Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbestimmung im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
guten Morgen @ Betreuerwichtel, ausnahmsweise "verwässert" dein Beitrag dieses Mal etwas die Sachlage/Fragestellung wobei ich auch inhaltlich wiedersprechen möchte.
Zitat:
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#11 | |||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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guten Morgen @ Betreuerwichtel, ausnahmsweise "verwässert" dein Beitrag dieses Mal etwas die Sachlage/Fragestellung wobei ich auch inhaltlich wiedersprechen möchte.
Zitat:
Wenn ich in einem Heim für einen Betreuten ein Zimmer anmiete dann steht in meinem Heimvertrag welches Zimmer ich anmiete. Heim ist Ersatz für zu Hause, da gibt es danach keine "Zimmerzuweisung". Es gibt höchstens die Frage des Heims an mich als Betreuer ob ein Umzug denkbar wäre weil sich Gegebenheiten igeändert habn. Manchmal sage ich ja, manchmal nicht, meine Kunden sind keine "Stückpost" die nach Lust und Laune oder Heimüberlegungen einfach mal verschoben werden können. Um eine solche Frage ging es hier im Thread nicht, hier geht es um inhaltlich-therapeutische Überlegungen. Deshalb ist folgendes nicht ganz richtig: Zitat:
Zitat:
Das nur als Ergänzung da es wie bereits gesagt um etwas anderes im Ursprung ging. @jürg, damit du nicht völlig verwirrt bist, das letztgesagte betrifft nicht deine Frage nach dem Sinn der Aufenthaltsbestimmung. |
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#12 |
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Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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@ Michaela,
natürlich steht im Heimvertrag die Zimmernummer. Aussuchen kannst du dir die aber nicht. Wenn du meinst, dass du Zimmer 1 haben willst, weil die Aussicht schöner ist, kannst du nicht darauf bestehen. Wenn dir der Betreiber Zimmer 4 zuteilt, welches vom Standart mit Zimmer 1 vergleichbar ist, ist das hinzunehmen. Es lässt sich eben nicht ablehnen, nur weil ein Baum vorm Fenster steht und man dadurch nicht mehr den Enten auf dem Teich beim Baden zuschauen kann. Ob etwas zu begründen ist oder nicht, macht keinen Unterschied. Letztendlich stellt das Heim fest, dass der Klient in der WG (auf jeden Fall nicht abW, weil das in der Wohnung des Klienten stattfindet und hier überhaupt nicht zur Diskussion steht) nicht zu führen ist. Darum muss er in den stationären Bereich verlegt werden. Daraus folgt dann der Umzug aus z.B. Etage 3 (WG) in z.B. Etage 1 (stationärer Bereich) innerhalb desselben Hauses. Damit ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht und damit gibt es auch keine Aufenthaltsbestimmung.
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#13 | ||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Sorry aber du bringst jetzt doch einiges durcheinander, ich verstehe nicht, warum.
Zitat:
Zitat:
Ich hatte mich nochmals gemeldet weil es meiner Meinung nach nichts bringt den Threadstarter zusätzlich zu verwirren.Wann und unter welchen Bedingen der sog. gewöhnliche Aufenthalt sich ändert hatte ich beschrieben. Wenn jemand natürlich auf höhere Vergütung verzichten will dann ......... ignoriert er es einfach. |
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