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HorstD 01.01.2023 11:45

Neues Betreuungsrecht heute (1.1.23) in Kraft
 
Hallo, heute ist die Betreuungsrechtsreform in Kraft getreten. Es gibt schon einiges an Infos. Eine Zusammenfassung im Online-Lexikon findet ihr hier: https://www.lexikon-betreuungsrecht....gsrechtsreform

Sowohl im Lexikon als auch in diesem Forum wird durch die Verschiebung aller BGB-Paragraphen im Betreuungsrecht leider etwas Verwirrung entstehen. In beiden Werken sind ja automatisch Links auf Paragraphen aktiviert. Das heißt, wenn man auf due Nr des Paragraphen klickt, öffnet sich ein Fenster zu dejure.org und man kann den Text des § und passende Rechtsprechung dazu nachlesen.

Leider wird das jetzt unübersichtlich. Wenn ein älterer Beitrag (und das sind alle bis zum gestrigen Tag) gelesen und ein §-Link angeklickt wird, führt der auf den ab 1.1.23 geltenden § (der aber einen ganz anderen Inhalt hat - oder nicht mehr existiert.

Wenn man die Übersicht in nächster Zeit behalten will, druckt man sich diese Synopse aus und kann dann immer vergleichen. Denn dort sind den neuen Paragraphen jeweils die alten gegenübergestellt:

https://s63774071f5be6654.jimcontent...uungsrecht.pdf

HorstD 03.01.2023 18:10

Hallo, in den Bundesländern Baden-Württemberg und Hamburg sind abweichende gerichtliche Zuständigkeiten für die Einstufungsanträge nach § 8 Abs. 3 VBVG festgelegt worden. Es ist nicht auszuschließen, dass in den nächsten Tagen und Wochen weitere Bundesländer folgen. Derzeit sehen die Regelungen so aus:

- in Hamburg ist für das ganze Stadtgebiet der Präsident des AG Hamburg zuständig (also auch für die Bezirke der 7 anderen Stadtteilgerichte)

- in Baden-Württemberg ist es komplizierter:

Nur die Präsidenten der Amtsgerichte Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart sind zuständig. Alle Betreuer, für die andere Amtsgerichte zuständig sind, müssen sich an den Präsidenten des (jeweils zuständigen) LANDgerichtes wenden.

Ich weise noch mal darauf hin, dass der Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG optional ist. Vor allem ist er in den Fällen sinnvoll, in denen die Tabellenstufe unsicher ist. Das dürfte vor allem die Fälle betreffen, bei denen Ausbildungen bisher nicht als vergütungssteigernd angesehen wurden.


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