Dies ist ein Beitrag zum Thema Anwalt für Nachlassverwaltung einschalten? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe Forenteilnehmer,
ich habe vor kurzem eine Betreuung übernommen, die mit einem sehr hohen Arbeitsaufwand verbunden ist. U.a. ist meine ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 139
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Liebe Forenteilnehmer,
ich habe vor kurzem eine Betreuung übernommen, die mit einem sehr hohen Arbeitsaufwand verbunden ist. U.a. ist meine Betreute Mitglied einer Erbengemeinschaft, laut Bestellungsurkunde bin ich auch ausdrücklich befugt, Nachlassangelegenheiten für die Betreute zu regeln. Dies gestaltet sich sehr schwierig, da die Miterben nicht gut "miteinander können", zwei der Miterben kümmern sich um gar nichts und die Nachlasssache ist (obwohl der Erbschein schon erteilt und das Erbe angenommen worden ist) sehr unübersichtlich, u.a. sind noch abzuzahlende Immobilien (eine vermietet) im Spiel und diverse Schulden, es tauchen immer mal wieder neue Tatsachen auf. Auch ohne diese Komplikationen bin ich mit der Betreuung ziemlich gut ausgelastet (ich hatte bereits an anderer Stelle von dem Fall berichtet). Meine Betreute hätte aus der Erbschaft einen guten Überschuss zu erwarten, sofern alles wie geplant versilbert werden kann, was aber noch länger dauern kann. Die Betreute lebt übrigens seit ein paar Wochen im Pflegeheim und wird, solange der Nachlass nicht liquidiert und auseinandergesetzt wurde, mangels Vermögen ergänzend Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten in Anspruch nehmen müssen. Lange Rede, kurze Frage: Darf ich in dieser Situation die Nachlassverwaltung an einen Rechtsanwalt delegieren? Ich müsste natürlich erst einen Beratungshilfeschein beantragen, sonst könnte der Anwalt nicht bezahlt werden. Danke schonmal und viele Grüße, Anni |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo Anni,
Du wirst wahrscheinlich Schwierigkeiten haben, einen Anwalt zu finden , der im Rahmen der Beratungshilfe den Nachlaß abwickelt. Vergütung wohl so um die 120 € . Du kannst einen Anwalt beauftragen, wenn dies ein Normalbürger in dieser Situation auch machen würde, weil ihm die Sache zu kompliziert ist. Ich würde an Deiner Stelle die Beauftragung mit dem Rechtspfleger absprechen, desweiteren ist natürlich zu klären, wie der Anwalt zu seiner Vergütung kommt , zB aus dem Nachlass. Insoweit wäre mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, ob die Anwaltsvergütung aus dem Nachlass vorrangig entnommen werden darf, das der Nachlass ansonsten für die vorgeschossenen Heimkosten zu verwenden ist. Die übliche Variante wäre es, der Gegenseite zur Vornahme einer Handlung eine Frist zu setzen, sie also in Verzug zu setzen und dann einen Anwalt zu beauftragen. Die Anwaltskosten wären dann als Rechtsverfolgungskosten Verzugskosten , die von der säumigen Gegenseite zu zahlen sind. Allerdings sehe ich bei Immobilien keine Verpflichtung zu irgendeinem Rechtsgeschäft die Zustimmung zu erteilen. Dir bleibt wohl nur übrig, den Miterben die Teilungs(zwangs)ver-steigerung anzudrohen , beim Betreuungsgericht die Genehmigung für die Teilungsversteigerung beantragen und dann wie oben dargestellt, einen Anwalt mit der Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren zu beauftragen. Der Anwalt kann dann ja auch mit dem Miterben über die Bedingungen verhandeln, unter denen die ZV einstweilig eingestellt wird . Den Versteigerungsantrag kannst Du bis zum Zuschlag jederzeit zurücknehmen. schöne grüße fwu |
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