Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbestimmung im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde,
Mir ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für einen suchtkranken Betreuten übertragen. Jetzt steht die Überlegung im Raum ihn ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 24.02.2016
Beiträge: 6
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Hallo in die Runde,
Mir ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für einen suchtkranken Betreuten übertragen. Jetzt steht die Überlegung im Raum ihn wegen eines Rückfalls im Rahmen eines Therapieangebotes von einer WG zurück in den stationären Teil zu verlegen, sobald er aus der Entgiftung (freiwillig) in einer geschlossenen Klinik zurück ist. Mein Betreuter hat glaubhaft kundgetan, dass er in diesem Fall die Therapie abbrechen wird. Er ist sehrwohl dazu bereit mehr als 1xtäglich einen Alkoholtest zu machen. Er wirkt gewillt die Therapie weiterzuführen. Meine Frage dazu: Kann ich einen Einspruch wegen Aufenthaltsbestimmung machen. Er ist auch in der WG gemeldet. Gruß und Dank. jürg |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Denkst du, du kannst mit dem AK Aufenthaltsbestimmung jetzt sagen: er kommt in die WG zurück? Das geht so nicht- falls du das denkst? Wenn du der Meinung bist, er solle in der WG bleiben und das Team dort denkt, er müsse in den stationären Teil dann kannst du nur argumentativ/therapeutisch argumentieren und versuchen das zu erreichen. Suche dir Rat und Unterstützung beim Facharzt, dem zuständigen Sozialarbeiter oder was es sonst noch an Unterstützern gibt. Hier hilft nur Überzeugungsarbeit und intensive Beschäftigung mit der Sinnhaftigkeit dieser oder jener Entscheidung. Ich empfehle dir ganz dringend z.B. im Betreuungsrechtlexikon von H. Deinert mal nachzulesen was Aufenthaltsbestimmung bedeutet! |
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#3 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 24.02.2016
Beiträge: 6
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Hallo Michaela,
danke für deine Antwort. Zunächst wollte ich auch mit guten Argumentation aufwarten. Mir geht es aber um den Fall wo das nicht funktioniert. Mein Betreuter hat bereits mehrfach laut Aktenlage (Vorbetreuer) eine Therapie abgebrochen. Ich bin davon überzeugt dass er diese auch beendet wenn er zurück in eine stationäre Wohnform muss. Ich weiß auch, das Druck wenig hilft um gut mit der Einrichtung zusammen zu arbeiten. Aus meinem (Hauptberuf)als Heilerziehungspfleger in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung weiß ich, dass hier niemand innerhalb der Einrichtung umziehen kann, wenn er oder der Gesetz. Vertreter zustimmt. Ich würde mir wünschen das mein Betreuter da weitermacht. Wille dazu hat er. Gruß jürg |
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#4 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Was soll das heissen bzw. bedeuten? |
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#5 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 24.02.2016
Beiträge: 6
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Oh, -nicht zustimmt- muss es heissen.
Also, in der Einrichtung in der ich als Heilerziehungspfleger tätig bin bedarf es der Einwilligung des Bewohners und/oder des gesetzlichen Vertreters, wenn ein Umzug innerhalb der Einrichtung statt finden soll. Ich bin jetzt wie beschrieben als Berufsbetreuer für einen Mann mit Suchterkrankung bestellt . Wenn alle Argumente und Wünsche gegenüber der therapeutischen Einrichtung nicht helfen, bedarf es hier auch meiner Zustimmung wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort meines Betreuten von der angegliederten WG in den stationären Teil verlegt wird. Ein Abbruch der Therapie nutzt ja auch niemand. Gruß jürg |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Aus diesem Grund hatte ich dich gebeten dir dazu auch nochmal was durchzulesen. Grundsätzlich befindest du dich meinungsmässig komplett auf der falschen Schiene, sorry. Wenn der Betreute sagt: wenn ich dorthin soll dann breche ich die Therapie ab. Gut soweit. Das Team, und dazu gehört normalerweise auch der behandelnde Facharzt sagt: auf Grund des ..... Vorfalls raten wir aus therapeutischen Gründen zu ...... Da kann man doch jetzt nicht hergehen und meinen: ich habe die Aufenthaltsbestimmung also mache ich versuchsweise das, was der Betreute will mittels "gerichtlicher Gewalt" (die in solchen Fragen nicht greift und auch nicht dafür gedacht ist). Wo der Betreute weiterhin seine Therapie fortführt oder nicht fortführt ist eine inhaltliche Therapiefrage und keine Frage die man via Betreuungsrecht/Aufenthaltsbestimmung klären kann. Aufenthaltsbestimmung entfaltet seine Wirkung immer nur gegenüber dem Betreuten. Wenn man diese inne hat heisst das nicht dass andere, in dem Fall die Einrichtung, zu etwas gezwungen werden können dem sie wiedersprechen. Schau doch wirklich jetzt hier: Aufenthaltsbestimmung ? Betreuungsrecht-Lexikon mal nach. |
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#7 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 24.02.2016
Beiträge: 6
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Hallo Michaela,
danke dass du soviel Geduld mit mir hast.😊 In deinem Link hatte ich bereits nachgesehen und stolpere über -Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes- Aber du hast bestimmt Recht dass hier Argumente und Überzeugungsarbeit angebracht sind. Ausserdem sollte man davon ausgehen, dass die ihr Handwerk verstehen. Mir ist halt wichtig, zu wissen was alles möglich ist. Nochmals vielen Dank |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Stell dir vor, du stehst vor einer leeren Wohnung und suchst eine für einen Betreuten für den du die Aufenthaltsbestimung hast. Du kannst jetzt nicht sagen, via Betreuungsrecht: so da gehst du jetzt rein denn ich habe die Aufenthaltsbestimmung und der Vermieter müsste das dann akzeptieren. Der Vergleich ist bißchen platt aber trifft den Kern. Die meisten Einrichtungen haben ein sog. Stufenprogramm nach einem Rückfall. Die "Argumantation" deines Kandiaten ist ziemlich kontraproduktiv. Er deutet an, dass z.B. Regeln für ihn keine Gültigkeit haben sollen. In der Suchtarbeit ein grosses, wenn nicht das grösste Problem. Vielleicht kann da der Ansatz liegen: Rückfall, zurück auf Los und wieder von vorne. Wie lange so etwas dauert hängt oft von der Ernsthaftigkeit des Kandidaten ab. Alles abbrechen zu wollen wenn die Therapie nicht so verläuft wie er das gerne hätte erscheint ziemlich unsinnig. Manchmal gibt es Gründe die geprüft werden müssen warum z.B. für bestimmte Leute die Bedingungen therapiefördender sein könnten, aber das erfordert Gespräche, Offenheit und den Willen zur Auseinandersetzung. Der Satz: wenn- dann , spricht leider wirklich nicht dafür. Zitat:
Das war thematisch jetzt ganz weit weg von der Aufenthaltsbestimmung
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#9 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 24.02.2016
Beiträge: 6
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Hallo Michaela,
Das war aber sehr hilfreich. Ich lese mich mal weiter ein. Dank und Gruß jürg |
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#10 |
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Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Um das Beispiel von Michaela etwas besser zu konkretisieren:
Beispiel: Für den Betreuten schließt du wider Willen einen Heimvertrag. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gibt dir nunmehr die Möglichkeit, deinem Betreuten die Weisung zu erteilen, dass er in das Heim einzuziehen hat. Es gibt dir aber nicht die Möglichkeit, das Heim anzuweisen, dass dein Betreuter in Zimmer 1 zu wohnen hat, weil hier die Aussicht besser ist. Die Zimmerzuweisung erfolgt durch interne Regelungen des Heimes, darauf hast du keinen Einfluss. Auf deinen Fall gemünzt. Es besteht ein Vertrag mit dem Heim. Ob die Unterbringung in einer Wohngruppe oder dem stationären Bereich erfolgt, hängt von internen Regeln ab. Außerdem begründet diese Veränderung auch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt. Dieser ist vorher im Heim und hinterher auch. Daran ändert sich durch die Veränderung des Aufenthaltszimmers innnerhalb des Heimes nichts.
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Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
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