Dies ist ein Beitrag zum Thema Spontane Einweisung in Psychiatrie im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
da ich rechnt neu in der Materie bin, nochmal eine Frage: Ich habe jetzt einen Fall ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 01.10.2015
Beiträge: 24
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
da ich rechnt neu in der Materie bin, nochmal eine Frage: Ich habe jetzt einen Fall neu übernommen und eben im Heim nachgefragt, ob alles in Ordnung ist. Nun wurde mir mitgeteilt, dass der Betreute heute morgen in die Psychiatrie eingeliefert werden musste, da er um sich geschlagen habe und nicht mehr zugänglich gewesen sei. Voraussichtliche Dauer der Unterbringung zum Medikamente neu einstellen betrage 2 Wochen. Meine Frage ist: muss ich jetzt nachträglich die Genehmigung für eine Unterbringung beantragen und dem Gericht den vorübergehenden Aufenthaltsort mitteilen. Habe Aufenthaltsbestimmung und leider noch keine Erfahrung in dieser Richtung. Geändert von Katzenvater (30.12.2015 um 17:13 Uhr) |
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Do ziemlich den gleichen Fall hatte ich vor 2 Wochen. Weswegen wurde die Unterbringung gemacht? Eigen- oder Fremdgefährdung? Bei Fremdgefährdung muss die Psychiatrie den Antrag über die Polizei bei der Unterbringungsbehörde stellen. Hier bitte nachhaken ob das alles ordnungsgemäß gelaufen ist. Die hiesige Psychiatrie nimmt das mit den Fristen nicht so wirklich genau
. Also bitte immer schön dahinter bleiben bis ein richterlicher Beschluss vorliegt. Bei Eigengefährdung muss du bis spätestens zum auf den Tag der Einweisung folgenden Tag die Unterbringung unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens beim Betreuungsgericht beantragen. In Anbetracht des Datums ist wohl das Bereitschaftsgericht zuständig (das Betreuungsgericht arbeitet morgen sicherlich nicht oder? ) . Auch hier dahinter klemmen, dass die Ärzte am besten noch heute Abend ein Kurzgutachten faxen. Darin muss stehen worin und wie sich die akute Gefährdung genau äußert, welche Diagnose vorhanden ist und wie lange eine Unterbringung aus ärztlicher Sicht voraussichtlich notwendig ist und warum es nicht anders geht. Geändert von Boomer (30.12.2015 um 17:53 Uhr) |
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 01.10.2015
Beiträge: 24
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Hallo Boomer,
danke, dass du so schnell antworten konntest. Herausgefunden habe ich jetzt, dass eine Fremdgefährdung vorgelegen hat, er wurde festgeschnallt und mit Medis sediert. Darf ich noch fragen, was du mit Unterbringungsbehörde genau meinst? ich bin immer noch am überlegen, ob ich das Gericht in diesem Falle informieren muss? |
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#4 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,490
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Moin Katzenvater
Die Unterbringungsbehörde ist in dem Fall der sozialpsychiatrische Dienst, der die Unterbringung nach PsychKG beantragt. Das zuständige Gericht ist ganz eifach das örtliche Amtsgericht. Da sind entsprechend der Arbeitsverteilung Richter für Unterbringungen eingeteilt. Oftmals sind das auch die Richter, die für die Unterbringungen nach dem Betreuungsrecht - also die Betreuungsrichter - zuständig sind. An Wochenenden oder nach Feierabend hat jedes Gericht einen Notdienst, den sich alle Richter teilen. Da kommt es schon mal vor, dass eine Unterbringung - egal ob nach dem PsychKG oder BGB - von Richtern vorgenomen wird, die nicht gerade viel Erfahrung mit sowas haben. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 | ||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
vielleicht bin ich so kurz vor Jahresende etwas gestresst aber mir stösst beim Lesen bitter auf, dass nur noch nach den rechtlichen Schritten für dies, das und jenes gefragt wird. Die eigentliche Frage die meiner Meinung nach hier im Vordergrund stehen sollte- nämlich, was war oder ist mit der betreuten Person- kommt gar nicht erst auf. Es ist genauso denkbar, dass es sich um einen akuten Schub handelte der jetzt mit den Medis erst mal unter Kontrolle gebracht wurde. Man muss als erstes mit dem Betroffenen versuchen zu reden und nachhaken ob nicht jetzt z.B. Einsicht in den Krankenhausaufenthalt hergestellt ist und sich damit die Notwendigkeit einer Unterbringung evtl. sowieso erledigt hat! Wenn jemand nach- was auch immer- untergebracht wurde ist es erste Pflicht des Betreuers die Hintergründe und den Verlauf und den Ist- Zustand zu ermitteln! Erst danach kann entschieden werden wie es weiter gehen soll. D.h. im Heim nachfragen ob die Medis zuverlässig genommen wurden, den Eindruck des behandelnden Arztes im Heim und dann den Eindruck und die Problemlage aus der Klinik einholen. Ein Arztgespräch führen wie es sich darstellt und was weiter von Nöten ist und erst danach geht es an die Notwendigkeiten. Als Betreuer sollte ich nicht überlegen wie ich Anträge stelle wenn ich eigentlich nichts wirklich inhaltliches weiss. Zumindest ist hier nichts davon zu lesen. Das wäre das Erste was ich heute morgen machen würde. |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Was ich bei dem ganzen Fall äußerst befremdlich fand war die Tatsache, dass der Betreuer auf eigene - ohne besondere Veranlassung erfolgte Nachfrage - erfuhr, dass der zu Betreuende offensichtlich zwangsweise in die Psychiatrie eingeliefert wurde.
So etwas geht schon einmal gar nicht! Noch vor Einschaltung des sozialpsychiatrischen Dienstes oder eines niedergelassenen Arztes (irgend jemand muss ja die Papiere für die Einweisung unterschrieben haben) erwarte ich von jeder Einrichtung, dass ich über solche möglichen Maßnahmen informiert werde und wenn diese Nachricht nur bei mir auf dem Anrufbeantworter landet. Was ich aber auch nicht verstehen kann ist, dass der Kollege sich keine weiteren Informationen besorgt hat und auf mich einen überforderten/hilflosen Eindruck macht. Er sollte sich jetzt nur darum kümmern, ob die Rechte des zu Betreuenden bei der Unterbringung gewahrt werden - ein von Gericht bestellter RA für den zu Betreuenden ist hierfür noch keine Garantie. Gegen Unterbringungsbeschlüsse nach PsychKG kann man übrigens auch Rechtsmittel einlegen - kann auch der Betreuer wenn er die erforderlichen Aufgabenkreise hat (Gesundheit, Unterbringung, Rechtsangelegenheiten) |
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#7 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Und noch eine Antwort auf die Frage, ob der Kollege das Gericht informieren muss:
Nein, muss er nicht, eine entsprechende Information im Jahresbericht ist ausreichen. |
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#8 |
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Club 300
Registriert seit: 19.01.2014
Beiträge: 331
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Was ich aus dem Post gar nicht rauslesen kann...ist die Betreute wirklich geschlossen untergebracht oder ist die einfach nur vom Hausarzt eingewiesen worden und auf einer offenen Station ????
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#9 |
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Club 300
Registriert seit: 19.01.2014
Beiträge: 331
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ggf gibt es ja schon einen Beschluss nach PsychKG. Wenn es denn geschlossen ist. Dann benötigt man erstmal keinen Beschluss nach Betreuungsrecht
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#10 | |
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Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Zitat:
Ok ich hatte erst eine Einweisung, von daher keine Erfahrungswerte. Aber das wurde mir vom Richter des Betreuungsgerichts ganz anders erklärt. In meinem konkreten Fall war beides vorhanden, Eigen - und Fremdgefährdung. Die ursprüngliche Unterbringung erfolgte mit Polizei wegen Fremdgefährdung, Beschluss mach PsyhchKG lag dann vor. Jedoch musste dieser noch am gleichen Freitag Abend zurück genommen werden und von mir eine Unterbringung nach BGB über das Bereitschaftsgericht gestellt werden. Ich hatte großes Glück, dass an diesem Abend ein mir bekannter Richter vom Betreuungsgericht Dienst hatte. Der kannte mich und hat mir geduldigst alles erklärt und geholfen. Mit mem Insolvenzrichter ohne Ahnung im Dienst hätte ich an diesem Abend große Probleme gehabt. Zu Michaela : da stimmt ich dir voll und ganz zu. Ich hatte den von mir zitierten Abschnitt lediglich so intensiv betont, weil die hiesige Psychiatrie offensichtlich nix von Fristen hält und gerne mal ewig wartet, bis überhaupt etwas in Richtung Beschluss unternommen wird (leider dort jetzt schon mehrfach erlebt - eine Person ohne Betreuer und Ahnung von seinen Rechten wurde geschlagene 5 Tage ohne jeglichen Beschluss wegen einer vom Arzt lediglich vermuteten Eigengefährdung gegen den Willen geschlossen untergebracht ) . Zu Schnieder: das war bei mir leider genauso. B. in normaler Akutklinik. Ich war noch dort, alles gut . Am nächsten Nachmittag kommt ein Anruf von der geschlossenen Abteilung: der B. wäre seit dem Vormittag hier und man warte auf meine Ideen. Weder Akutklinik, noch Polizei oder Psychiatrie waren in der Lage, mich mal frühzeitig zu verständigen (was an einem Freitag Nachmittag zu o.g. Problemen mit den Beschlüssen geführt hat ). Geändert von Boomer (31.12.2015 um 12:06 Uhr) |
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