Dies ist ein Beitrag zum Thema Sonderstellung: Garant im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
als Sozialarbeiterin arbeite ich in der ambulanten Betreuung psychisch Erkrankter. Vom Verein wird eine Fortbildung in Erste-Hilfe im Umfang ...
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#1 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 14.01.2012
Beiträge: 1
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Hallo,
als Sozialarbeiterin arbeite ich in der ambulanten Betreuung psychisch Erkrankter. Vom Verein wird eine Fortbildung in Erste-Hilfe im Umfang von mind. 16 Std. erwartet. Wie sieht hier die Gesetzeslage aus, wenn die Hilfeleistung schief laufen sollte? Nimmt ein Sozialarbeiter eine besondere Stellung ein? V.G. jakordia |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo jakordia,
das soltest Du mit Deinem Arbeitgeber klären. Für uns hier ginge die Beantwortung auch zu deutlich in den Bereich der Rechtsberatung. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#3 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
Wichtig ist dabei aber immer, dass man versucht, dn Ernst dr Gefahr zu erkennen und d.h. rechtzeitig den Notarzt rufen und fertig.... wie im wirklichen Leben :-) Grüße andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
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Moin,
mir hat die Rechtsberatung meiner Gewerkschaft damals geholfen - bei mir ging es ums Schwimmen im Rahmen des Ganztagsunterrichts als "nicht Lehrer" sondern als Sozi. Also einfach dort fragen die wissen es genau und wozu zahlst den Mitgliedsbeitrag ![]() Grüße! |
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#5 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 13.01.2012
Beiträge: 2
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Hallo Jarkordia,
wenn ich es richtig verstanden habe, wollen Sie wissen, ob Ihnen rechtlich ein Problem droht, wenn Sie Erste Hilfe leisten, Sie dabei jedoch etwas falsch machen, oder? Soweit ich weiß, ist das nicht der Fall. Eine Strafe droht nur bei unterlassener Hilfeleistung. So habe ich es in der Krankenpflegeausbildung gelernt. Gruß Forine |
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#6 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 13.12.2011
Beiträge: 57
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Ich stimme meinen Vorrednern zu. Nichtstun, obwohl zumutbar, begründet den strafrechtlichen Vorwurf. Die Grenze der Zumutbarkeit verschiebt sich natürlich, je mehr Fähig- und Fertigkeiten vorausgesetzt werden dürfe. So ist einem Notarzt, sagen wir außerhalb des Dienstes als Privater in einem Einkaufszentrum, natürlich etwas anderes zuzumuten, als dem Staubsaugerverkäufer. mfg
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Es gibt für jede Lösung ein Problem. |
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#7 |
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Angehörige mit Vorsorgevollmacht
Registriert seit: 12.11.2008
Beiträge: 285
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Hallo,
wenn bei einer Erstehilfe Maßnahme ein Fehler passiert, gibt es eine staatl. Fürsorgeversicherung, die den Ersthelfer unterstützt. Viel schlimmer ist es, wenn man nicht hilft. Genaue Infos gibt Dir aber gerne die Institution, welche die Ausbildung anbietet und durchführt. Liebe Grüße Lisa Betr. Ersthelfer |
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