Dies ist ein Beitrag zum Thema geschlossene Einrichtung Lebensunterhalt im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, zusammen,
Mein Bekannter um die 45J, soll demnächst in einer geschlossenen Einrichtung für Suchtkranke untergebracht werden. Wurde vom Amtsgericht ...
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#1 |
Einsteiger
Registriert seit: 23.07.2016
Beiträge: 19
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Hallo, zusammen,
Mein Bekannter um die 45J, soll demnächst in einer geschlossenen Einrichtung für Suchtkranke untergebracht werden. Wurde vom Amtsgericht für ein Jahr genehmigt. Die Aufgabenkreise des rechtl. Betreuers umfassen fast alle Aufgabenbereiche, nur bei der Vermögenssorge (Konto) hat er keine Vollmacht. Da entscheidet mein Bekannter selber. Er bekommt ca. 300€ EM Rente und 116€ vom Sozialamt als Zuschuss. Insgesamt sind es 416€ allein zum Leben. So, wenn mein Bekannter in diese geschlossene Einrichtung untergebracht wird, was passiert denn mit seinem Geld? Was ist denn rechtens? Mein Bek. hat mich heute angerufen und gesagt, dass er mit einem Sozialarbeiter der geschl. Einrichtung telefoniert hat und dieser zu ihn gemeint habe, dass das komplette Geld von der Einrichtung eingezogen wird (aufs Heimkonto) und nur bei Bedarf (Tabak Kaffee, Nahrung und Verpflegung) in einer bestimmten Summe an den Bewohnern ausgezahlt wird. Obwohl mein Bekannter noch selber die Kontovollmacht hat, hat die Einrichtung trotzdem das Recht über seinem Geld zu bestimmen? Es wurde auch nix gerichtlich über sein Konto entschieden, nur dass er für ein Jahr in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden muss. MFG gast |
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#2 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Hallo.
Wer in eine Einrichtung zieht - egal ob geschlossen oder auch z.B. ein normales Pflegeheim - muss sein gesamtes Einkommen für diese Unterbringung einsetzen. Immerhin lebt die Person dann dort, hat Unterkunft und Verpflegung. Im Fall deines Freundes wären dass die 300 Euro Rente . Die aufstockende Grundsicherung entfällt - er braucht ja den klassischen Regelbedarf nicht mehr . Dafür zahlt der Kostenträger dann den Rest (Kosten der Unterbringung- immerhin mehrere tausend Euro - abzüglich der 300 EUR Rente und die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung) und zahlt dem Bekannten einen Barbetrag in Höhe von zur Zeit 112,63 EUR. Dieser steht ihm zur freien Verfügung. Zusätzlich kann 2 x pro Jahr Bekleidungspauschale beantragt werden und ggg zusätzliche Bedarfe (wenn er z.B. im Rahmen einer Arbeitstherapie Sicherheitsschuhe bräuchte o.ä.) Das alles hat nichts mit der Betreuung und Vermögenssorge oder nicht zu tun. Er muss einfach die Kosten seiner Unterbringung mit seinem Einkommen soweit wie möglich decken. LG Boomer
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Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören ![]() |
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