Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung bei Immobilität im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin Annegret
Schildere doch beizeiten mal, wie Dein Gericht die Sache sieht.
MfG
Imre...
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#21 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,490
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Moin Annegret
Schildere doch beizeiten mal, wie Dein Gericht die Sache sieht. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#22 | |
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Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Zitat:
Die Richterin stimmte zu, dass eine Freiheitsberaubung vorläge, wenn Frau X sich ein Taxi riefe und man sie am Verlassen des Heims hindern würde. Sie störte sich aber daran, dass das doch sehr weit ausgeholt, unwahrscheinlich und viel zu theoretisch sei, da Frau X ja dement sei und dies vermutlich nicht tun werde. Und WENN Frau X sich Hilfe holen würde, könnte man ja immer noch reagieren und eine vorübergehende Freiheitsberaubung wegen Gefahr im Verzug durchführen und sich das dann nachträglich genehmigen lassen. -> -> Aber das träfe doch dann auf ALLE Personen zu, die wegen Selbstgefährdung geschlossen untergebracht werden müssen. Man könnte alle in eine offene Einrichtung geben und erst WENN sie weglaufen wollen, reagiert man kurzfristig mit Freiheitsberaubung. An dieser Stelle meiner Argumentation war die Geduld der Richterin erschöpft: Sie verstehe nicht, in welches theoretisches Problem ich verstrickt sei und wies mich darauf hin, dass bei einem Unterbringungsverfahren höhere Gebühren anfallen und dass das doch ohne vorliegende Freiheitsberaubung keinen Sinn mache. "Ja soll ich Frau X also auf eine offene Station geben, weil keine Freiheitsberaubung vorliegt?" "Das müssen Sie doch als Betreuerin entscheiden, wohin Sie Frau X bringen wollen!" "Dazu hatte ich ja bei Gericht die Unterbringungsgenehmigung beantragt ... und wenn ich Sie jetzt richtig verstanden habe, sei das nicht genehmigungsfähig??" "Das können wir doch jetzt nicht noch mal von vorn diskutieren und Sie teilen bitte dem Gericht mit, ob die B. in eine offene Station kann oder nicht!" -> Ich habe aufgegeben und mitgeteilt, dass Frau X auf eine offene Station kommt.LG Annegret |
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#23 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,490
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Moin Annegret
Die Richterin ist wohl auch deshalb genervt, weil die Unterbringung in einer offenen Einrichtung nicht nur nicht genehmigungspflichtig sondern auch nicht genehmigungsfähig ist. Ferner ist der (natürliche) Wille der Betreuten, der an allen Realitäten vorbei geht und im Falle einer Umsetzung auch noch selbstgefahrdend ist nicht erheblich. D.h. wenn eine Person es überhaupt nicht mehr peilt - und das ist bei ganz vielen hoch dementen Menschen so, die laut rufen, dass sie nach Hause wollen, aber eigentlich noch nicht einmal mehr wissen wo und was das zu Hause ist und wenn es einmal eines gab, sie dieses nicht mehr wiedererkennen würden - dann ist sie im offenen Heim besser aufgehoben und es ist keine genehmigungspflichtige Unterbringung. Erst, wenn es sich um eine geschlossene Einrichtung handelt wird das Ganze genehmigungspflichtig und genehmigungfähig. Alle Deine Gedanken, ob und was und wie die demente Betreute denken oder empfinden würde, interessiert das Gericht nicht, weil es sich um die Unterbringung in einer offenen Einrichtung handelt. MfG Imre
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