Dies ist ein Beitrag zum Thema Probleme Postbank im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von fwu
hallo beisammen,
im tiefen Ostbayern braucht der Betreuer für die Aufösung eines Girokontos die Genehmigung des ...
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#11 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
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Zitat:
nicht nur im tiefste Bayern. Für Kontoauflösungen,egal ob Giro oder Sparbuch, brauchst Du immer eine Genehmigung. Gruß Heiner |
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#12 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 26.01.2012
Beiträge: 7
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Nein, seit Änderung des FamG 2005 braucht man für Girokonten keine Genehmigung des AG auch nicht für die Kündigung. Ich kündige, wie schon in einem anderen Thema geschrieben, sofort alle Konten bei der OSPA und eröffne neue. Da die Zusammenarbeit mit der Sparkasse nicht möglich ist.
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#13 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Hallo Loroi,
Das FamFG wurde erst zum 1. September 2009 eingeführt. In dem Rahmen kam es zwar zum Wegfall der 3000 € Grenze für Verfügungen durch den Betreuer bei Girokonten aber ich wüsste jetzt nicht wo sich der Wegfall der Genehmigung draus ergeben sollte? Ob eine Genehmigung für die Kündigung eines Girokontos erforderlich ist wird auch unter Rechtspflegern durchaus diskutiert. Gruß, Andreas
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#14 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 26.01.2012
Beiträge: 7
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§ 1813
Genehmigungsfreie Geschäfte (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung: 3. wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat... Nach Aussage des Amtsgerichtes keine Genehmigungspflicht und auch hat bis jetzt keine Bank gemosert. |
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#15 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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HAllo Loroi
das mit dem §1813 BGB ist klar, es betrifft aber nur das Guthaben aus dem Girokonto. Manche Gerichte halten jedoch die Genehmigung für erforderlich, weil der Betreuer damit Rechte des Betreuten aus dem Girovertrag aufgibt. Das ist regional ziemlich unterschiedlich. Gruß, Andreas
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#16 |
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
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Auch in Nds. brauchen Betreuer für die Auflösung von Konten jedweder Art gem. § 1812 BGB eine Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das war schon zu FGG-Zeiten so und hat sich nach Einführung des FamFG nicht geändert.
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