -> das Gericht bzw. die Justizkasse. Grüße! |
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#5 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Hallo Niederrheiner,
zum rechtlichen Hintergrund findest du auch im Rechtspflegerforum was , z.B. : Vergütung Mittellosigkeit ff Du stellst deinen Antrag gegen die Staatskasse. In der Regel wirst du aufgefordert die Unterhaltsfähigkeit (und Willigkeit) zu ermitteln. Dazu kannst du die Kinder anschreiben wenn ihre Adressen bekannt sind, wenn sie dir nicht antworten hast du es probiert und du hast alles getan was in deinen Möglichkeiten stand. Gruß, Andreas
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#6 |
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Einsteiger
Registriert seit: 25.10.2011
Ort: München
Beiträge: 18
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Hallo agw,
danke das klärt auch meine Frage aus dem thread "Kosten der Betreuung als Unterhalt". Grüße Pino |
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#7 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 36
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Ja, und jetzt die Überraschung! Das Gericht hat meinen Anspruch gegen das Vermögen festgesetzt.( Das heißt meinen Vergütungsantrag von Mittellosigkeit auf vermögend geändert!) Jetzt sitze ich hier mit dem Beschluß habe aber keinen Zugriff auf irgendwelche Konten usw. Das heißt wohl, ich muß mich mit meinem Betreuten bzw. mit dessen Kindern verständigen wie ich mein Geld komme. Da bin ich ja mal gespannt.
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#8 |
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
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Warum wurde von mittellos auf vermögend geändert?
Das muss sich doch aus der Begründung des Beschlusses ergeben. Das Gericht kann nur das festsetzen, was Du beantragt hast. Über das Beantragte hinaus kann nichts festgesetzt werden. Entweder hätte der Antrag zurückgewiesen werden müssen, oder man hätte Dir eine Aufforderung zukommen lassen müssen, dass dem Antrag so nicht stattgegeben werden kann und Du zu berichtigen hast. Du hast auch die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen. (Wobei - die Frist dürfte mittlerweile abgelaufen sein.) |
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#9 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 36
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Die unendliche Geschichte geht weiter und wie erwartet mit Schwierigkeiten.
Das Amtsgericht hat meinen Vergütungsantrag gegen das Vermögen festgesetzt. Das erste Quartal hat der Betreute nach Vorlage des Beschlusses bezahlt, bei der zweiten Abrechnung weigert er sich strikt, obwohl der Beschluß eindeutig ist. Mittlerweile ist die Betreuung aufgehoben worden. Wie kann ich jetzt an mein Geld kommen? Der übliche Weg Mahnbescheid usw? Oder.....? Ich würde mich über Antworten und Anregungen freuen! |
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#10 |
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Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
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Moin,
den passenden § hab ich nicht zur Hand, aber Dir liegt der normale Beschluss über die Vergütungsfestsetzung vor, der doch dann der Vollstreckungstitel ist. Grüße! |
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