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Betreuervergütung Feststellung mittellosigkeit

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuervergütung Feststellung mittellosigkeit im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, hab folgenden Fall Betreuter hat einen Fond ( 5000 Euro) an den er nicht ran kommt. Schulden von ca ...


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Alt 07.01.2012, 12:22   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 11.12.2011
Beiträge: 16
Standard Betreuervergütung Feststellung mittellosigkeit

Hallo,
hab folgenden Fall
Betreuter hat einen Fond ( 5000 Euro) an den er nicht ran kommt. Schulden von ca 4500 Euro.
Sozialamt ermittelt noch.
Wie muß ich meine Rechnung schreiben?
Mittellos oder vermögend?
toeniboeni ist offline  
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Alt 07.01.2012, 12:34   #2
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,593
Standard

Moin Moin

Wenn der Betreute an das Geld nicht drankommt, dann sollte der Vergütungsantrag auf mittellos gegen die Staatskasse gestellt werden. Die Staatskasse kann dann zurückfordern, wenn der Betreute wieder liquide ist.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 08.01.2012, 09:33   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 11.12.2011
Beiträge: 16
Standard

Danke, so werde ich es machen.
Gruß
toeniboeni ist offline  
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Alt 06.03.2012, 11:18   #4
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 22.02.2012
Beiträge: 6
Standard

ich kann mich dem beitrag von imre holocher nur anschließen. würde es auch so sehen in diesem fall. =)
fiori11435 ist offline  
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Alt 06.03.2012, 11:23   #5
Paragraphenreiterin
 
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
Standard

Die Frage ist aber: Warum kommt er an den Fond nicht heran? Kann ggfs. (auch unter Hinnahme einiger Verluste) eine Kündigung erfolgen?
Die Staatskasse, die die Vergütung zahlen soll, und das Sozialamt sind gleichberechtigte Gläubiger des Betreuten.
Fara ist offline  
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Alt 06.03.2012, 16:50   #6
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
Standard

"Vermögend" ist man, wenn man über 2.600 € verfügbares Vermögen hat.

Dazu zählen z.B. nicht: Wohnungskaution, Sterbegeldversicherung etc.

Bei Fonds, die nicht im Zugriff sind, kommt es auf den Hinderungsgrund (z.B. Festlegung auf einen bestimmten Zeitraum) an. Bei Fälligwerden kann allerdings die Staatskasse (Justizkasse, Grundsicherung etc.) zugreifen, wenn sie in Vorleistung getreten ist.
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Theophrastus Bombastus von Hohenheim
mungo ist offline  
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Alt 06.03.2012, 17:05   #7
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
Standard

Zitat:
Zitat von mungo Beitrag anzeigen
Dazu zählen z.B. nicht: Wohnungskaution, Sterbegeldversicherung etc.
Hallo Mungo,

bei einer Sterbegeldversicherung hättest du hier u.U. schon ein Problem, da diese ja grundsätzlich auch anderweitig verwendet werden könnte durch Kündigung.

Ich bin deshalb immer heilfroh wenn es einen Treuhandvertrag für die Bestattung gibt, da dieses Geld definitiv nicht mehr zum Vermögen zählt.

Gruß,
Andreas
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Alt 06.03.2012, 17:23   #8
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Ja, insofern ist das sinnvoll.
Bloß ist die Verzinsung meist grottig und verschiedene Klauseln enthalten Passi mit "Bearbeitungsgebühren" in Höhe von 10, 15 oder 20% der Gesamtsumme für den Fall der Kündigung.

Es kommt halt immer drauf an, inwieweit das Geld als "verfügbar" betrachtet wird - auch Treuhandverträge kann man auflösen, wenn man den entsprechenden (meist hohen) Preis zahlt.

Ich hab schon erlebt, daß der Treuhänder einer Privatinsolvenz den Sterbegeldvertrag eines 68jährigen gekündigt und an die Gläubiger ausgekehrt hat mit dem Argument, er käme ja auch per Sozialamt unter die Erde...
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Alt 06.03.2012, 18:36   #9
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
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Ort: Hessen
Beiträge: 1,158
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Zitat:
Zitat von mungo Beitrag anzeigen
auch Treuhandverträge kann man auflösen, wenn man den entsprechenden (meist hohen) Preis zahlt.
Also die Treuhandverträge die ich bislang hatte boten eben keine Kündigungsmöglichkeit. Sie waren lediglich im Todesfall unter Vorlage der Sterbeurkunde an den benannten Bestatter auszuzahlen.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 06.03.2012, 19:13   #10
Stammgast
 
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Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Also die Treuhandverträge die ich bislang hatte boten eben keine Kündigungsmöglichkeit.
Hm.
So ein Treuhandvertrag wäre nach meiner Einschätzung ein Dauerschuldverhältnis.

Und da gibt es den
Zitat:
§ 314 BGB
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.[...]
Bei Verschuldung o.ä. kann man argumentieren, daß die Entschuldung zu Lebzeiten wichtiger sei als die Bestattung nach dem Tod.
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