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Vergütung bei Betreuerwechsel

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung bei Betreuerwechsel im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Habe mal eine generelle Frage zur Vergütung bei Betreuerwechsel. Wird das wie eine neue Betreuung abgerechnet oder zählt die Zeit ...


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Alt 16.11.2011, 22:03   #1
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 04.09.2009
Beiträge: 28
Standard Vergütung bei Betreuerwechsel

Habe mal eine generelle Frage zur Vergütung bei Betreuerwechsel. Wird das wie eine neue Betreuung abgerechnet oder zählt die Zeit des 1. Betreuers mit und man bekommt dann nur noch die 3,5h/mtl vergütet? Konnte darüber leider nirgends was finden.
Danke für eure Auskunft.
jero155 ist offline  
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Alt 17.11.2011, 04:11   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Mojn Jero

Die Berechnung des Vergütungsanspruchs des Betreuers beginnt grundsätzlich mit der Wirksamwerdung der Bestellung des ersten Betreuers. Zuerst für ein Jahr mit einer negativen Progression, um dann nach einem Jahr in den Anspruch auf einen "Hungerlohn" bis zum St.-Nimmerleins-Tag zu münden. Auf dieser Zeitschiene kannst du abrechnen, egal wieviel Betreuer sich in einem Verfahren die Klinke in die Hand gegeben haben.

Die Anspruchsberechnung entsteht auch nicht dadurch neu, wenn es Unterbrechungen in dem Verfahren geben sollte. Sagen wir, weil es zwischen einem vorläufigen und einem Hauptsacheverfahren eine Pause geben sollte ... aber dann, wenn zwischen zwei Verfahren ein längerer Zeitraum liegt. Da gabs mal ne Entscheidung, bei von mehreren Monaten die Rede war.

"Grundsätzlich" lässt Ausnahmen zu. Und die gibt es nur, wenn der Vorbetreuer - um es mal salopp zu sagen - abgeschossen wurde. Dann beginnt unter Umständen die Berechnung des Vergütungsanspruch von Vorne
Das ist aber wieder auslegungsfähig.
An einem Gericht haben mir die RPfl. erzählt, das sei erst der Fall, wenn ich für den Betreuten gegen den Vorbetreuer Regressansprüche geltend machen muss - um meinen entsprechenden Antrag dann doch abzuschmettern, als es Ernst wurde.

Soweit - Gr. Rudi
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"

Geändert von Rudi (17.11.2011 um 04:19 Uhr)
Rudi ist offline  
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Alt 17.11.2011, 04:31   #3
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
Standard

Moin Rudi!
Zitat:
Zitat von Rudi Beitrag anzeigen

Die Berechnung des Vergütungsanspruchs des Betreuers beginnt grundsätzlich mit der Wirksamwerdung der Bestellung des ersten Betreuers.
Gilt das auch für ehrenamtliche Betreuungen?

Habe gerade eine Ersatz-Betreuung (aber wohl dauerhaft) von einem Ehrenamtler übernehmen dürfen...gilt das dann auch als Alt-Fall???

Also...ich finde nicht!!!...gefühlt schon mal gar nicht!!!

Lieben Gruß,

Thorsten
__________________
Superthor! ist offline  
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Alt 17.11.2011, 04:47   #4
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Zitat:
Zitat von Superthor! Beitrag anzeigen
Moin Rudi!
Gilt das auch für ehrenamtliche Betreuungen?
Kurz und bündig: Ja.

Watt du fühlst, iss dem Gesetzgeber so was von egal ... *grins

Schönen Tag dir.
R.
Übrigens: Danke für die Post
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"

Geändert von Rudi (17.11.2011 um 05:16 Uhr)
Rudi ist offline  
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