Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringungsbeschluss im offenen Bereich im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mein Bruder hat seit 4 Monaten einen gerichtlichen Unterbringungsbeschluss für eine dauerhafte geschlossene Unterbringung, Befristung 1 Jahr, § 1906 BGB.
...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 11.01.2016
Beiträge: 9
|
Mein Bruder hat seit 4 Monaten einen gerichtlichen Unterbringungsbeschluss für eine dauerhafte geschlossene Unterbringung, Befristung 1 Jahr, §1906 BGB.
Er ist aber seitdem, also von Anfang an, im offenen Bereich eines Wohnheims für psychisch Kranke untergebracht. Der Unterbringungsbeschluss ist also im Prinzip immer noch nicht vollzogen. Beim Einzug meines Bruders wurde mir gesagt, der Unterbringungsbeschluss behielte weiterhin seine Gültigkeit, wäre sozusagen nur auf Eis gelegt. Stimmt das? Oder kann es sein, das der Unterbringungsbeschluss für die geschlossene Unterbringung durch den doch schon recht langen Nichtvollzug und die Unterbringung im offenen Bereich seine Gültigkeit verwirkt hat? Über Meinungen dazu würde ich mich freuen. |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,488
|
Moin Laviva
Das mit den Meinungen dazu wird bestimmt spannend. Die gehen sicherlich weit auseinander... Wenn ein Unterbringungsbeschluss besteht, die betreffende Person nicht geschlossen untergebracht ist und auch keine Selbstgefährdung vorliegt, dann muss der Beschluss eigentlich aufgehoben werden, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Soweit zumindest das Gesetz. Aber irgendwer muss natürlich dem Gericht auch sagen, dass die Unterbringung nicht mehr nötig ist. Wenn das Gericht das nicht weiß, dann kann es auch nicht aufheben. Das war die eine Variante. Eine andere kann so aussehen (aus der Praxis): Langjähriger U-Beschluss wg. Selbstgefährdung, zwanghafter Alkoholmißbrauch mit umgehendem Einsetzen des Gedächtnisverlustes auch nach dem Ausnüchtern (Erinnerungsvermögen ca. 5-10 Sekunden). Die Person wird aber in einer offenen, aber am Popo der Welt gelegenen Heim untergebracht. Und es läuft dort gut. Es läuft aber auch nur deshalb gut, weil die Person sofort wieder mit dem Trinken anfangen würde, sobald der Unterbringungsbeschluss aufgehoben werden würde. Dem Gericht ist die Situation bekannt und es hebt den Beschluss nicht auf, obwohl es eigentlich müßte. D.h.: Es gibt Gesetze, die aufgrund reiflicher Überlegungen mal erlassen wurden. Und es gibt Situationen, in denen die Gesetze bei strikter Einhaltung ihrer eigenen Intention widersprechen würden. So viel zur Legislative. Die Exekutive muss dann damit umgehen: Und dann gibt es Richter, die Gesetze einfach nur stumpf anwenden (legal, egal, letal), und es gibt Richter, die entsprechend der Intention der Gesetze eben diese etwas weiter auslegen. Falls Du Betreuer Deines Bruders sein solltest, wäre es Deine Aufgabe zu prüfen, was dann am besten zum Wohl für Deinen Bruder (Betreuten) ist. Wenn die aktuelle Situation dem Wohl Deines Bruders am nächsten kommt, dann ist das doch prima. Erst wenn das nicht der Fall ist, gibt es Handlungsbedarf. Falls Du einfach nur der Burder und nicht der Betreuer Deines Bruders bist, kannst Du Dich zurücklehnen und das Ganze als ein (Theater-)Stück praktischer Rechtsanwendung ansehen. Daran drehen kannst Du aber nichts. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,412
|
Ich fahre das Modell der Unterbringung im offenen Bereich auch manchmal bei geeigneten Kandidaten. Voraussetzung ist, dass das Haus einen geschlossenen Bereich hat.
Ich teile dem Gericht dann mit, dass direkt die Erprobungsphase im offenen Bereich beginnt, der Beschluss aber bestehen bleiben muss, damit bei Notwendigkeit sofort in den geschlossenen Bereich verlegt werden kann. Durch den Beschluss ist der Betreute an die Einrichtung gebunden und kann dies ggf. auch erproben. Ferner ist gewährleistet, dass die Maßnahme für die vorgesehene Dauer absolviert wird. Ich finde es sehr gut, dass es Einrichtungen gibt, die dies möglich machen (zumindest die eine, die ich kenne). Gerade für geistig noch fittere Untergebrachte findet sich in offenen Bereichen oft das förderlichere und angemesserene Umfeld als im geschlossenen. |
|
|
|
|
|
#4 | |
|
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Die Rechtslage ist eigentlich eindeutig:
Zitat:
Danach, und auch nach dem Gesetz ist der Beschluss eigentlich "verbraucht". Dazu kann es u. U. aber konkrete Absprachen mit Gericht, Einrichtung, Betreutem und Betreuer geben wie das in diesem Fall zu sehen ist Ich hatte einmal einen Fall in dem ein ehemalig mit Beschluss Untergbrachter nach Ablauf des Beschlusses freiwillig in der geschlossenen Einrichtung blieb. Das wurde nach allen Seiten hin klar kommuniziert. Das grösste Problem dabei war die Auseinandersetzung mit dem Kostenträger da geschlossenen Plätze weit teurer sind als offene. Ansonsten halte ich es damit wie Flafluff. Eine Erprobung nach der Geschlossenen ist unglaublich wichtig. |
|
|
|
|
|
|
#5 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.12.2012
Ort: Mainz
Beiträge: 87
|
Hallo,
ich habe gerade diese Situation - Unterbringungsbeschluss liegt vor, aber de facto Unterbringung im offenen Bereich - mit einer Betreuungsrichterin diskutiert und sie hat mir gegenüber geäußert, dass der Betreuer jederzeit die geschlossene Unterbringung aufheben kann und lediglich eine Mitteilung gegenüber dem Gericht erforderlich sei. Der Beschluss verliert dadurch seine Wirkung; eine explizite Aufhebung erfolge nicht. Bei einer erneuten Unterbringung ist halt wieder Beschluss erforderlich. Grüße Caro |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|