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Was ist zum Wohle des Betreuten/in seinem Interesse

Dies ist ein Beitrag zum Thema Was ist zum Wohle des Betreuten/in seinem Interesse im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Nachdem ich für B. die Betreuung erhielt fand, ich ihn völlig verwahrlost in seiner Wohnung, schlechter Allgemeinzustand, sich fast ausschließlich ...


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Alt 23.01.2016, 11:36   #1
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,072
Standard Was ist zum Wohle des Betreuten/in seinem Interesse

Nachdem ich für B. die Betreuung erhielt fand, ich ihn völlig verwahrlost in seiner Wohnung, schlechter Allgemeinzustand, sich fast ausschließlich von Alkohol ernährend, lt. Medizinern im KH kurz vor dem Tod. Bis auf eine Putzhilfe (Über Sozialamt genehmigt und bezahlt) lehnte er danach freundlich alle Angebote ab, er schaffe das. Pflegestufe wurde genehmigt, dem Pflegedienst sagte er trotz vorheriger Absprache immer wieder ab, dann Sturz, KH, OP, Reha. auf Anraten der Ärzte in Kurzzeitpflege, da körperlich zu schwach trotz deutlich verbessertem Allgemeinzustand. Kurzzeitpflege ist seit mehr als 2 Monaten beendet, Stand: er lebt weiter stationär im Heim, es gefällt ihm gut, Sozialamt stellt bis auf Weiteres seine Wohnungsmiete frei, da Hausarzt attestierte, es könne sich vll. nochmal bessern. Selbst wenn, was bisher nicht eingetreten ist, würde er zu Haus wieder trinken, nicht essen, die Tür nicht öffnen etc. Außerdem laufen sonstige Kosten zu Haus weiter. Er selbst sagt weiter abwarten, mal sehen, irgendwann gehe er wieder zurück in die Wohnung, aber jetzt noch nicht.... Ich überlege, wie lange ich es so weiter laufen lassen soll/kann/darf?
mimi91 ist offline  
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Alt 23.01.2016, 17:43   #2
Club 300
 
Registriert seit: 19.01.2014
Beiträge: 331
Standard

Sieht aber eher nicht aus, als könnte man den nochmal in seine Wohnung entlassen. Ich hab so einen ähnlichen Fall, die Person sitzt nun gegen ihren Willen im Heim
Miezekatze ist offline  
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Alt 24.01.2016, 10:49   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.10.2013
Beiträge: 66
Standard

Zitat:
Zitat von Miezekatze Beitrag anzeigen
Sieht aber eher nicht aus, als könnte man den nochmal in seine Wohnung entlassen. Ich hab so einen ähnlichen Fall, die Person sitzt nun gegen ihren Willen im Heim
wie kann jemand gegen seinen Willen in einem Heim leben?
Gibt es hier einen richterlichen Beschluss?
Likedeeler ist offline  
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Alt 24.01.2016, 12:11   #4
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Ich stehe vor dem gleichen Problem. Wahnhafte Demenz, z. Zt. Kurzzeitpflege, will unbedingt wieder heim.

Wenn die Kurzzeitpflege endet, werd ich in diesem Fall wohl Antrag auf Unterbringung stellen müssen, da auch Weglauftendenzen und damit Eigengefährdung vorhanden ist.

Wie aufnahmefähig ist dein B ? Irgendwann wieder in die Wohnung aber jetzt noch nicjt, geht nicht. Wenn er in der Lage ist zu verstehen, was an Kosten aufläuft und warum man nicht ewig beides parallel laufen lassen kann, würde ich ihm das so etklären und gleichzeitig das Heim weiter schmackhaft machen. Will er dann unbedingt zurück in die Wohnung gibt es nur zwei Wege : Beschluss erwirken weil Eigengefährdung besteht oder zurück in die Wohnung und zusehen bis eine Eigengefährdung besteht oder er selbst einsichtig wird. Andere Wege kenn ich nicht.

Der Ist-Zustand kann wohl jedenfalls nicht ewig so weiter laufen.
Boomer ist offline  
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Alt 24.01.2016, 12:15   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ich überlege, wie lange ich es so weiter laufen lassen soll/kann/darf?
Das ist eine Sache der Einschätzung von dir in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten.

Es geht dabei weniger um müssen, dürfen und solen sondern um das, was dem betreuten am meisten entspricht bzw. was für ihn gut und machbar ist.
Es gibt natürlich Grenzen, Sozialhilfeträger zahlen über 6 Monate hinaus eigentlich nicht doppelt aber auch da sind sicher Ausnahmen möglich.

Ob das sinnnvoll ist in dem Fall bleibt wirklich deiner Einschätzung und Verantwortung überlassen, dazu gibt es keine 0/8/ 15 Handlungsanweisung.
michaela mohr ist offline  
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Alt 24.01.2016, 13:44   #6
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,072
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Vielen Dank für eure Meinungen. Gerade solche Grenzfälle (wenn es um das Verstehen/Aufnehmen/die Einsichtsfähigkeit geht) machen es mir schwierig. "Gegen den Willen mit Unterbringungsbeschluss" fände ich in Kenntnis der Person (noch9 unangebracht, Weglauftendenz mit Rollstuhl nicht gegeben. Über einen längeren Zeitraum zuschauen, wie sich sein bisschen Erspartes auflöst, na ja auch nicht toll. Ich spreche wöchentlich mit ihm und mit dem bisherigen Hausarzt, der aber nun im Ruhestand ist. Werde nun versuchen, mit der neuen Hausärztin eine "Strategie" auszuarbeiten, um ihm das Heim so schmackhaft zu machen, dass er selbst die Wohnung kündigt.
mimi91 ist offline  
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Alt 24.01.2016, 19:47   #7
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 11.01.2015
Beiträge: 25
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was sagt denn der Arzt? Wie sind seiner Meinung nach die Aussichten?
Gissi ist offline  
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Alt 24.01.2016, 20:14   #8
Club 300
 
Registriert seit: 19.01.2014
Beiträge: 331
Standard

Zitat:
Zitat von Likedeeler Beitrag anzeigen
wie kann jemand gegen seinen Willen in einem Heim leben?
Gibt es hier einen richterlichen Beschluss?
Nein, das ist ein offenes Heim. Es gibt ein psychiatrisches Gutachten, dass für die nächsten Jahre keine eigene Wohnung möglich ist. Das Gericht ist der Ansicht, dass das Aufenthaltsbestimmuungsrecht reicht.
Es gibt auch keine Wohnung mehr
Miezekatze ist offline  
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Alt 25.01.2016, 13:59   #9
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Zitat:
Zitat von Likedeeler Beitrag anzeigen
wie kann jemand gegen seinen Willen in einem Heim leben?
Gibt es hier einen richterlichen Beschluss?
Den braucht es nur für unterbringungsähnliche Einrichtungen mit freiheitsentziehenden Maßnahmen. Im übrigen ist dies ein Wohnsitzwechsel ohne Zustimmung des Betreuten. Das muss ich zwar dem Gericht gegenüber rechtfertigen (Wohl des Betreuten über Willensbeachtung), brauche für den Umzug und den Abschluss des Heimvertrages aber keine Genehmigung, weil kein Genehmigungstatbestand greift. Lediglich für die Kündigung einer etwaigen Mitwohnung benötigt man die vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichtes wegen § 1907 BGB.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 25.01.2016, 14:22   #10
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Darf ich hier mal kurz einhaken : wenn der Betreute aber unbedingt nach Hause will und im Heim dank fester Strukturen keine Gefährdung festgestellt wurde und der B. vom ersten Eindruck her fit genug erscheint, dann muss ich ihn nach Hause lassen, oder? Auch wenn mein Gefühl sagt das geht nicht lange gut
Boomer ist offline  
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