Dies ist ein Beitrag zum Thema Kündigung der Versicherung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Racergirl
Ganz so schnell sind die Forderungen noch nicht weg. Wenn sich die Gläubiger nicht beim Betreuer melden, verlieren ...
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#11 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,593
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Hallo Racergirl
Ganz so schnell sind die Forderungen noch nicht weg. Wenn sich die Gläubiger nicht beim Betreuer melden, verlieren sie erst mal nur die Ansprüche, die sie für die ganzen Kontaktversuche mit dem Betreuten selber erheben (Kostenposten Brief an B. oder z.B: Aufenthaltsrecherche, Kosten Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid etc.). Die Hauptforderung und die Kostenpunkte bis zur Bekanntgabe der Betreuung bleiben erst mal bestehen. Der Betreuer sollte die Gläuiger dazu auffordern, Nachweise für die Hauptforderung vorzulegen. Das tun sie üblicherweise nicht. Sie schreiben bei einer Auflistung nur Hauptforderung xy,-- €; Verwaltungsgebühren, sonstige Gebühren und Kosten. Das kein Nachweis der Hauptforderung, die die Grundlage für ihre sonstigen Forderungen darstellt. Wenn der Gläubiger dumm anstellt oder nicht aufpaßt, kann er über das direkte Anschreiben des Schuldners und den Widerspruch dagegen durchaus Verjährungsfristen verpennen. Dann kann tatsächlich die gesamte Forderung futsch sein. Fröhliches Schokoladeknabbern wünscht Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#12 | ||
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 18.06.2010
Beiträge: 25
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Zitat:
Zitat:
Danke für die Erklärung, Imre. Auch dir ein schönes Schokoladenknabbern! |
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#13 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 13.12.2011
Beiträge: 57
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Hallo Racergirl,
der Zugang von Kündigungen als empfangsbedürftige Willenserklärung ist u. a. in § 130 BGB geregelt. Es kommt entscheident darauf an, wer Vertragspartner der Versicherung ist/war. Wenn du die Versicherung als Betreuerin für den Betreuten abgeschlossen hast, würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass Dir die Kündigung zugehen musste. Insbesondere, wenn, wie du gechrieben hast, die Post vorher auch immer an Dich ging. Im Übrigen ist die Macht des Faktischen nicht zu unterschätzen. Wenn du an der Versicherung festhalten willst, würde ich erst einmal behaupten, die Versicherung wäre nicht gekündigt, weil Dir die Kündigung nicht zugegangen ist. Das Problem ist jedoch, Zugang bedeutet: In den Machtbereich kommen, mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme. Wenn Du der Versicherung von der Kündigung schreibst, hast Du diese zur Kenntnis genommen, sie ist also zugegangen. Die §§ die Du am Anfang suchtest sind mglw. die der Zustellung aus der ZPO, hier §§ 166 ff ZPO, oder die des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 6 Abs. 1 VwZG. Übrigens eine tolle Sache, hat mir schon das eine oder andere Mal gegen das Jobcenter gute Dienste erwiesen. mfg RA D
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Es gibt für jede Lösung ein Problem. |
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#14 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 18.06.2010
Beiträge: 25
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DANKE Dicker
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