Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Kündigung der Versicherung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kündigung der Versicherung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Racergirl Ganz so schnell sind die Forderungen noch nicht weg. Wenn sich die Gläubiger nicht beim Betreuer melden, verlieren ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Situation der Betreuer/innen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Ansicht
Alt 21.12.2011, 16:33   #11
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,593
Standard

Hallo Racergirl

Ganz so schnell sind die Forderungen noch nicht weg. Wenn sich die Gläubiger nicht beim Betreuer melden, verlieren sie erst mal nur die Ansprüche, die sie für die ganzen Kontaktversuche mit dem Betreuten selber erheben (Kostenposten Brief an B. oder z.B: Aufenthaltsrecherche, Kosten Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid etc.).
Die Hauptforderung und die Kostenpunkte bis zur Bekanntgabe der Betreuung bleiben erst mal bestehen.
Der Betreuer sollte die Gläuiger dazu auffordern, Nachweise für die Hauptforderung vorzulegen. Das tun sie üblicherweise nicht. Sie schreiben bei einer Auflistung nur Hauptforderung xy,-- €;
Verwaltungsgebühren, sonstige Gebühren und Kosten. Das kein Nachweis der Hauptforderung, die die Grundlage für ihre sonstigen Forderungen darstellt.

Wenn der Gläubiger dumm anstellt oder nicht aufpaßt, kann er über das direkte Anschreiben des Schuldners und den Widerspruch dagegen durchaus Verjährungsfristen verpennen. Dann kann tatsächlich die gesamte Forderung futsch sein.

Fröhliches Schokoladeknabbern
wünscht

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 22.12.2011, 07:25   #12
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 18.06.2010
Beiträge: 25
Standard

Zitat:
Die Hauptforderung und die Kostenpunkte bis zur Bekanntgabe der Betreuung bleiben erst mal bestehen.
Ich habe die Versicherung als Betreuer abgeschlossen. Sprich, die wissen von Anfang an, dass ich Betreuer bin... Aber die Hauptforderung gibt es erst seit vielleicht nem Monat!!!

Zitat:
Der Betreuer sollte die Gläuiger dazu auffordern, Nachweise für die Hauptforderung vorzulegen. Das tun sie üblicherweise nicht. Sie schreiben bei einer Auflistung nur Hauptforderung xy,-- €;
Habe ich getan!

Danke für die Erklärung, Imre. Auch dir ein schönes Schokoladenknabbern!
Racergirl ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 22.12.2011, 18:30   #13
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 13.12.2011
Beiträge: 57
Standard

Hallo Racergirl,

der Zugang von Kündigungen als empfangsbedürftige Willenserklärung ist u. a. in § 130 BGB geregelt.

Es kommt entscheident darauf an, wer Vertragspartner der Versicherung ist/war. Wenn du die Versicherung als Betreuerin für den Betreuten abgeschlossen hast, würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass Dir die Kündigung zugehen musste. Insbesondere, wenn, wie du gechrieben hast, die Post vorher auch immer an Dich ging.

Im Übrigen ist die Macht des Faktischen nicht zu unterschätzen. Wenn du an der Versicherung festhalten willst, würde ich erst einmal behaupten, die Versicherung wäre nicht gekündigt, weil Dir die Kündigung nicht zugegangen ist. Das Problem ist jedoch, Zugang bedeutet: In den Machtbereich kommen, mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme. Wenn Du der Versicherung von der Kündigung schreibst, hast Du diese zur Kenntnis genommen, sie ist also zugegangen.

Die §§ die Du am Anfang suchtest sind mglw. die der Zustellung aus der ZPO, hier §§ 166 ff ZPO, oder die des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 6 Abs. 1 VwZG. Übrigens eine tolle Sache, hat mir schon das eine oder andere Mal gegen das Jobcenter gute Dienste erwiesen.

mfg

RA D
__________________
Es gibt für jede Lösung ein Problem.
Dicker ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 23.12.2011, 07:57   #14
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 18.06.2010
Beiträge: 25
Standard

DANKE Dicker
Racergirl ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 01:20 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2012, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27