Dies ist ein Beitrag zum Thema Ladung zum Haftantritt, Maßregelvollzug im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, heute wende ich mich mal an Euch um Eure Meinung zu hören.
Betreuter , 25, nach Gutachten paranoide Schizophrenie, ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 10.08.2016
Ort: Teurow
Beiträge: 34
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Hallo, heute wende ich mich mal an Euch um Eure Meinung zu hören.
Betreuter , 25, nach Gutachten paranoide Schizophrenie, stark Cannabis abhängig. Meine Aufgabenkreise bisher: - Vermögenssorge - Abwehr- und Geltendmachung von Ansprüchen jeglicher Art seit heute zusätzlich: - Gesundheitssorge - Vertretung vor Ämtern und Behörden. In dem Gutachten vom Okt. diesen Jahres wird bei Haft angeregt, den Betreuten nicht in einer normalen Haftanstalt sondern aufgrund der psychischen Erkrankung - wegen dieser ist er zu 40% schwerbehindert - im Maßregelvollzug unterzubringen. Habe ich irgendwelche Möglichkeiten dies anzuregen, Geld für einen Anwalt ist nicht da, er lebt von Sozialhilfe. Die Staatsanwaltschaft ist so gut wie nie telefonisch erreichbar, bislang wurde von dieser auch auf keine meiner postalischen oder Faxnachrichten geantwortet. Christian |
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#2 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,270
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Moin Teurower
Läuft denn da irgendein Verfahren? Wenn er in den Knast gehen soll, dann ist das üblicherweise nur wg. eines Urteiles oder wg. U-Haft möglich. Dazu sollte es aber auf jeden Fall eine Anklage geben bzw. in Aussicht sein, sonst muss er entlassen werden. Ob es schon ein Verfahren giubt und wie weit es bisher gediehen ist, kannst Du ggf. auch über die Polizei herausbekommen, wenn Du weißt, welche Dienststelle ermittelt und an die StA abgegeben hat. Wenn es eine Anklage gibt bzw. ein Verfahren am laufen ist, dann hat er das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Der wird entweder gestellt, oder Du kannst einen Verteidiger suchen und zum Pflichtverteidiger bestellen lassen (Das macht der Anwalt dann schon). Über den Anwalt kannst Du das mit der Forensik anregen, wenn Du genug medizinische Gründe mitbringst. Das Gutachten vom Oktober ist da schon einer. Forensik ist zwar nicht gerade ein Zuckerschlecken, aber für psychisch kranke Menschen mit zusätzlicher Suchtproblematik durchaus eine Chance, weil dort die Ärzte durchaus mehr Zeit haben, sich um die Kundschaft zu kümmern als in einem Krankenhaus. Die Versorgung mit Drogen ist eher im Knast sichergestellt. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 10.08.2016
Ort: Teurow
Beiträge: 34
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Er soll 30 Tage wegen eine nicht bezahlten Strafbefehls absitzen, 2 weitere sind noch offen, und ein vierter ist heute ins Haus geflattert.
Gegen den überlege ich Einspruch einzulegen, da der Betreute vermindert schuldfähig sein könnte. Es existiert kein Vorbehalt wegen des Geldes, er kann also selber seine Kohle abholen und auch ausgeben. Ich bin da machtlos, zumal er nicht gerade einfach zu händeln ist. |
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#4 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,270
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Moin moin
OK, Ersatzhaft wg. einer Knolle gibt es auch noch. Da ist es dann eher die Frage, ob Du mit der Position des Gutachters (pro Forensik) einverstanden bist, oder nicht. Über das weitere Vorgehen wg. der zusätzlichen Strafbefehle könntest du Dir einen Beratungsschein besorgen und damit einen RA konsultieren. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 10.08.2016
Ort: Teurow
Beiträge: 34
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Bin ich, denn im normalen Knast geht er unter.
Beratungsschein, muss ich morgen schauen, ab Montag muss ich wieder arbeiten und dann wirds echt knapp mit der Zeit.... |
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#6 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 465
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Wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe wird niemand in die Forensik gebracht. Aufwand und Kosten stehen für die Justiz in keinem Verhältnis zur voraussichtlchen Haftdauer. Therapeutisch würde in den genannten Zeiträumen in einer Forensik nichts passieren.
Meine Empfehlung: (Nochmal) Kontaktaufnahme zur Staatsanwaltschaft. Bei uns klappt das ganz eigentlich ganz gut über die Zentrale mit Durchstellung zur Geschäftsstelle. Dort Gutachten vorlegen/faxen mit den Zielen 1. Haftaufschub bis Klärung 2. Ratenweises Abzahlen der Strafe über eine Abtretung (20€ oder so) aus den laufenden Leistungen (Jobcenter/Sozialamt überweist direkt) 3. Ggf. Strafverschonung im Gnadenakt wegen Zahlungs-, Arbeits- und Haftunfähigkeit. Den Antgrag kannst Du als Betreuer stellen und musst ihn GUT begründen. Bei einem (böse formuliert!) 25jährigen Kiffer mit drogeninduzierter Psychose ist das eine Herausforderung. Wenn alles nichts hilft kannst Du vor Haftantrit nur noch versuchen, den Sozialdienst der zuständigen JVA zu kontaktieren. Dort dringend darum bitten, den Betr. nach Haftantritt dem psychologischen Dienst vorzustellen wegen des Verdachts der Haftunfähigkeit.
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--> Das Leben bleibt spannend |
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#7 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 10.08.2016
Ort: Teurow
Beiträge: 34
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Da sich der kontaktierte Anwalt nicht zurück gemeldet hat, habe ich nun folgendes getan:
1. mit der Staatsanwaltschaft Berlin gesprochen; ja ich kam mal durch ![]() 2. Antrag auf Haftaufschub gestellt, darin die angeregt die Haftfähigkeit zu prüfen. 3. Gegen den neuen Strafbefehl Einspruch eingelegt, da lt. Gutachten verminderte oder sogar aufgehobene Schuldfähigkeit vorliegen könnte, dazu einen Pflichtverteidiger beantragt. 4. Antrag auf Beratungsgutschein ausgefüllt, leider haben die ja schon zu, geht also erst Dienstag. |
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#8 | |||
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Forums-Geselle
Registriert seit: 28.05.2013
Beiträge: 99
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Guten Tag,
@Teurower aus Erfahrung möchte ich auf Folgendes (was aber in Deinem Fall nicht problematisch sein bzw. werden muss) hinweisen: Zitat:
Zitat:
Zitat:
Liebe Grüße nene |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Das sinnvollste wird sein, du stellst umgehend bei der zuständigen StA einen Antrag nach § 455 Abs. 1 StPO (Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit), diesem Antrag fügst du das von dir angeführte Gutachten bei - dann sollte das eigentlich funktionieren.
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#10 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 10.08.2016
Ort: Teurow
Beiträge: 34
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Es ist soweit alles erledigt, nur musste der B. selber unterschreibe, weil der Rechtskreis "Vertretung vor Gerichten" fehlt. So mitgeteilt vom Amtsgericht. Es wird nun die Schuldfähigkeit geprüft und die Unterbringung zum Zwecke der Zwangs Entziehung veranlasst.
Alle Strafbefehle werden zur Prüfung herangezogen. Also erst mal Erfolg auf der ganzen Linie. |
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