Dies ist ein Beitrag zum Thema Kündigung der Versicherung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich hoffe, ihr könnt mir weiter helfen:
Mein Betreuter erhält die Post zur Hausrat und Haftpflichtversicherung zu seiner Adresse ...
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#1 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 18.06.2010
Beiträge: 25
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Hallo,
ich hoffe, ihr könnt mir weiter helfen: Mein Betreuter erhält die Post zur Hausrat und Haftpflichtversicherung zu seiner Adresse (jegliche andere Post kommt direkt zu mir). Nun hat er mir aber bereits seit einiger Zeit keine Briefe mehr gegeben. Es lief immer so, er bekam die Rechnungen, erzählte es mir und ich überwies. Hatte immer funktioniert. Und so auch vor zwei Wochen: Er sagte mir, dass der Versicherer angeschrieben hätte, und ich überwies. Gestern hielt ich nun endlich (nach langem hinterher laufen) die Briefe in der Hand und stellte fest, dass es sich nicht um Rechnungen sondern um ne Kündigung handelte. Sie kündigen wegen nicht bezahlter Beiträge (die ich ja doch vor zwei Wochen ja bezahlte). Und die Kündigung wurde vor über einem Monat geschrieben. Ich muss natürlich schnell reagieren. Die geforderten Restbeiträge natürlich kontrollieren und ggf. nachüberweisen. Aber was mach ich mit der Kündigung? Ich mein, eigentlich sollte die Post (wie auch schonmal schriftl. angewiesen und für paar Monate vollbracht) bei mir ankommen. Doch dem war nicht so. Ich habe ja mal was von einem Gesetz gehört, dass die Briefe erst rechtskräftig werden, wenn der Betreuer sie erhält. Lass ich die Kündigung bestehen, und guck ich nach was Neuem? Oder die Kündigung irgendwie entschärfen, da mein Betreuter NIE seine Post öffnet. |
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#2 |
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Einsteiger
Registriert seit: 14.12.2011
Beiträge: 17
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Schwieriger Fall, zum einen kann ich sagen, dass sobald die Post zugestellt wurde diese auch rechtkräftig ist - ob er sie öffnet oder nicht.
Aber wenn du die Versicherung schriftlich angewiesen hast diese an deine Adresse zu schicken, dann würde ich da nochmal nachhaken! |
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#3 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 18.06.2010
Beiträge: 25
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Nee, es gibt da wirklich son Paragraphen. Ich habe den irgendwo in den Unterlagen. Das Problem ist, wenn man was barucht...
![]() Na nachhaken werde ich da sowieso mal |
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Bitte ganz langsam und nochmal von vorne:
Du hast einen Betreuten. Für den hast Du Aufgabenkreise. Welche? Einwilligungsvorbehalt? Du hast die Versicherung angeschrieben, mutmaßlich unter Beifügung einer Kopie deines Betreuerausweises und darum gebeten, daß die Korrespondenz ausschließlich mit Dir geführt wird. Die Kündigung ging an den Betreuten. Sie ist begründet. Treffen die Gründe zu? Wenn dein Betreuter geschäftsfähig ist, müßte die Kündigung rechtswirksam sein. Du kannst jedenfalls dort anrufen und versuchen, das über eine Stornierung der Kündigung gradezubiegen und sicherstellen, daß sie wirklich nur mit Dir kommunizieren sollten.
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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#5 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 18.06.2010
Beiträge: 25
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Hallo und guten Morgen!
Ich habe folgende Aufgabenkreise: Wohnungsangelegenheiten, Behördenangelegenheiten, ich darf vor Gericht usw. vertreten, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, gibts da nochwas? Hab das jetzt so aus meinem Kopf zusammen gekramt. Im eigentlichen Sinne kümmer ich mich um alles. Ja, den Einwilligungsvorbehalt habe ich auch! Ja, die Kopie sandte ich zu der Versicherung. Und einige Monate ging die Post dann an mich. Aber irgendwann ging sie einfach zu meinem Betreuten. Und der hat mir immer bescheid gegeben und ich überwiesen. Sie ist folgendermaßen begründet: Wegen nicht gezahlten Beitragsrechnungen. Es wäre wohl ein Betrag von 18,20 offen ![]() Um das genau prüfen zukönnen, bat ich der Versicherung erstmal um eine genaue Übersicht, woraus sich der Rückstand erklären lässt. Meiner Meinung nach stimmt das nicht. |
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#6 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo,
unabhängig von der Wirksamkeit des Zugangs der Kündigung gibt es für die Zukunft die Postkontrolle, die das Betreuungsgericht gemäß § 1896 Abs. 4 BGB anordnen kann. Das Gericht greift unter den angegebenen Gründen in das Post- (und fernmelde)geheimnis ein und gestattet dem Betreuer die Postkontrolle. Der Betreuer veranlasst dann in der Regel einen Nachsendeauftrag bei der Post. ( Kenne ich noch nicht bei privaten/regionalen Zustelldiensten) fwu |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.08.2011
Beiträge: 89
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Vor zwei Jahren schon habe ich dem Anwalt eines Anbieters des sprechenden Gewerbes (Telefonsex) geschrieben(Betreuerurkunde als Anlage beigelegt), dass ich nicht für den Erhalt seiner Post garantieren kann, wenn er sie an meinen Betreuten schickt.
Weil er (ein Anwalt) es jetzt (2 Jahre später) immer noch nicht kapiert hat, soll der Betreuungsrahmen meines Betreuten einfach erweitert werden ![]() Gruß Ralf |
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#8 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,593
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Moin Ralf
Mach keinen Fehler! Dein Akustik-Nümmerchen-Anwalt ist dusselig, wenn er sich als Gläubigervertreter nicht an Dich wendet, nachdem Du ihm DeinenEigenschaft als Betreuer des Schuldners bekannt gemacht hast. Alle seine Korrespondenz gilt als nicht versendet, wenn er sie nicht an Dich adressiert. Damit kannst Du seine Forderungen rundweg als unrechtmäßig abbügeln. (Deshalb finde ich das immer lustig, wenn die Gläubiger mich ignorieren...) Du wärest selber dusselig, wenn Du deshalb die Postkontrolle beantragen würdest. Denn damit stündest Du ein Stück weit in der Pflicht, Dich um die Post Deines Betreuten zu kümmern - z.B. mit einem Nachsendeantrag. Damit hättest Du dann die Pappnase auf, weil Du die RA-Post doch bekommen hättest. Für den Aufgabenbereich der Postkontrolle sollte man sich schon richtig gute Gründe einfallen lassen. D.h. dem Betreuten müßte schon ein richtiger Schaden entstehen, wenn der Aufgabenbereich nicht eingerichtet werden würde. (Bei dem Nümmerchen-Anwalt würde der Schaden erst durch die Einrichtung der Postkontrolle entstehen - das ist der Unterschied) Das Briefgeheimnis wird mit dem Betreuungsbereich der Postkontrolle ausgehebelt. Deshalb finde ich es wichtig, dass die Einrichtung mindestens genauso intensiv geprüft wird, wie ein Einwilligungsvorbehalt. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#9 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.08.2011
Beiträge: 89
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Hallo Imre,
dusselig habe ich nicht geschrieben … aber ok. Ich verbessere mich und schreibe dafür, „es interessiert ihn nicht die Bohne“, weil das Wort „Einwilligungsvorbehalt“ nicht die Tinte wert ist, mit der diese -schon sehr schlimme- Einschränkung für Betreute geschrieben wurde. Ist die zusätzliche Aufhebung des Briefgeheimnisses nicht ein gutes Beispiel dafür? Ich glaube übrigens nicht, dass diese weitere Einschränkung der Grundrechte von Betreuten in der Praxis noch ein sehr großer Schritt ist. Grüße Ralf ps Narrenfreiheit für Betreute ist nicht mein Ziel, aber Rechtssicherheit bezüglich des Einwilligungsvorbehaltes wäre schon eine schöne Sache. |
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#10 | ||
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 18.06.2010
Beiträge: 25
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Hallo!!!
Wenn ich also dem Folge was Imre sagt, bin ich doch fein raus: Zitat:
Zitat:
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