Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringungsbefehl im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Habe eine neue B. - zu B. War in stationärer Psychiatrie, nachdem klar war, dass die Polizei können wird, ist ...
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Gibt einen aus
Registriert seit: 16.10.2014
Beiträge: 111
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Habe eine neue B. - zu B. War in stationärer Psychiatrie, nachdem klar war, dass die Polizei können wird, ist er verschwunden und an einem 100 entfernten Ort nach Polizeikontrolle wieder in die Psychiatrie gekommen. Rückführung lehnt Psychiatrie vor Ort ab, da Entlassung in die Wohnungslosigkeit für morgen geplant war. Habe heute erst von dem Unterbringungsbefehl erfahren- lässt sich dieser ohne offizielle Aufhebung über Amtsgericht aufheben? Reicht es, dass die Psychiatrie keine medizinische Indikation mehr sieht? Die Unterbringung würde uns allen Luft verschaffen, um gute Lösungen zu finden...in den Notunterkünften hat er Hausverbot wegen Körperverletzung...ich habe durch das Verschwinden zu B. Noch nicht kennen lernen können, nur bisher mehrmals telefoniert...Danke für den Erfahrungsaustausch 😊
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Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Hallo.
Unterbringungs"befehl" ist wohl der falsche Ausdruck. Eher Unterbringungsbeschluss. Der Zeitraum auf dem Beschluss ist nicht bindend. Vielmehr ist der Beschluss aufzuheben, wenn keine medizinische Indikation mehr besteht. Dazu bedarf es keinem erneuten Beschluss, es reicht wenn die Ärzte offiziell entlassen. Ist er jetzt noch in der anderen Psychiatrie? In die Obdachlosigkeit darf keine Klinik entlassen. Wende dich mit diesem Hinweis an dem Sozialdienst der aktuellen Klinik. Dann muss dieser zusammen mit dir nach einer Lösung suchen. Einfach so auf die Straße setzen dürfen die ihn nicht. Hatte nen Fall der ganz gebaut so war. Überall Hausverbot wegen Aggressivität und die Klinik wollte entlassen. letztendlich ging es zur Überbrückung ist die Kurzzeitpflege eines Pflegeheimes. Was totales Chaos auslöste (ich hoffe für dich dass es hier nicht um den Bereich Koblenz / Köln geht - sonst wäre die Ähnlichkeit des Falles schon zu viel Zufall ) LG Boomer |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,480
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Moin moin
Kommt drauf an, warum bzw. nach welchen §§ die Unterbringung gelaufen ist. Die kann für 24 oder 48 Stunden bis hin zu 6 Wochen nach dem PsychKG sein. Das PsychKG sieht Unterbringungen für akute Gefahrensituationen vor. D.h. wenn die Ärzte im Krankenhaus meinen, dass die Gefahr nicht mehr besteht bzw keine medizinische Indikation mehr sehen, dann können sie den Patienten entlassen. Wenn sie keinen Bock mehr auf den Patienten haben, tun sie es auch (und haben die Gefahr geringer eingeschätzt - solange keiner klagt...). Du kannst allerdings anfragen, ob möglicherweise die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach dem §1906 BGB besteht (Eigengefährdung). Dann kommt es auf Deine Aufgabenbereiche an, ob Du die weitere Unterbringung beantragen kannst. Die Ärzte müssen aber im Rahmen einer Stellungnahme die Unterbringung befürworten, sonst kommst Du auch nicht weiter. Einfach nur "Luft für gute Lösungen" ist allerdings kein Unterbringungsgrund. Andererseits: Die Betreuung ist noch neu und Du kennst den Betreuten noch nicht so gut. Warum willst Du ihn dann gleich als erstes im Krankenhaus einparken? Er hat wahrscheinlich eine Menge Probleme und die nicht seit gestern. Er weiß, wann und wie er sich verdrücken muss. Er hat also seine "Lösungsstrategien", auch wenn ihn diese immer wieder auf seine Probleme zurückwerfen. In der Situation willst Du als Betreuer ihn gleich als erstes auch noch festsetzen? Kein guter oder gar vertrauenbildender Start! Sofern keine Lebensgefahr besteht: Lass ihn laufen, bis er wieder im Krankenhaus gelandet ist und helfe ihm dann mit einem konstruktiven Weg wieder raus. Dann wird er viel freiwilliger mit Dir zusammenarbeiten und die Perspektiven für den Erfolg der Betreuung sehen gleich anders aus. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#4 |
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Gibt einen aus
Registriert seit: 16.10.2014
Beiträge: 111
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Danke für die schnellen Antworten. Dass sie nicht in die Wohnungslosigkeit entlassen dürfen, haben sie wohl mit der Möglichkeit bestehendes Angebot Notunterkunft 3- Bett Zimmer gelöst- das Angebot ist aber total kontraproduktiv, da zu B. Extreme sozialauffälligkeiten hat- das äußert sich dann in Aggression. Allein der Gedanke bringt ihn zur Verzweiflung (und leider sprechen auch Tatsachen dafür) . Natürlich ist es kein Wunschkonzert, aber Unterbringungsbefehl (so lautet Überschrift des Amtsgerichtes wirklich) beinhaltet ua zwei Punkte mit gefährlicher KV. Während des Aufenthaltes in der Psychiatrie mit EZ war er verhältnismäßig unauffällig und jetzt auch zugänglich für Hilfen...
Ich möchte keine Einweisung über den Kopf hinweg, zu B. Will eine Lösung und würde auch verlängern (ich weiß, dass das allein als Begründung nicht reicht- aber erarbeitete Stabilität fällt so schnell wieder in sich zusammen, wenn er wieder allein "draußen" ist. Kupf ist wohl mit seinen jungen Jahren (Mitte 20) keine Möglichkeit...zudem nicht finanzierbar . Ohne die Rückführung ist selbst das legale zurück kommen gerade kaum zu organisieren...(hin hat er es auch geschafft, aber mit deftiger Strafe)...solch einen Beginn wünscht man sich 😏 Ich telefoniere morgen nochmals mit der jetzigen Klinik - die Ärztin scheint verärgert aber dennoch zugänglich...eigenhefährdung / fremdgefährdubg liegt im Moment (geschürter Rahmen) nicht vor ... |
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#5 |
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Gibt einen aus
Registriert seit: 16.10.2014
Beiträge: 111
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Boomer, NRW spielte auch hier ne Rolle ...so viel zum Thema Zufälle 😂
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Praktisch veranlagt wie ich bin würde ich als erstes, wie Imre bereits sagte, mir den derzeitigen Unterbringungsbeschluss/befehl mal zu faxen lassen damit ich wüsste von was genau ich rede.
Als Nächstes würde ich mir heftig den Kopf darüber zerbrechen den Kunden wieder in meine unmittelbare Nähe zu kriegen! Und wenn es so wäre, dass ich Geld für die Fahrkarte vorstrecke. Ihr könnt mich steinigen aber wir stehen kurz vor dem Ersten und bei Vermögenssorge........? Als vertrauensbildende Massnahme schon gleich gar 100 km Bahnfahrkarte kosten nicht die Welt.Ne "Betreuungsführung" eines mir unbekannten schwierigen Kunden auf Entfernung halte ich für absolutes Glücksspiel. Damit sind wir bei einem anderen Punkt, welche AK`s hast du? |
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#7 |
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Gibt einen aus
Registriert seit: 16.10.2014
Beiträge: 111
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Ak's sind voll umfänglich...ich werde heute nochmals mit der Klinik sprechen, um zu schauen, wie es sich organisieren lässt- Überweisung dauert halt zu lang- sonst wäre es mit dem Geld kein Problem...er hat kein eigenes Konto- das ist so n bisschen das Problem. Aber dafür werde ich schon ne Lösung finden...zur Not vielleicht das Ticket buchen und online ausdrucken lassen oder so...Unterbringungsbefehl liegt mir per fax vor...mir ist es auch wichtig, dass er wieder zurück kommt, wir dann die Dinge bearbeiten können..:ich danke euch für die zahlreichen Tipps! 😊
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