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Aus offener Einrichtung in Freiheit gegen Willen des Betreuers

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aus offener Einrichtung in Freiheit gegen Willen des Betreuers im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich wurde von einer geschlossenen Einrichtung in den offenen Bereich verlegt und mein Beschluss läuft bald aus. Meine Frage: ...


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Alt 09.03.2016, 12:02   #1
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Registriert seit: 08.03.2016
Beiträge: 4
Standard Aus offener Einrichtung in Freiheit gegen Willen des Betreuers

Hallo,

ich wurde von einer geschlossenen Einrichtung in den offenen Bereich verlegt und mein Beschluss läuft bald aus.

Meine Frage: könnte ich jetzt theoretisch, wenn der Beschluss weg ist, in eine eigene Wohnung? Auch wenn mein Betreuer dagegen ist und das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat?
Er kann mir doch keinen Beschluss geben, wenn ich nicht rückfällig werde?

Ich möchte noch eine Weile in der Einrichtung bleiben aber mich interessiert, ob ich gehen dürfte.

Lg
Toma123 ist offline  
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Alt 09.03.2016, 14:45   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
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Beiträge: 4,952
Standard

Zitat:
Er kann mir doch keinen Beschluss geben, wenn ich nicht rückfällig werde?
Ein Unterbringungsbeschluss muss immer durch ein Gericht genehmigt werden. Der Betreuer kann zwar, bei Gefahr im Verzug, eine Unterbringung aussprechen, muss sich diese Entscheidung jedoch genehmigen lassen.

Wenn es ausreichende Gründe gegen eine Entlassung aus der Klinik gäbe kann der Betreuer natürlich wieder eine Unterbringung beantragen. Falls es keine Grundlage mehr gibt wird niemand eine Entlassung verhindern können.
Ob diese sinnvoll wäre steht auf einem anderen Blatt.
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agw ist offline  
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Alt 09.03.2016, 15:30   #3
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Registriert seit: 08.03.2016
Beiträge: 4
Standard

Aber was wären den hinreichende Gründe für einen erneuten Beschluss?
Toma123 ist offline  
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Alt 09.03.2016, 16:32   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,952
Standard

Siehe § 1906 BGB
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agw ist offline  
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Alt 09.03.2016, 17:17   #5
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Registriert seit: 08.03.2016
Beiträge: 4
Standard

Danke, aber das ist alles so vage.
Reicht die Möglichkeit, dass ich wieder Drogen nehme, für eine Unterbringung aus?
Ich möchte clean bleiben
Toma123 ist offline  
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Alt 09.03.2016, 19:11   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,270
Standard

Moin Toma

Einfach nur Drogen zu nehmen reicht für eine Unterbringung nicht aus. Da müßte schon eine Selbstgefährdung oder Selbstschädigung dazukommen, die Du selber nicht erkennst oder aufgrund einer anderen Erkrankung bzw. Folgeerkrankung nicht erkennen kannst.

Wenn bei Dir einfach nur die Drogensucht da ist und sonst keine Erkrankung, dann würde ich mir als Betreuer durchaus überlegen, ob Du überhaupt eine Betreuung benötigst.
Dann wäre die Grundlage für die Betreuung als solche eigentlich nicht gegeben.
Um sich mit Drogen (Alkohol ist da auch eine Droge) bei vollem Verstand umzubringen bedarf es keiner Betreuung. Das darf man auch so.

Deshalb finde ich es gut, wenn Du clean bleiben willst und die Frage eigentlich nur theoretisch gestellt hast.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 10.03.2016, 08:32   #7
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 08.03.2016
Beiträge: 4
Standard

Es liegt noch eine Hebephrenie vor und ein paar andere Dinge. Aber ich bin momentan ruhig, mache alles mit und keine Probleme. Schön seit langem.
Seit September gab es keine Vorfälle mehr.

Ich bleibe auf jeden Fall noch hier, mich wùrde das nur mal theoretisch interessieren.

Geändert von Toma123 (10.03.2016 um 08:40 Uhr)
Toma123 ist offline  
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eigene wohnung, gegen willen, offener bereich

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